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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass für einen Vorstudienlehrgang grundsätzlich vier Semester vorgesehen sind, die dem außerordentlichen Studierenden für die Absolvierung jedenfalls zur Verfügung stehen, ergibt sich zwar nicht, dass der betreffende Studierende während dieser Zeit zwingend über eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck des Studiums verfügen muss. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Beginn der für die Absolvierung des Vorstudienlehrganges eingeräumten Frist nicht vor dem Beginn des rechtmäßigen Aufenthaltes des betreffenden Studierenden liegt. Wenn im NAG 2005 für die Erfüllung einer Erteilungsvoraussetzung, die einen Inlandsaufenthalt voraussetzt, eine bestimmte Zeitspanne eingeräumt wird, dann muss schon aus systematischen Erwägungen ein rechtmäßiger Aufenthalt in dieser Zeitspanne möglich sein. Die gegenteilige Sichtweise würde nämlich dazu führen, dass einem sich rechtskonform verhaltenden Drittstaatsangehörigen, der in Ermangelung eines Aufenthaltsrechts nicht in das Bundesgebiet einreist oder aus diesem ausreist, insofern ein Nachteil erwächst, als ihm für die Absolvierung des Vorstudienlehrganges nicht vier Semester zur Verfügung stehen, wenn der Zulassungstermin vor dem Beginn des rechtmäßigen Aufenthalts liegt. Im Ergebnis ist die zweijährige Frist des § 64 Abs. 2 erster Satz NAG 2005 ab dem Beginn des Semesters zu berechnen, in dem der betreffende Drittstaatsangehörige erstmals als außerordentlicher Studierender zugelassen und auch zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220127.L04Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020