RS Vwgh 2020/9/9 Ra 2020/08/0105

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Veröffentlicht am 09.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Durch die vorliegende Zurückweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme zweier Verfahren kann der Revisionswerber lediglich in seinem Recht auf (Sachentscheidung über die) Wiederaufnahme dieser Verfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 AVG verletzt sein. Dieses Recht hat der Revisionswerber aber nicht als Revisionspunkt geltend gemacht. Die Revision war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes zurückzuweisen (vgl. VwGH 14.3.2019, Ra 2019/08/0044, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080105.L02

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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