RS Vwgh 2020/9/3 Ra 2019/08/0082

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Veröffentlicht am 03.09.2020
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Index

23/01 Insolvenzordnung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
IO §156 Abs4
IO §16
IO §197 Abs1

Rechtssatz

Der Sozialversicherungsträger ist, wenn er - etwa aufgrund der Kenntnis über das Bestehen einer Pflichtversicherung aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den Vorjahren - damit rechnen muss, dass ein Insolvenzschuldner nach Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides in die Pflichtversicherung einzubeziehen sein wird, gehalten, seine bedingte Beitragsforderung in ungewisser Höhe im Sinn des § 16 IO im Sanierungsplan bzw. Zahlungsplan berücksichtigen zu lassen (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/08/0034; sowie VwGH 11.12.2013, 2012/08/0288).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080082.L04

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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