TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/27 97/17/0178

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
L85004 Straßen Oberösterreich;
30/01 Finanzverfassung;
30/02 Finanzausgleich;

Norm

BauO OÖ 1994 §20 Abs7;
FAG 1993;
F-VG 1948 §12;
F-VG 1948 §13;
F-VG 1948 §6 Abs1;
LStVwG OÖ 1975 §48;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des Dipl.Ing. G in B, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. April 1997, Zl. BauR-011662/7-1997/KR/Vi, betreffend Verkehrsflächenbeitrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Hellmonsödt, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin wurden mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 21. März 1995 ein Verkehrsflächenbeitrag nach der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 für eine bestimmte Verkehrsfläche (A) in der Höhe von S 39.328,80 vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Dieser Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 25. Jänner 1996 nur hinsichtlich der Fälligkeit stattgegeben, die Berufung aber im übrigen abgewiesen. Aufgrund der Vorstellung des Beschwerdeführers wurde dieser Bescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. März 1996 aufgehoben, da die öffentliche Verkehrsfläche B, auf die sich nach Auffassung der belangten Behörde die Vorschreibung eigentlich bezogen habe, noch nicht auf Kosten der Gemeinde errichtet worden sei. Es sei daher der Abgabentatbestand des § 19 Abs. 3 Oö BauO 1994 "derzeit nicht gegeben". Die belangte Behörde wies in dem Bescheid abschließend ergänzend darauf hin, daß eine Beitragsvorschreibung bezüglich der von den Gemeindebehörden im Bescheid tatsächlich genannten Fläche A nach § 19 Abs. 1 Oö BauO 1994 möglich wäre, dabei jedoch die "Anrechnungspflicht" gemäß § 20 Abs. 8 Oö BauO 1994 zu berücksichtigen wäre. Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 25. Juni 1996 der erstinstanzliche Bescheid dahingehend berichtigt, daß die Höhe des Verkehrsflächenbeitrages mit S 28.766,21 festgesetzt und die Abgabe nur dem Beschwerdeführer als Bauwerber vorgeschrieben wurde.

Begründend wird in diesem Bescheid ausgeführt, daß die Berufungsbehörde im ersten Rechtsgang verkannt habe, daß der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde "den Verkehrsflächenbeitrag ohnehin für die öffentliche Verkehrsfläche Güterweg A vorgeschrieben" habe. Es hätten jedoch in diesem Bescheid die von den Interessenten geleisteten Beiträge angerechnet werden müssen. Demnach sei im nunmehrigen Berufungsbescheid der Verkehrsflächenbeitrag der Höhe nach zu berichtigen gewesen. Die Berechnungsgrundlage sei hinsichtlich der anrechenbaren Frontlänge und anrechenbaren Breite richtig gewesen. Der Einheitssatz von S 700,-- sei jedoch aufgrund der Interessentenleistung zu reduzieren. Aufgrund der Güterwegabrechnung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Juni 1961, Bau-3-III-4362/1-61/Bv/Hm, hätten zu den Gesamtbaukosten von S 430.868,12 geleistet:

Bund ...................S  39.827,87    =  9,24 %

Land ...................S 159.575,93    = 37,04 %

Gemeinde ...............S 115.732,16    = 26,86 %

Interessenten ..........S 115.732,16    = 26,86 %.

In die Gemeindeleistung seien - neben den tatsächlich von der Gemeinde selbst aufgebrachten Beträgen - auch von Bund und Land gewährte Zuschüsse einzurechnen. Somit reduziere sich der von der Oberösterreichischen Landesregierung festgesetzte Einheitssatz um 26,86 % von S 700,-- auf S 512,--.

Sodann wird die nähere Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages dargestellt und darauf hingewiesen, daß der Beitrag gemäß § 19 Abs. 1 Oberösterreichische Bauordnung nur dem Beschwerdeführer als Bauwerber vorzuschreiben gewesen sei.

Aufgrund einer Vorstellung des Beschwerdeführers wurde auch dieser Bescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. September 1996 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde zurückverwiesen. Begründend führte die belangte Behörde in diesem Bescheid aus, daß nicht festgestellt worden sei, ob der Güterweg A tatsächlich in mittelschwerer Befestigung, einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung hergestellt worden sei. Der Sachverhalt sei daher in einer wesentlichen Frage ergänzungsbedürftig geblieben. Weiters seien gemäß § 20 Abs. 8 Oö BauO 1994 (gegebenenfalls vom Voreigentümer) bereits erbrachte Beiträge anzurechnen. Zu der Argumentation des Beschwerdeführers, daß die vom Bund und vom Land erbrachten Leistungen für den Güterweg A nicht in den von der Gemeinde getragenen Kostenanteil einbezogen werden dürften, wird ausgeführt, daß die Bundes- und Landesbeiträge sehr wohl "als perzentueller Kostentragungsanteil der Gemeinde zu veranschlagen" seien.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer mit der zur hg. Zl. 96/17/0421 protokollierten Beschwerde. Diese Beschwerde wurde mit hg. Beschluß vom 22. November 1996 zurückgewiesen, da die Begründungselemente des Vorstellungsbescheides, gegen die sich der Beschwerdeführer gewendet hatte (betreffend die Einbeziehung der Bundes- und Landesleistungen für den gegenständlichen Weg in die "von der Gemeinde getragenen" Kosten), nicht zu den tragenden Aufhebungsgründen der bekämpften Vorstellungsentscheidung zählten.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 29. Oktober 1996 wurde schließlich die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen, die Höhe des Verkehrsflächenbeitrages jedoch auf S 28.349,50 berichtigt. Aufgrund der Vorstellung des Beschwerdeführers erging der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abwies.

Begründend führt die belangte Behörde aus, daß "die von der öffentlichen Hand insgesamt aufgebrachten Kosten des Güterwegbaues, also auch die Bundes- und Landeszuschüsse, nach Auffassung der Oberösterreichischen Landesregierung als perzentueller Kostentragungsanteil der Gemeinde zu veranschlagen" seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Marktgemeinde eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 22. November 1996, Zl. 96/17/0421, dargelegt hat, haben die Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Vorstellungsbescheid vom 10. September 1996 zur Frage der Einbeziehung von Bundes- oder Landeszuschüssen in den von der Gemeinde getragenen Kostenanteil bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages keine Bindungswirkung für das weitere Verwaltungsverfahren entfaltet. Die belangte Behörde war daher bei ihrer Entscheidung nicht an diese Rechtsauffassung gebunden und auch der Verwaltungsgerichtshof ist daher bei der Entscheidung des vorliegenden Beschwerdefalles nicht an die von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 10. September 1996 geäußerte Rechtsauffassung zu dieser Frage gebunden.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher zu prüfen, ob die von der Gemeindebehörde zweiter Instanz und der belangten Behörde zu dieser Frage vertretene Rechtsauffassung zutreffend ist, oder ob - wie der Beschwerdeführer meint - bei der Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages die vom Bund und vom Land für den in Rede stehenden Güterweg geleisteten Beiträge bei der Bestimmung der von der Gemeinde getragenen Kosten außer Betracht hätten bleiben müssen.

2. § 20 Abs. 7 Oberösterreichische Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, lautet:

"(7) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche nicht von der Gemeinde errichtet und hat die Gemeinde die Kosten der Herstellung einer solchen öffentlichen Verkehrsfläche ganz oder teilweise getragen, so hat die Gemeinde einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten vorzuschreiben. Für diesen Beitrag gelten Abs. 1 bis 6 und § 19 mit der Maßgabe sinngemäß, daß als Einheitssatz jener prozentmäßige Anteil des nach Abs. 5 festgesetzten Betrages gilt, der dem von der Gemeinde getragenen prozentuellen Anteil an den tatsächlichen Kosten der Errichtung der Verkehrsfläche entspricht.

(8) Sonstige, insbesondere auch aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung geleistete Beträge sind zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch für Beiträge, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen geleistet wurden."

Gemäß § 20 Abs. 2 ist die Höhe des Beitrages gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz. Die anrechenbare Breite der Verkehrsfläche beträgt nach § 20 Abs. 3 unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite 3 m. Die anrechenbare Frontlänge ist gemäß § 20 Abs. 4 die Seite eines mit dem zu bebauenden Bauplatz oder Grundstück flächengleichen Quadrates, bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken jedoch höchstens 40 m.

Gemäß § 20 Abs. 5 hat die Landesregierung den Einheitssatz durch Verordnung nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung pro Quadratmeter festzusetzen.

3. Strittig ist im Beschwerdefall, ob im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages gemäß § 20 Abs. 7 Oberösterreichische Bauordnung 1994 bei der Berechnung des Einheitssatzes gemäß § 20 Abs. 7 zweiter Satz Oberösterreichische Bauordnung 1994 etwaige Bundes- oder Landeszuschüsse für die Herstellung der Straße als Teil des "von der Gemeinde getragenen prozentuellen Anteiles" an den tatsächlichen Kosten der Errichtung der Verkehrsfläche gelten können oder nicht.

Die belangte Behörde weist dazu in ihrer Gegenschrift darauf hin, daß es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, die Leistungen anderer Gebietskörperschaften nicht dem von der Gemeinde getragenen prozentuellen Anteil an den tatsächlichen Kosten der Errichtung der Fahrbahn zuzurechnen. Denn nach der österreichischen Finanzverfassung basierten die Einnahmen einer Gemeinde nur zu einem (äußerst) untergeordneten Teil auf "eigenen Einkünften". Vielmehr seien für die Einnahmen der Gemeinde Bund und Land maßgeblich, die vor allem über den Finanzausgleich, Bedarfszuweisungen und sonstige Zuschüsse für die "Einnahmen" der Gemeinde sorgten. So gesehen wäre es nicht einsichtig, warum bei dem von der Gemeinde unmittelbar getragenen Anteil an den Straßenbaukosten - der letztlich auch nur mit Geldern des Bundes und des Landes getragen werden kann - im gegebenen Zusammenhang die aus Anlaß eines bestimmten Straßenbaues zur Verfügung gestellten Bundes- und Landesmittel außer Betracht bleiben müßten. Somit seien nach Auffassung der Oberösterreichischen Landesregierung in dem auf die Gemeinde entfallenden Teil (Prozentsatz) der Errichtungskosten - neben den tatsächlich von der Gemeinde selbst aufgebrachten Beträgen - auch vom Bund und Land gewährte Zuschüsse einzurechnen. Die mitbeteiligte Marktgemeinde hat sich dieser Auffassung angeschlossen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Auffassung jedoch nicht zu folgen.

Wenngleich es zutrifft, daß die finanziellen Mittel der Gemeinde zu einem wesentlichen Teil nicht aus eigenen Steuereinnahmen, sondern aufgrund des Finanzausgleiches durch Transfer-Leistungen von Bund und Land aufgebracht werden, kann diese Feststellung noch nichts zur Auslegung des § 20 Abs. 7 Oberösterreichische Bauordnung beitragen, regelt doch dieser nicht eine Beitragspflicht für Verkehrsflächen, die von der Gemeinde errichtet wurden, sondern für von Dritten errichtete Verkehrsflächen. Die Ausgaben für eine solche Verkehrsfläche belasten die Gemeinde aber nur insoweit, als sie tatsächlich einen Kostenbeitrag leistet. Die belangte Behörde verkennt, daß es nicht um die Frage geht, aus welchen Quellen die tatsächlich von der Gemeinde aufgewendeten Mittel stammen (für diese Mittel können Bedarfszuweisungen geleistet worden sein, die aber mangels konkreter Zweckwidmung weder einem konkreten Bauvorhaben zugeordnet werden können noch nach § 20 Abs. 7 Oö BauO 1994 in die Betrachtung einzubeziehen sind), sondern um die Frage, welche Mittel die Gemeinde aufgewendet hat.

Abgesehen von dieser sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung ergebenden Rechtslage ist zum Argument bezüglich der sachlichen Rechtfertigung darauf hinzuweisen, daß auch umgekehrt die Frage aufgeworfen werden könnte, ob es sachlich gerechtfertigt ist, Interessentenbeiträge von den Benützern von Gemeindeeinrichtungen bzw. Gemeindeleistungen einzuheben, wenn die Gemeinde aufgrund von Leistungen von dritter Seite für die konkrete Einrichtung vielleicht im Ergebnis keinen Aufwand hatte bzw. keine Leistung erbringen mußte. Dieser Frage ist jedoch aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles nicht näher nachzugehen.

Im vorliegenden Zusammenhang hat der Landesgesetzgeber die Abgabenpflicht einerseits ausdrücklich an das Faktum der Errichtung einer Straße durch die Gemeinde geknüpft und andererseits darüber hinaus in § 20 Abs. 7 Oberösterreichische Bauordnung 1994, auf den die Behörden im Beschwerdefall die Abgabenvorschreibung gestützt haben, einen Beitrag zu den der Gemeinde erwachsenen Kosten für Verkehrsflächen, die von dritter Seite errichtet wurden, vorgesehen. Sowohl die Gemeindebehörden als auch die belangte Behörde sind hinsichtlich der Kostentragung für die Errichtung des in Rede stehenden Güterweges A, für den nach den vorliegenden Unterlagen im Jahre 1954 eine Beitragsgemeinschaft nach Oö Landesstraßenverwaltungsgesetz für die Kostentragung gebildet worden ist, von den im Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Juni 1996 enthaltenen Feststellungen ausgegangen. Für die Berechnung des Einheitssatzes stellt das Gesetz auf den "von der Gemeinde getragenen prozentuellen Anteil an den tatsächlichen Kosten der Errichtung" ab. Die allgemeinen finanzausgleichsrechtlichen Überlegungen der belangten Behörde tragen zur Auslegung dieser Bestimmung nichts bei, da die von Bund und Land für die Errichtung von Verkehrsflächen an Dritte geleisteten Beiträge (bzw. die im Falle der Errichtung der Straße durch eine dieser Gebietskörperschaften von diesen getragenen Kosten) keine Leistungen im Rahmen des Finanzausgleiches an die Gemeinde darstellen. Es geht im Beschwerdefall nicht darum, festzustellen, ob (allgemeine oder auch unter Zweckbindung gegebene) Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften an die Gemeinden bei der Vorschreibung von Interessentenbeiträgen (im besonderen bei Aufschließungsbeiträgen wie dem vorliegenden Verkehrsflächenbeitrag) verfassungskonformerweise berücksichtigt werden müssen, sondern um die Frage, wie § 20 Abs. 7 Oberösterreichische Bauordnung 1994 hinsichtlich der Begriffe der den Gemeinden "erwachsenen Kosten" bzw. des "von der Gemeinde getragenen prozentuellen Anteils" bezüglich Aufgaben, die nicht von der Gemeinde wahrgenommen wurden, auszulegen ist.

Der Gemeinde sind für die Errichtung des konkreten Weges nur jene Kosten entstanden, die im Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 25. Juni 1996 angeführt sind. Die vom Bund und vom Land geleisteten Beträge für die Errichtung einer konkreten Straße bzw. eines konkreten Weges führen dazu, daß der Gemeinde insoweit keine Kosten erwachsen. Unter dem "von der Gemeinde getragenen prozentuellen Anteil" im Sinne des § 20 Abs. 7 zweiter Satz Oberösterreichische Bauordnung 1994 kann in einem derartigen Fall nur der tatsächlich von der Gemeinde getragene Kostenanteil verstanden werden.

5. Da somit die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170178.X00

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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