Index
23/01 InsolvenzordnungNorm
IO §156 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/08/0288 E 11. Dezember 2013 VwSlg 18752 A/2013 RS 3Stammrechtssatz
§ 156 Abs. 4 IO setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus (vgl. Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 156 Rz 140, und die weiteren Nachweise im hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080082.L02Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020