RS Vwgh 2020/9/7 Ra 2020/01/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
SPG 1991 §38a
SPG 1991 §88 Abs2
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Wenn in der die Revision betreffenden Zulässigkeitsbegründung vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht habe "die Verhältnismäßigkeit des verhängten Betretungs- und Annäherungsverbotes bei einer Gesamtbetrachtung krass im Sinne der Zulässigkeit falsch beurteilt bzw. gar nicht geprüft", und dabei "zu Näherem ... auf den nächsten Punkt der Rechtswidrigkeit" verwiesen wird, vermag ein solcher Verweis auf die Revisionsgründe die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen (vgl. etwa VwGH 3.9.2019, Ra 2019/01/0325, Rn. 10, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010244.L01

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten