TE Vwgh Beschluss 1997/10/27 97/10/0186

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Ablehnung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Pesendorfer sowie der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky wegen Befangenheit im Verfahren über die Anträge des Mag. F, Karnabrunn, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme sowie Beschwerde betreffend das mit Beschlüssen vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0297 abgeschlossene Verfahren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Die Ablehnung wird abgewiesen.

Die Anträge des Beschwerdeführers

"2. alle die vom Richter/Organ vorgenommenen Prozeßhandlungen und Entscheidungen, Beschlüsse und Verfügungen aufzuheben und für nichtig zu erklären",

sowie auf

"3. die Aufhebung des gesamten Verfahrens, aller Beschlüsse, Verfügungen und Entscheidungen, der eingewendeten Entscheidungen 1.-3.,

"4. alle Kosten zu ersetzen und zuzusprechen"

werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0297, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. Mai 1997 (betreffend eine Übertretung der StVO 1960) erhobenen, aus zwei verschiedenen (vom 1. und 29. Juli 1997 datierten) Eingaben bestehenden Beschwerde gemäß § 33a VwGG ab. Mit Beschluß vom selben Tag wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Hinblick auf die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung) abgewiesen.

Mit einem Schreiben vom 10. September 1997 wurde der Antragsteller aufgefordert, die in bezug auf seine Eingaben vom

1. und 29. Juli 1997 festgestellten Stempelgebrechen zu beheben, widrigens ein Befund aufgenommen und dem zuständigen Finanzamt übersendet werden müsse.

Mit Eingabe vom 23. September 1997 erhebt der Beschwerdeführer "Einwendungen" gegen die oben erwähnten Beschlüsse vom 5. September 1997 und die "Entscheidung" vom 10. September 1997. Er beantragt die Wiederaufnahme der Verfahren und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Weiters wird "Befangenheit der beteiligten Richter:

Pesendorfer, Stoll, Holeschofsky, der Leiter der Geschäftsstelle und Beteiligte" geltend gemacht. Nach dem Zitat zahlreicher Paragraphen verschiedener Gesetze (VfGG, JN, VwGG, AVG, ZPO) werden als Gründe "Befangenheit, Parteilichkeit, Gesetzlosigkeit, Abhängigkeit, Unsachlichkeit, Voreingenommenheit, Subjektivität, Interessenskonflikt, Unzuständigkeit, Willkür, Verletzung in den Meschenrechten" aufgezählt. Unter der Überschrift "Gründe und Umstände für die Ablehnung und Befangenheit (§ 22 JN, AVG, VfGG, VwGG, ZPO)" wird folgendes dargelegt:

"Ich werde durch den abgelehnten, befangenen Richter und sonstiger Beteiligter gefährdet und geschädigt. Wie oben und wie folgt angeführt: Ich wurde durch die Entscheidungen der Richter diskriminiert, ebenso wurde ich gefährdet und verletzt. Ein Gericht im Sinne des Art. 6 (1) MRK liegt nicht vor. Ich werfe den Beteiligten Unsachlichkeit, Parteilichkeit, Voreingenommenheit, Subjektivität, Interessenskonflikt (Parteinahme für den Juristenstand und unfreien Gerichtszugang) sowie Gesetzlosigkeit vor. Mir muß es ohne Benachteiligung und Diskriminierung möglich sein, mich beschweren zu können. Das wird aber durch die Beteiligten verhindert. Ich werde sogar verfolgt und Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Ein Rechtsschutz gegen Akte der Verwaltung inklusive Bestimmungen ist nicht gegeben. Die Beteiligten sind demnach aus gegen meine Person gerichteten Motiven gesetzlos = rechtswidrig vorgegangen und haben mich damit in meinen Rechten verletzt."

Der Antragsteller beantragt

"1.

den Ablehnungen der Richter/Organe stattzugeben,

2.

alle die vom Richter/Organ vorgenommenen Prozeßhandlungen und Entscheidungen, Beschlüsse und Verfügungen aufzuheben und für nichtig zu erklären

3.

die Aufhebung:

1.

des gesamten Verfahrens

2.

aller Beschlüssen, Verfügungen und Entscheidungen

3.

der eingewendeten Entscheidungen 1.-3.

4.

mir alle Kosten zu ersetzen und zuzusprechen

5.

die Einstellung der Diskriminierungen gegen mich."

Nach § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG haben sich Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Nach § 31 Abs. 2 VwGG können aus den in Abs. 1 angeführten Gründen Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des betreffenden Organwalters gefolgert werden kann (vgl. z.B. den Beschluß vom 7. Oktober 1996, Zl. 96/10/0190, und die dort zitierte Vorjudikatur). Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Die oben wiedergegebenen Darlegungen des Antragstellers stellen bloß eine Aufzählung von Schlagworten dar, die keine Grundlage im sonst Vorgetragenen finden. Konkrete Sachverhaltsbehauptungen, die die Möglichkeit einer Schlußfolgerung auf unsachliche psychologische Motive der abgelehnten Richter eröffneten, werden nicht aufgestellt. Jene Darlegungen, die sich gegen die Beschlüsse vom 5. September 1997 wenden, lassen keinen hinreichenden Bezug zur Aktenlage erkennen. Im übrigen vermag der Umstand, daß eine Partei eine Entscheidung in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit für solche Fälle zu bieten, in denen es neuerlich zu einer Beschwerdeführung oder Antragstellung der Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof kommt, es sei denn, es würden im Zusammenhang damit konkrete Umstände glaubhaft gemacht, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder Beschluß mitwirkenden Richter hindeuten (vgl. z.B. den Beschluß vom 17. März 1997, Zl. 97/10/0026, und die dort zitierte Vorjudikatur). Solche Umstände werden im vorliegenden Antrag nicht einmal angedeutet.

Es liegt somit kein Hinweis auf Tatsachen vor, die den Befangenheitsgrund nach § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG darstellen könnten.

Für ein Vorgehen im Sinne der im Spruch unter 2.-4. bezeichneten Anträge des Beschwerdeführers besteht keine Grundlage im Gesetz und somit keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes. Der Antrag auf "Einstellung der Diskriminierungen gegen mich" ist mangels konkreten Inhaltes einer normativen Entscheidung nicht zugänglich. Die Entscheidung über die Geltendmachung der Befangenheit des Leiters der Geschäftsstelle "und Beteiligter" bildet keine Angelegenheit der Rechtsprechung; darüber war hier nicht zu entscheiden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100186.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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