RS Vwgh 2020/9/9 Ra 2019/22/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §37
AVG §56
NAG 2005 §8 Abs2
NAGDV 2005 §2a Abs2 idF 2019/II/081
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Ist der Antragsteller seiner Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 NAGDV 2005, dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein - zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelles - Lichtbild anzuschließen, nachgekommen, so ist nach Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung das vorgelegte Lichtbild aufgrund der Dauer des behördlichen Verfahrens nicht mehr aktuell iSd § 2a Abs. 2 NAGDV 2005. Dieser bloße Zeitablauf kann jedoch nicht bewirken, dass ein ursprünglich richtig eingebrachter Antrag als nunmehr (ursprünglich) fehlerhaft eingebracht gilt. Das Erfordernis, wonach gemäß § 2a Abs. 2 NAGDV 2005 ein zum Entscheidungszeitpunkt aktuelles Lichtbild vorliegen muss, ist demnach keine Formvorschrift, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein muss und bei der die rechtzeitige Behebung eines allfälligen Mangels dazu führt, dass der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht gilt, sondern eine gesondert vorgesehene Mitwirkungs- bzw. Nachweispflicht im Ermittlungsverfahren, die die Ausstellung des begehrten Aufenthaltstitel entsprechend den inhaltlichen Anforderungen von Gesetz und Verordnung ermöglichen soll. In einer Konstellation, in der der Fremde seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Lichtbildes gemäß § 2a Abs. 2 NAGDV 2005 zunächst nachgekommen ist, das Lichtbild jedoch aufgrund der Dauer des Verfahrens den Kriterien des § 2a Abs. 2 NAGDV 2005 zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr genügt, geht es um die Beurteilung einer Erfolgs- bzw. Erteilungsvoraussetzung, deren Fehlen allenfalls zur Abweisung des Antrages führt.

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Gewerberecht Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220212.L04

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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