RS Vwgh 2020/9/7 Ra 2016/08/0062

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Veröffentlicht am 07.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/09/0033 E 20. Mai 2015 RS 1 (hier nur der vierte Satz)

Stammrechtssatz

Die vom revisionsführenden Bundesminister aufgeworfene Rechtsfrage wurde in der Rechtsprechung des VwGH noch nicht beantwortet. Dies allein bewirkt jedoch noch nicht die Zulässigkeit der Revision. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss die Revision auch von der Lösung einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängen. Dies ist nur dann der Fall, wenn über das Ergebnis des Revisionsverfahrens nicht bereits aus einem anderen als dem in der Revision als Zulässigkeitsgrund aufgeworfenem und diesem vorgelagerten Grund zu entscheiden wäre. Der VwGH ist nämlich gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Lösung theoretischer Rechtsfragen befugt, sondern nur von solchen, von deren Lösung der Erfolg der Revision tatsächlich abhängt. Es muss daher zumindest die Möglichkeit bestehen, dass die aufgeworfene, iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Rechtsfrage für die Lösung des Falles von ausschlaggebender Bedeutung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080062.L01

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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