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23/01 InsolvenzordnungNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4Rechtssatz
Der Sozialversicherungsträger ist, wenn er - etwa aufgrund der Kenntnis über das Bestehen einer Pflichtversicherung aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den Vorjahren - damit rechnen muss, dass ein Insolvenzschuldner nach Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides in die Pflichtversicherung einzubeziehen sein wird, gehalten, seine bedingte Beitragsforderung in ungewisser Höhe im Sinn des § 16 IO im Sanierungsplan bzw. Zahlungsplan berücksichtigen zu lassen (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/08/0034; sowie VwGH 11.12.2013, 2012/08/0288).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080082.L04Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020