TE Vwgh Beschluss 2020/9/24 Ra 2020/03/0096

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Veröffentlicht am 24.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. P S inW, vertreten durch Mag. Stefan Lichtenegger, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelder Straße 39/44, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2020, Zl. W179 2126119-1/14E, betreffend eine Angelegenheit nach dem LFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht hatte mit Bescheid vom 23. Februar 2016 den am 27. April 2015 gestellten Antrag des Revisionswerbers auf Verlängerung des am 31. November 2015 abgelaufenen luftfahrtrechtlichen Zertifikats als Language Proficiency Examiner (LPE) abgewiesen. Dem legte sie im Wesentlichen zu Grunde, dass der Revisionswerber ungeachtet des behördlichen Verbesserungsauftrags vom 4. Mai 2015 und ungeachtet weiterer Aufforderungen notwendige Nachweise nicht vorgelegt habe und somit die Verlängerungsvoraussetzungen nicht erfülle.

2        Mit dem nun in Revision gezogenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde als unzulässig zurück; die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

3        Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:

4        Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers seien die von der belangten Behörde erlassenen Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise (ZPH) verbindlich (Verweis auf Entscheidungen des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofs). Davon ausgehend hätte der Revisionswerber für die von ihm beantragte Verlängerung die darin dafür normierten Voraussetzungen erfüllen müssen. Da die ZPH für eine Erneuerung (nach Ablauf der Berechtigung) andere, nämlich strengere Voraussetzungen normiere als für eine Verlängerung, der angefochtene Bescheid über eine Verlängerung abgesprochen habe und die Berechtigung des Revisionswerbers mit 31. November 2015 geendet habe, fehle es - schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung - an der Beschwer, weil der eindeutigen Textierung der ZPH folgend eine bereits abgelaufene Berechtigung nicht mehr verlängert werden könne. Selbst bei Aufhebung des angefochtenen Bescheids könne nämlich eine Verlängerung nicht erfolgen.

5        Gegen diesen Beschluss richtet sich die zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte - außerordentliche - Revision.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht - bloß - geltend, dass die Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts „dazu führen würde, dass die Behörde einen Verlängerungsantrag lediglich nicht zu bearbeiten braucht und jede Rechtsschutzmöglichkeit und das Ergreifen eines Rechtsbehelfes damit automatisch wegfallen würde“.

10       Mit diesen spekulativen Ausführungen wird - vor dem Hintergrund des (oben zusammengefasst dargestellten) Verfahrensgangs - nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die gegenständliche Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beantworten hätte.

11       Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030096.L00

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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