RS Vwgh 2020/9/9 Ra 2019/22/0127

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Veröffentlicht am 09.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
NAG 2005 §64 Abs1 Z4 idF 2018/I/056
NAG 2005 §64 Abs2 idF 2018/I/056
NAGDV 2005 §8 Z8 litb idF 2018/II/229
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Weder § 64 Abs. 2 erster Satz NAG 2005 noch § 8 Z 8 lit. b NAGDV 2005 enthält eine ausdrückliche Regelung dazu, wann die dort jeweils bezogene Frist von zwei Jahren zu laufen beginnt. Den Erläuterungen (RV 189 BlgNR 24. GP 9) lässt sich entnehmen, dass im Fall der Absolvierung eines auf das eigentliche Studium vorbereitenden Lehrganges (eines Vorstudienlehrganges) eine Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 NAG 2005 "grundsätzlich nur einmal verlängert" werden kann. Dies würde darauf hindeuten, dass die zweijährige Frist mit der Erteilung des ersten Aufenthaltstitels zu laufen beginnt, weil (jedenfalls in der Regel) mit dem Ende der Gültigkeit der einmalig verlängerten Aufenthaltsbewilligung zwei Jahre verstrichen sind. Allerdings wird diese Aussage zum einen durch die Einfügung des Wortes "grundsätzlich" relativiert. Zum anderen heißt es in weiterer Folge, dass dies - nämlich den geforderten Nachweis der Zulassung zum ordentlichen Studium "spätestens innerhalb von zwei Jahren" zu erbringen - der grundsätzlich vorgesehenen Dauer der Vorstudienlehrgänge von vier Semestern entspricht. Wenn die Zeitspanne von zwei Jahren mit einem Verweis auf die (für einen Vorstudienlehrgang grundsätzlich vorgesehene) Dauer von vier Semestern erläutert und somit mit dieser gleichgesetzt wird, dann hat dies nicht nur zur Folge, dass ein außerordentlicher Studierender innerhalb dieser Zeitspanne den Nachweis der Zulassung zum ordentlichen Studium erbringen muss, sondern es ist gleichermaßen davon auszugehen, dass dem außerordentlichen Studierenden diese auch für ihn vorgesehene Zeitspanne - von vier Semestern - für die Erbringung der neu geschaffenen Erteilungsvoraussetzung zur Verfügung steht. Insofern unterscheidet sich die Regelung betreffend den Nachweis der Zulassung zum ordentlichen Studium innerhalb von zwei Jahren von der Regelung betreffend den im Verlängerungsverfahren allgemein zu erbringenden Studienerfolgsnachweis, hinsichtlich dessen in § 8 Z 8 lit. b NAGDV 2005 generell auf das vorangegangene Studienjahr abgestellt wird, ohne dass erkennbar darauf Bezug genommen wird, in welchem Zeitraum der Drittstaatsangehörige tatsächlich zum Studium zugelassen war (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/22/0211). Ausgehend davon kann nicht - jedenfalls nicht allein - auf den Zeitpunkt der Erteilung der ersten Aufenthaltsbewilligung "Studierende" abgestellt werden, weil ein derart festgelegter Beginn des Fristenlaufs in der Regel - nämlich immer dann, wenn die Titelerteilung während eines laufenden Semesters erfolgt - für sich genommen nicht sicherstellen würde, dass dem außerordentlichen Studierenden entsprechend der in den Erläuterungen zum Ausdruck gebrachten Zielsetzung vier Semester zur Verfügung stehen. Das bedeutet aber umgekehrt nicht, dass die zweijährige Frist immer erst mit Beginn desjenigen Semesters zu laufen beginnt, das auf die erstmalige Erteilung der Aufenthaltsbewilligung "Studierende" folgt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220127.L01

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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