Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über den Antrag des S auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mit den Zlen. UVS-05/V/01/257 bis 260/97 betreffend Übertretung des Wiener Kurzparkzonenabgabegesetzes sowie über die Beschwerde der genannten beschwerdeführenden Partei gegen die zitierten Bescheide, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 27. August 1997, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 22. September 1997, in den mit Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien Zlen. UVS-05/V/01/257 bis 260/97 rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren betreffend Übertretung des Wiener Kurzparkzonenabgabegesetzes "die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Aufhebung des gegen (den Beschwerdeführer) gefällten Beschlusses zu obgenannten Delikten". In diesem Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer vor, er habe einer näher bezeichneten Person seinen PKW geliehen und er werde für die aus dieser Zeit auf Grund der Übertretungen verhängten Strafen haftbar gemacht, weil der Unabhängige Verwaltungssenat nicht den wahren Täter ausgeforscht und bestraft habe.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG beträgt sechs Wochen und beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Die angefochtenen Bescheide wurden dem Beschwerdeführer lt. dem von der belangten Behörde in Ablichtung übermittelten Rückschein am 4. März 1997 durch Hinterlegung zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete am 15. April 1997. Die erst am 17. September 1997 zur Post gegebene und am 22. September 1997 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde vom 27. August 1997 erweist sich daher als verspätet eingebracht.
Mit dem Schriftsatz vom 27. August 1997 stellte der Beschwerdeführer auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß § 46 Abs. 1 VwGG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller schon im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Rechtzeitigkeit des Antrages und den Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, das heißt zumindest die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des behaupteten Ereignisses und des Nichtvorliegens eines Verschuldens des Wiedereinsetzungswerbers an der Fristversäumung darzutun (vgl. hg. Beschluß vom 8. Juli 1980, VwSlg. 10205 A/1980, Beschluß vom 26. Mai 1995, Zl. 95/17/0147, samt angeführter Rechtsprechung).
In dem Schriftsatz vom 27. August 1997 wird kein Grund für die Nichteinhaltung der sechswöchigen Frist für die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgebracht und ebensowenig die Rechtzeitigkeit des Antrages dargelegt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit mangels Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes gemäß § 46 VwGG zurückzuweisen und die verspätete Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zurückzuweisen.
Gerichtsentscheidung
Entscheidung verbundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170351.X00Im RIS seit
20.11.2000