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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des Dr. C R in L, vertreten durch die Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Hamerlingstraße 42, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 6. April 2020, LVwG-152331/13/VG, betreffend Baueinstellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Landeshauptstadt Linz; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 25. Juli 2019, mit welchem ihm die Fortsetzung der Bauausführung eines näher bezeichneten Bauvorhabens untersagt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision zulässig sei.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die nunmehr abgerissenen Mauern, welche durch neue Außenmauern ersetzt worden seien, in dem dem gegenständlichen Baubewilligungsbescheid zugrundeliegenden Einreichplan in der Farbe Grau als bestehende bauliche Anlagen und nicht in der Farbe Rot für geplante bauliche Anlagen dargestellt seien, sodass deren Neuerrichtung nicht mit diesem Bescheid bewilligt worden sei. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Auflage Nr. 3 dieses Baubewilligungsbescheides, weil diese lediglich als Hinweis dahin verstanden werden könne, die Tragfähigkeit und den Bauzustand der tragenden Altbauteile zu untersuchen.
6 Die ordentliche Revision sei zulässig, weil hg. Rechtsprechung zur Frage fehle, ob mit der in Rede stehenden Auflage der (gänzliche) Ersatz von im genehmigten Einreichplan als Bestand dargestellten Bauteilen durch neue Bauteile mitbewilligt worden sei. Der bautechnische Amtssachverständige habe nicht ausschließen können, dass eine derartige Auflage auch in anderen Baubewilligungsbescheiden vorgeschrieben werde, weshalb der dargestellten Frage eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
7 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, betrifft die Auslegung eines konkreten Bescheides grundsätzlich nur den Einzelfall, und es stellt diese nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ro 2017/05/0005, mwN).
8 Eine derartige Fehlbeurteilung ist im Revisionsfall nicht ersichtlich und wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt. Auch der Umstand, dass die zu lösende Frage möglicherweise auch noch in weiteren Fällen auftreten könne, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 27.9.2018, Ro 2018/06/0006 bis 0012, mwN).
9 Im Übrigen hat die revisionswerbende Partei in der ordentlichen Revision von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern sie der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 21.11.2017, Ro 2015/05/0009, mwN).
10 In der Revision wird kein über die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes hinausgehendes Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision erstattet.
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
12 Der Anspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 25. September 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020050019.J00Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020