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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z1Rechtssatz
In Hinblick auf § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind die Voraussetzungen für den Beginn der Pflichtversicherung im Sinn des § 18 Abs. 1 erster Satz GSVG, dass eine Erwerbstätigkeit, aus der Einkünfte nach §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielt werden, im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG tatsächlich ausgeübt wird, dass durch diese Tätigkeit nicht nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen eine Pflichtversicherung eingetreten ist und dass in den Fällen, in denen nicht "ex ante" eine Versicherungserklärung abgegeben worden ist, die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird. Der Beginn des Laufs der Frist nach § 18 GSVG setzt zumindest die objektive Erkennbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht voraus. Eine Meldepflichtverletzung wäre auch dann zu verneinen, wenn der Versicherte aufgrund persönlicher Umstände, die von ihm dargetan werden, außerstande war, seiner Verpflichtung zur Erstattung einer Meldung nachzukommen. Es bedarf daher einer Beurteilung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. VwGH 14.10.2009, 2009/08/0118). Hinsichtlich der Erkennbarkeit des Überschreitens der Versicherungsgrenze im Beitragsjahr ist zu beachten, dass eine selbständig erwerbstätige Person im Allgemeinen am Ende des Kalenderjahres die aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Umsätze kennen wird. Im Einzelfall können dennoch die für das Überschreiten der Versicherungsgrenze maßgeblichen Umstände noch nicht feststehen bzw. noch nicht zu erkennen sein, zumal die Höhe der Einkünfte des Selbständigen im Sinn der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988 bzw. allenfalls auch die Zuordnung von Einkünften zu den einzelnen Einkunftsarten unklar bzw. strittig sein kann (vgl. idS nochmals VwGH 14.10.2009, 2009/08/0118). Im Allgemeinen wird einem Selbständigen eine Überschreitung der Versicherungsgrenze bereits vor Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides umso eher erkennbar sein, umso deutlicher die Überschreitung ausfällt (vgl. idS VwGH 27.4.2011, 2008/08/0259).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080082.L06Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020