RS Vwgh 2020/9/9 Ra 2020/22/0066

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Veröffentlicht am 09.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
FrG 1997 §14 Abs5
NAG 2005 §19 Abs8 Z3
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Es ist nicht zu beanstanden, dass das VwG die im Erkenntnis des VwGH vom 22. Oktober 2001, 2001/19/0014, zur alten Rechtslage (nach § 14 Abs. 5 FrG 1997) erfolgten Ausführungen zur Beachtlichkeit des Umstandes, dass ein seit mehr als zehn Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Fremder seinen Wehrdienst im Herkunftsstaat noch nicht abgeleistet hat, als auf die geltende Rechtslage übertragbar angesehen hat.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220066.L01

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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