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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / VerfahrensanordnungLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Erledigung der Disziplinarkommission beim Magistrat der Stadt Steyr betreffend die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen bzw Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses mangels Bescheidcharakters der angefochtenen VerfahrensanordnungSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die Beschwerde entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem hg. Beschluss vom 11. Juni 2007, B2014/06, zugrunde liegenden Beschwerde desselben Beschwerdeführers.
Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Begründung seines zu B2014/06 am 11. Juni 2007 gefassten Beschlusses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über die angefochtene Erledigung nicht zuständig ist und die Beschwerde daher zurückzuweisen war.
2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG bzw. gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung, StrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B675.2007Dokumentnummer
JFT_09929373_07B00675_00