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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;Norm
ABGB §364 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des P in Muntlix, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, Bahnhofstraße 16, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 13. August 1997, Zl. IVe-223/178, betreffend Entfernungsauftrag nach dem Vorarlberger Lanschaftsschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 13. August 1997 aufgetragen, den auf einem näher bezeichneten Grundstück im Uferschutzbereich des F.-Baches errichteten Schuppen (Flugdach) innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides zu entfernen. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges - im wesentlichen ausgeführt, mit hg. Erkenntnis vom 8. August 1996, Zl. 91/10/0120, sei der im Instanzenzug ergangene Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 2. April 1991, betreffend die Entfernung des Schuppens nach dem Landschaftsschutzgesetz, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (bei Beurteilung der Frage, wer den Schuppen errichtet habe) aufgehoben worden. Dem Beschwerdeführer sei im ergänzenden Ermittlungsverfahren vorgehalten worden, er habe in seinem Schreiben vom 7. Februar 1990 an den Bürgermeister der Gemeinde Z. angegeben, das verfahrensgegenständliche Flugdach drei Jahre zuvor errichtet zu haben, und weiters, daß aufgrund einer näher bezeichneten Vermessungsurkunde feststehe, daß das besagte Grundstück öffentliches Wassergut sei und sich somit im Eigentum der Republik Österreich befinde. In der hiezu erstatteten Stellungnahme habe (u.a.) der Beschwerdeführer darauf hingewesen, daß in der Berufung vom 8. November 1990 ausgeführt und dargelegt worden sei, daß der Beschwerdeführer das Flugdach vor etwa drei Jahren auf seinem Grund erstellt habe, wobei er - irrtümlicherweise - davon ausgegangen sei, daß eine Baubewilligung nicht erforderlich wäre. Auch sei im Verfahren bereits mehrmals darauf hingewiesen worden, daß sich das Grundstück nicht im Eigentum (u.a.) des Beschwerdeführers befinde. Sollte letztere - vom Beschwerdeführer freilich bekämpfte - Aussage richtig sein, so könnte der Entfernungsauftrag nur an den Eigentümer dieses Grundstückes gerichtet werden; der Beschwerdeführer sei nicht berechtigt, irgendwelche Veränderung auf diesem Grundstück vorzunehmen. Andererseits treffe es nach Auffassung des Beschwerdeführers jedoch nicht zu, daß das Flugdach "öffentliches Wassergut" sei. Für die Berufungsbehörde stehe aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens somit unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Schuppen (Flugdach), der einer Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Landschaftsschutzgesetz bedürfe, ohne eine solche Bewilligung errichtet habe. Der Auffassung des Beschwerdeführers, Adressat eines Entfernungsauftrages könne nur der Grundstückseigentümer sein, sei entgegenzuhalten, daß eine Heranziehung des Grundeigentümers nach § 12 Abs. 2 Landschaftsschutzgesetz nur dann in Betracht komme, wenn derjenige, der das Vorhaben ausgeführt hat, nicht herangezogen werden könne. Wer Grundeigentümer sei, brauche im vorliegenden Fall nicht untersucht werden. Die Erstbehörde habe dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung des Schuppens zu Recht aufgetragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf richtige Anwendung des § 12 Abs. 2 Landschaftsschutzgesetz" verletzt. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, die belangte Behörde gehe davon aus, daß das Grundstück, auf sich das Flugdach befinde, öffentliches Wassergut sei und sich somit im Eigentum der Republik Österreich befinde. Sie hätte daher der Republik Österreich die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auftragen müssen. Der Beschwerdeführer sei nämlich weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage, Veränderungen auf einem nicht in seinem Eigentum stehenden Grundstück vorzunehmen. Die Republik Österreich als Grundeigentümerin habe den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt aufgefordert oder gar ermächtigt, irgendwelche Veränderungen auf besagtem Grundstück vorzunehmen.
Gemäß § 12 Abs. 2 Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz hat die Behörde demjenigen, der Vorhaben im Sinne des Abs. 1 - das sind u.a. bewilligungspflichtige Vorhaben, die ohne Bewilligung ausgeführt werden - ausführt, und, falls dieser nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen.
Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist ein Wiederherstellungsauftrag primär dem zu erteilen, der das Vorhaben ausgeführt hat. Nur dann, wenn dieser nicht herangezogen werden kann, d.h. tatsächlich nicht greifbar ist, ist der Auftrag an den Grundeigentümer zu richten; daß demjenigen, der das Vorhaben ausgeführt hat, ein Wiederherstellungsauftrag nur dann erteilt werden dürfe, wenn er die hiefür erforderliche zivilrechtliche Verfügungsbefugnis besitzt, ist dieser Bestimmung allerdings nicht zu entnehmen. Vielmehr ist der Grundeigentümer zur Duldung der mit dem Wiederherstellungsauftrag verbundenen Maßnahmen verpflichtet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 1988, Zl. 88/10/0046, und vom 26. April 1993, Zl. 91/10/0196).
Von dieser Rechtslage ausgehend ist daher die Auffassung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte, wenn sie von der Annahme ausgehe, das Grundstück, auf dem er den Schuppen errichtet habe, stehe im Eigentum der Republik, dieser, nicht aber dem Beschwerdeführer die Entfernung des Schuppens auftragen müssen, unzutreffend.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997100193.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.06.2011