TE Vwgh Beschluss 2020/10/1 Ra 2020/19/0181

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Veröffentlicht am 01.10.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie Hofrat Dr. Pürgy und Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des S A T in L, vertreten durch Mag. Christina Rupprecht, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Am Schillerpark, Rainerstraße 6-8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2020, L508 2152667-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 10. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, sein Großvater sei Vorsitzender einer näher bezeichneten politischen Organisation gewesen. Der Revisionswerber habe für diese Organisation als Fahrer gearbeitet. Er und sein Großvater seien am Weg von der Arbeit nach Hause in ihrem Fahrzeug angegriffen worden. Der Revisionswerber, der sich dabei an der Schulter verletzt habe, gehe davon aus, dass der Angriff von den Taliban ausgeführt worden sei.

2        Mit Bescheid vom 21. März 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5        Die vorliegende Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das Bundesverwaltungsgericht nehme eine innerstaatliche Fluchtalternative in Islamabad an, wobei es von einer Unterstützungsmöglichkeit der Familienmitglieder des Revisionswerbers ausgehe. Das Bundesverwaltungsgericht lege aber nicht schlüssig dar, ob bzw. welche Angehörigen des Revisionswerbers tatsächlich noch in der Herkunftsregion in Pakistan leben würden und welche erwerbsfähig seien. Diesbezügliche tragfähige Feststellungen wären allerdings notwendig gewesen, um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative überprüfen zu können.

6        Soweit sich die Revision gegen die Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um eine Alternativbegründung handelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung betreffend die Prüfung des subsidiären Schutzes nämlich bereits die Möglichkeit der Rückkehr des Revisionswerbers in seine Herkunftsregion bejaht (wogegen sich die Revision inhaltlich auch nicht wendet).

Da die Revision somit von den auf die innerstaatliche Fluchtalternative Bezug nehmenden Ausführungen nicht abhängt, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig (vgl. VwGH 12.12.2019, Ra 2019/20/0565, mwN).

7        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190181.L00

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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