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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/17/0350Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über den Antrag des S auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien Zlen. UVS-05/K/50/00010/97 und UVS-05/V/50/00211/97, betreffend Übertretung des Wiener Kurzparkzonenabgabegesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 12. September 1997, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 19. September 1997, in den mit Erledigungen des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien Zlen. UVS-05/K/50/00010/97 und UVS-05/V/50/00211/97, entschiedenen Verwaltungsstrafverfahren betreffend Übertretung des Wiener Kurzparkzonenabgabegesetzes die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er brachte in diesem Schriftsatz vor, nicht er, sondern eine näher bezeichnete Person, der er den PKW vorübergehend geliehen habe, habe das Delikt begangen.
Da nicht ersichtlich ist, gegen welche Fristversäumung sich der Beschwerdeführer betreffend Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Zl. UVS-05/K/50/00010/97 richtet, war der Wiedereinsetzungsantrag schon deswegen zurückzuweisen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG beträgt sechs Wochen und beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Der Bescheid mit der Zl. UVS-05/V/50/00211/97 wurde dem Beschwerdeführer lt. dem von der belangten Behörde in Ablichtung übermittelten Rückschein am 4. Juni 1997 durch Hinterlegung zugestellt. Innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist langte die Beschwerde gegen diesen Bescheid am 1. Juli 1997 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Verfügung vom 15. Juli 1997, Zl. 97/17/0215-2, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die der Beschwerde anhaftenden Mängel innerhalb einer Frist von drei Wochen zu beheben. Innerhalb dieser Frist langte beim Verwaltungsgerichtshof keine Mängelbehebung ein. Mit Beschluß vom 29. September 1997, Zl. 97/17/0215-5, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG ein, weil der Beschwerdeführer die an ihn ergangene Aufforderung, die Mängel der Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen sei.
Da er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bezüglich der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien Zl. UVS-05/V/50/00211/97 nur die Mängelbehebungsfrist versäumt hat, ist der Antrag insofern als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Mängelbehebungsfrist anzusehen.
Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß § 46 Abs. 1 VwGG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller schon im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages und den Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, das heißt hinsichtlich des letzteren zumindest die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des behaupteten Ereignisses und des Nichtvorliegens eines Verschuldens des Wiedereinsetzungswerbers an der Fristversäumung darzutun (vgl. hg. Beschluß vom 26. Mai 1995, Zl. 95/17/0147, samt angeführter Rechtsprechung).
Gemäß § 46 Abs. 3 zweiter Satz VwGG ist gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
In dem Schriftsatz vom 12. September 1997 wird weder die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages dargelegt noch ein Wiedereinsetzungsgrund für die Nichteinhaltung der Frist für die Mängelbehebung vorgebracht. Überdies wurde die versäumte Handlung nicht nachgeholt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170349.X00Im RIS seit
03.04.2001