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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Wenn in der die Revision betreffenden Zulässigkeitsbegründung vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht habe "die Verhältnismäßigkeit des verhängten Betretungs- und Annäherungsverbotes bei einer Gesamtbetrachtung krass im Sinne der Zulässigkeit falsch beurteilt bzw. gar nicht geprüft", und dabei "zu Näherem ... auf den nächsten Punkt der Rechtswidrigkeit" verwiesen wird, vermag ein solcher Verweis auf die Revisionsgründe die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen (vgl. etwa VwGH 3.9.2019, Ra 2019/01/0325, Rn. 10, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010244.L01Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020