RS OGH 2020/9/23 30R202/20a

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Veröffentlicht am 23.09.2020
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Norm

ZPO §43

Rechtssatz

Das Kostenprivileg des§ 43 Abs 2 Fall 2 ZPO betrifft nur das teilweise Unterliegen des Klägers mit der Klagsforderung und setzt voraus, dass nicht ihr Grund, sondern nur ihre Höhe strittig ist. Es kommt aber nicht zur Anwendung, wenn eine Gegenforderung des Beklagten von der Ausmittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Abrechnung abhängt. Wendet der Beklagte gegen eine an sich berechtigte Forderung des Klägers auf Zurückzahlung des Kaufpreises für ein vom Beklagten gekauftes Fahrzeug einen Anspruch auf Benützungsentgelt als Gegenforderung ein und unterliegt der Kläger mit seiner Klagsforderung deshalb teilweise, dann kann der Kläger die Privilegierung des § 43 Abs 2 Fall 2 ZPO nicht in Anspruch nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000972

Im RIS seit

19.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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