RS Vwgh 2020/9/9 Ra 2019/22/0212

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Veröffentlicht am 09.09.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §56
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0197).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220212.L01

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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