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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0197).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220212.L01Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020