TE Vwgh Beschluss 2020/9/7 Ra 2020/18/0197

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Veröffentlicht am 07.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/18/0198
Ra 2020/18/0199
Ra 2020/18/0200
Ra 2020/18/0201
Ra 2020/18/0202
Ra 2020/18/0203
Ra 2020/18/0204

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision 1. A A, 2. W A, 3. R A, 4. A A, 5. A A, 6. H A, 7. S A, und 8. S A, alle vertreten durch MMag. Peter Griehser, Rechtsanwalt in Graz, Pestalozzistraße 1/II/13, gegen das Erkenntnisdes Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2017, L513 2162605-1/4E, L513 2162628-1/4E, L513 2162618-1/4E, L513 2162625-1/4E, L513 2162607-1/4E, L513 2162613-1/4E, L513 2162621-1/4E und L513 2162615-1/4E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Das bekämpfte Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit seinem Erkenntnis vom 30. Mai 2018, Ra 2017/18/0481 bis 0488, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2        Die Verfahrenshilfe wurde mit hg. Beschluss vom 25. Juni 2020 auch nicht für eine Revision gegen das Erkenntnis vom 23. Oktober 2017, sondern gegen das im fortgesetzten Verfahren ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2020 (mit näher präzisierten Aktenzahlen) bewilligt.

3        Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 7. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180197.L00

Im RIS seit

22.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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