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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Es ist nicht zu beanstanden, dass das VwG die im Erkenntnis des VwGH vom 22. Oktober 2001, 2001/19/0014, zur alten Rechtslage (nach § 14 Abs. 5 FrG 1997) erfolgten Ausführungen zur Beachtlichkeit des Umstandes, dass ein seit mehr als zehn Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Fremder seinen Wehrdienst im Herkunftsstaat noch nicht abgeleistet hat, als auf die geltende Rechtslage übertragbar angesehen hat.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220066.L01Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020