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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1Rechtssatz
Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeiten in Art. 133 Abs. 1 B-VG ist nicht ersichtlich, dass eine Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung über die gegen Bescheide bzw. die behauptete Untätigkeit eines Organwalters gerichteten Anträge des Einschreiters bestünde. Die Anträge waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 4.5.2020, So 2020/03/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020060001.X01Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020