TE Vfgh Erkenntnis 1995/11/29 G1249/95, G1289/95

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Veröffentlicht am 29.11.1995
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
UOG §15 Abs9
UOG §26 Abs5
UOG §65 Abs2

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der Regelung über die Zusammensetzung universitärer Kollegialorgane infolge Möglichkeit des Überstimmens der Mehrheit der fachlich qualifizierten Mitglieder bei Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation eines Bewerbers; Berufung von Studierenden und Vertretern des Mittelbaus neben Universitätsprofessoren in die Habilitationskommission sachlich vertretbar; jedoch Notwendigkeit der Berücksichtigung der Mehrheit der selbst über eine Lehrbefugnis verfügenden Personen in den allein die wissenschaftliche Qualifikation des Bewerbers betreffenden Abschnitten des Habilitationsverfahrens

Spruch

1. Die Wortfolge "im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan" in §15 Abs9 des Universitäts-Organisationsgesetzes - UOG, BGBl. Nr. 258/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 443/1978, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1996 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

2. Im übrigen wird das von Amts wegen zu G1249/95 eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.

3. Der zu G1289/95 protokollierte Antrag des Verwaltungsgerichtshofes wird, soweit er die Aufhebung von Teilen der §§26, 35, 37 und 65 des Universitäts-Organisationsgesetzes in der Stammfassung, BGBl. Nr. 258/1975, begehrt, zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B170/93 protokollierte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

a) Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach "Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte". Die vom Fakultätskollegium der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz eingesetzte Habilitationskommission sprach im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens mit Bescheid vom 10. Juni 1991 aus, daß der Beschwerdeführer zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens nicht zugelassen wird.

b) Aus Anlaß der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid setzte der Akademische Senat der Universität Graz eine besondere Habilitationskommission ein. Diese wies mit Bescheid vom 7. Dezember 1992 die Berufung ab und sprach der Sache nach aus, daß der Beschwerdeführer zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens nicht zugelassen wird.

2. Mit der gegen den Bescheid der besonderen Habilitationskommission gerichteten, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (insbesondere infolge der Zusammensetzung der besonderen Habilitationskommission) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

3. Die besondere Habilitationskommission hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie einigen der Beschwerdeausführungen entgegentrat.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieser Beschwerde am 9. März 1995 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan" in §15 Abs9 UOG, idF des Bundesgesetzes BGBl. 443/1978, sowie des §26 Abs5 UOG, idF des Bundesgesetzes BGBl. 623/1991, und des §65 Abs2 UOG, idF des Bundesgesetzes BGBl. 258/1975, einzuleiten.

5. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu Zl. 94/12/0244 ein Verfahren über eine Beschwerde gegen einen im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid einer besonderen Habilitationskommission anhängig, mit dem ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der Lehrbefugnis für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen wurde, die wissenschaftlichen Arbeiten erfüllten nicht die (fachlichen) Voraussetzungen nach §36 Abs3 UOG. Aus Anlaß dieser Beschwerde stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. Juni 1995, Zl. A78/95, den (zu G1289/95 protokollierten) Antrag,

"1. die Wortfolge 'im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan' in §15 Abs9 des Universitäts-Organisationsgesetzes (im folgenden UOG), BGBl. Nr. 258/1975 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 443/1978

2. den §26 Abs4 UOG (Stammfassung)

3. den Klammerausdruck '(§15 Abs9)' im zweiten Satz sowie die Wortfolge 'und 4' im letzten Satz des §35 Abs4 UOG (Stammfassung)

4. die Wortfolge 'nach Maßgabe der Bestimmungen des §35 Abs4' im ersten Satz des §37 Abs2 UOG (Stammfassung) sowie

5. §65 Abs2 UOG (Stammfassung) als verfassungswidrig aufzuheben."

II. 1. Die für den Beschwerdefall B170/93 bedeutsamen Vorschriften der §§35 bis 37 UOG, idF der Bundesgesetze BGBl. 443/1978, 364/1990 und 623/1991, des §65 (teilweise) UOG, idF des Bundesgesetzes BGBl. 258/1975, sowie die für die Zusammensetzung und Willensbildung der darin geregelten besonderen Habilitationskommission relevanten Bestimmungen der Abs3, 7 (teilweise) und 9 des §15 UOG, idF des Bundesgesetzes BGBl. 443/1978, sowie der Abs3, 4 und 5 des §26 UOG, idF des Bundesgesetzes BGBl. 623/1991, haben folgenden Wortlaut (die in Prüfung stehende Wortfolge des §15 Abs9 sowie die §§26 Abs5 und 65 Abs2 sind hervorgehoben):

"Geschäftsführung

§15.(1) ...

(2) ...

(3) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich (Mitglieder, vertretungsbefugte Ersatzmitglieder); Mitglieder, die ihre Stimme übertragen haben, zählen nicht als anwesend. Ein Antrag gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, als angenommen, wenn die absolute Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder oder durch Stimmübertragung ausgewiesenen Mitglieder für den Antrag gestimmt hat.

(4) - (6) ...

(7) Jedes Kollegialorgan kann zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen oder von Gruppen seiner Beratungsgegenstände nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ständige und nichtständige Kommissionen einsetzen.

1.

...

2.

...

3.

...

4.

...

(8) ...

(9) Die Kommissionen gemäß Abs7 sind so zusammenzusetzen, daß jede der im Kollegialorgan vertretenen Personengruppen im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan vertreten ist. Personengruppen, die auf diese Weise keinen Vertreter in die Kommission zu entsenden haben, kann auf Grund einer besonderen Beschlußfassung im Kollegialorgan eine Vertretung in der Kommission eingeräumt werden. Für die Bestellung dieser Vertreter gilt Abs7 sinngemäß. Die Einräumung einer solchen, sich auf Grund der Berechnung aus dem ersten Satz dieses Absatzes nicht ergebenden Vertretung in der Kommission hat zu erfolgen, wenn in der Kommission Angelegenheiten behandelt werden, von denen diese Personengruppe betroffen ist. Wird in der Kommission über eine Universitätseinrichtung verhandelt, so gehört ihr insoweit der Vorstand (Leiter) dieser Universitätseinrichtung mit beratender Stimme an.

(10) Die Abs1 bis 5 und §64 Abs4 sind auf Kommissionen sinngemäß anzuwenden.

(11)-(13) ..."

"Ordentliche Universitätsprofessoren

§26.(1) ...

(2) ...

(3) In die Berufungskommission sind zu entsenden:

a) Vertreter der Universitätsprofessoren des betreffenden Faches, nahe verwandter Fächer oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer, darunter mindestens ein Universitätsprofessor einer anderen in- oder ausländischen Universität oder ein Wissenschafter gleichzuhaltender Qualifikation;

b) Vertreter der in §63 Abs1 unter litb zusammengefaßten Personengruppe des betreffenden Faches, nahe verwandter oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer. Unter diesen Vertretern muß sich wenigstens eine Person mit der Lehrbefugnis (venia docendi) befinden. Wenn an der Universität entsprechend qualifizierte Personen nicht oder nicht in genügender Anzahl zur Verfügung stehen, so sind Angehörige einer anderen in- oder ausländischen Universität beizuziehen. Abs3 lita letzter Satz gilt sinngemäß;

c) Vertreter der Studierenden, die eine Diplomprüfung oder gleichwertige Prüfungen des betreffenden Faches, nahe verwandter Fächer oder wenigstens dem Fache nahestehender Fächer bereits abgelegt haben; das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden hat Vertreter in die Berufungskommission zu entsenden, die diese Bedingung erfüllen.

(4) Nach seiner Wahl hat der Vorsitzende der Berufungskommission festzustellen, ob alle Mitglieder der Berufungskommission die Voraussetzungen für die Entsendung in eine Berufungskommission gemäß Abs3 erfüllen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs3 nicht bei allen Kommissionsmitgliedern vor, so hat der Vorsitzende der Berufungskommission dem zuständigen Organ (Gruppe von Angehörigen der Universität) eine angemessene Frist zur Entsendung von Vertretern zu setzen, die die Voraussetzungen gemäß Abs3 erfüllen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt die Berufungskommission ungeachtet der Nichtbesetzung einiger seiner Mitgliederstellen infolge Unterbleibens der Entsendung von seiten eines Organs (Gruppe von Universitätsangehörigen) als gesetzmäßig zusammengesetzt.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des §15 Abs9 ist die Berufungskommission gemäß Abs3 lita und b so zusammenzusetzen, daß jene Mitglieder, die die Lehrbefugnis (venia docendi) im Sinne des §23 Abs1 lita für das betreffende Fach, nahe verwandter Fächer oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer besitzen, die Mehrheit bilden."

"Universitätsdozenten

§35. (1) Die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches Fach wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erworben.

(2) Die Lehrbefugnis als Universitätsdozent wird von einer Kommission mit Entscheidungsvollmacht (§65 Abs1 litd), die vom zuständigen Kollegialorgan zu bestellen ist, auf Grund eines Habilitationsverfahrens verliehen. Ein Dienstverhältnis wird hiedurch nicht begründet. Die Verleihung der Lehrbefugnis ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen.

(3) Das Habilitationsverfahren gliedert sich in folgende Abschnitte:

a) Prüfung des Ansuchens des Bewerbers auf dessen Eignung im allgemeinen;

b) Begutachtung der Habilitationsschrift und der sonstigen wissenschaftlichen Leistungen des Bewerbers;

c)

Begutachtung der didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers;

d)

Aussprache über die Habilitationsschrift und die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten (Habilitationskolloquium).

(4) Das zuständige Kollegialorgan hat unbeschadet der Bestimmung des §65 Abs1 litd eine Habilitationskommission einzusetzen, sofern das beantragte Habilitationsfach seinem Schwerpunkt nach zum Wirkungsbereich der Fakultät (der nicht in Fakultäten gegliederten Universität) gehört. Anderenfalls ist der Antrag zurückzuweisen. Bei der Zusammensetzung der Habilitationskommission (§15 Abs9) sind im Falle eines fakultätsübergreifenden Habilitationsfaches auch Fachvertreter der betreffenden anderen Fakultät (Universität oder Hochschule) beizuziehen. Unter Fachvertretern sind Universitätsprofessoren, Universitätsdozenten, Universitätsassistenten und Universitätslektoren zu verstehen. §26 Abs3, 4 und 5 gelten sinngemäß.

(5) Die Zusammensetzung der Habilitationskommission ist dem Bewerber bekanntzugeben.

§36.(1) Im ersten Abschnitt des Habilitationsverfahrens ist zu prüfen, ob

a) der Bewerber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Ausländer und Staatenlose sind zur Bewerbung um die Lehrbefugnis als Universitätsdozent zuzulassen, wenn sie an einer österreichischen Universität als Universitätslehrer (§23 Abs1) oder als sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb (§23 Abs3) tätig sind oder eine wertvolle wissenschaftliche Tätigkeit in Österreich oder im Interesse Österreichs zu erwarten ist;

b) der Bewerber ein inländisches oder gleichwertiges ausländisches Doktorat besitzt, das für das Habilitationsfach in Betracht kommt;

c) kein Ausschließungsgrund für das aktive Wahlrecht zum Nationalrat vorliegt;

d) das Fach, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird, den Voraussetzungen des §35 Abs1 entspricht;

e) der Bewerber alle für die Beurteilung seines Ansuchens notwendigen Unterlagen, insbesondere die Habilitationsschrift in fünffacher Ausfertigung und seine sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten, vorgelegt hat.

Liegen die Voraussetzungen gemäß litb bis e nicht vor, so ist das Ansuchen als unzulässig zurückzuweisen. Fehlt die Voraussetzung gemäß lite, so ist das Ansuchen zwecks Ergänzung zurückzustellen.

(2) Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens sind die Habilitationsschrift sowie die anderen vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten des Bewerbers zu begutachten. Vom Bewerber ist eine ausdrücklich als Habilitationsschrift zu bezeichnende Arbeit vorzulegen, die unter seinem Namen bereits im Druck veröffentlicht ist. Eine noch nicht im Druck veröffentlichte Arbeit ist anzunehmen, wenn die Drucklegung nur wegen der Höhe der Kosten oder wegen technischer Schwierigkeiten noch nicht möglich war und wenigstens andere durch Druck veröffentlichte wissenschaftliche Arbeiten des Bewerbers vorliegen. Mehrere wissenschaftliche Publikationen gelten zusammen als Habilitationsschrift, wenn sie sich auf die methodische Bearbeitung eines bestimmten Problemkreises beziehen und im engen thematischen Zusammenhang stehen. Als Habilitationsschrift können auch wissenschaftlich durchgearbeitete Entwürfe oder Ausarbeitungen von Konstruktionen und Planungen vorgelegt werden. Solche Entwürfe und Ausarbeitungen zählen auch zu den neben der Habilitationsschrift vorzulegenden wissenschaftlichen Arbeiten. In wissenschaftlicher Gemeinschaftsarbeit entstandene Publikationen sind gleichrangig mit Einzelarbeiten zu bewerten, sofern der Anteil des Habilitationswerbers festgestellt werden kann und hiedurch oder durch andere wissenschaftliche Publikationen die Qualifikation des Habilitationswerbers dargelegt wurde. Habilitationsschriften und sonstige wissenschaftliche Arbeiten, die als solche gelten, sind grundsätzlich in deutscher Sprache vorzulegen (Art8 Bundes-Verfassungsgesetz). Sind solche Arbeiten in einer Fremdsprache veröffentlicht worden, so sind deutsche Übersetzungen beizubringen. Die Kommission kann von der Verpflichtung zur Vorlage von Übersetzungen befreien, wenn die Begutachtung der fremdsprachigen Arbeit sichergestellt ist.

(3) Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens ist zu prüfen, ob die Habilitationsschrift oder die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten

a) methodisch einwandfrei durchgeführt sind,

b) neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und

c) die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

Es sind mindestens zwei voneinander unabhängige Gutachten einzuholen, eines von einem der Habilitationskommission angehörenden Universitätsprofessor, eines von einem im Ausland tätigen Wissenschafter. Ist die Einholung eines ausländischen Gutachtens unmöglich, so kann es durch ein Gutachten eines fachzuständigen habilitierten Universitätslehrers einer anderen inländischen Fakultät (Universität) ersetzt werden. Bei dieser Prüfung ist auch das Ergebnis der Begutachtung der anderen wissenschaftlichen Arbeiten zu berücksichtigen. Dem Habilitationswerber steht es frei, Gutachten über die Habilitationsschrift, seine anderen wissenschaftlichen Arbeiten oder seine sonstige wissenschaftliche Tätigkeit vorzulegen. Die im Habilitationsverfahren erstellten Gutachten sind vor Beschlußfassung der Kommission durch zwei Wochen zur Einsicht für die Mitglieder der Habilitationskommission, des zuständigen Kollegialorgans und den Habilitationswerber beim Dekanat, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung bei der Universitätsdirektion, aufzulegen.

(4) Im dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens sind die didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers auf Grund zweier von der Habilitationskommission einzuholenden Gutachten zu beurteilen. Kann der Bewerber keine für eine Beurteilung ausreichenden Unterlagen über eine bisherige Lehrtätigkeit vorlegen, so hat er das Recht auf die Erteilung eines Lehrauftrages aus dem Habilitationsfach im Ausmaß von höchstens zwei Wochenstunden für ein Semester. Solche Lehrveranstaltungen sind ausdrücklich als zum Habilitationsverfahren gehörig anzukündigen. Wenigstens zwei Mitglieder der Habilitationskommission haben dieser Lehrveranstaltung regelmäßig beizuwohnen und Gutachten über die hiebei erwiesenen didaktischen Fähigkeiten abzugeben.

(5) Im vierten Abschnitt ist ein Kolloquium über das Habilitationsfach unter besonderer Bedachtnahme auf die Habilitationsschrift und die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten zu begutachten. An einen einleitenden Vortrag des Habilitationswerbers hat sich eine Diskussion anzuschließen. Alle Mitglieder der Habilitationskommission haben dem Kolloquium beizuwohnen, jedoch macht die Abwesenheit einzelner Mitglieder das Kolloquium nicht ungültig. Das Kolloquium ist öffentlich; §24 Abs6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes gilt sinngemäß. An der Diskussion dürfen sich neben den Mitgliedern der Habilitationskommission Universitätslehrer, Mitarbeiter im Lehrbetrieb, sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb sowie ordentliche Hörer der betreffenden Fachrichtung, auf Beschluß der Habilitationskommission auch Absolventen der betreffenden Fachrichtung beteiligen. Für die Beurteilung sind weniger die Einzelkenntnisse des Bewerbers entscheidend, als die methodische Beherrschung und die wissenschaftliche Durchdringung des Habilitationsfaches.

(6) Erscheint der Habilitationswerber auf Grund der Beurteilung seiner didaktischen Fähigkeiten (Abs4) oder der Begutachtung des Habilitationskolloquiums (Abs5) zu diesem Zeitpunkt noch nicht geeignet, so ist er zu einer einmaligen Wiederholung der Lehrtätigkeit beziehungsweise des Habilitationskolloquiums frühestens nach einem, spätestens nach zwei Jahren zuzulassen.

(7) Unbeschadet des Abs6 hat am Schluß des ersten, zweiten und dritten Abschnittes des Habilitationsverfahrens die Habilitationskommission mit Bescheid zu entscheiden, ob der Bewerber zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens zugelassen wird. Nach positiver Beurteilung aller Abschnitte gilt die Lehrbefugnis als Universitätsdozent als erteilt. §30 Abs4 gilt sinngemäß.

(8) Bei Bewerbern, deren wissenschaftliche Qualifikation außer Zweifel steht, kann die Kommission vom Kolloquium Abstand nehmen. Dies gilt auch für den Fall eines Ansuchens um die Wiedererlangung einer erloschenen Lehrbefugnis und für die Ausdehnung der Lehrbefugnis auf ein weiteres Fach (Teilgebiet eines Faches).

§ 37.(1) Gegen die Zurückweisung oder Abweisung eines Habilitationsansuchens steht dem Bewerber innerhalb von zwei Wochen die Berufung an das oberste Kollegialorgan offen. Dieses hat den Bescheid zu beheben, wenn

a) einer der Beschlüsse über die vier Abschnitte des Habilitationsverfahrens mit der Begutachtung des betreffenden Abschnittes in einem unbegründeten Widerspruch steht;

b) der Bescheid von einem unzuständigen Organ herrührt;

c) der Bescheid unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einem anderen Beschluß hätte kommen können;

d) der Bescheid im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.

(2) Richtet sich die Berufung des Bewerbers gegen die Abweisung wegen negativer Beurteilung einer im zweiten, dritten oder vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung, so ist das Habilitationsverfahren von einer besonderen Habilitationskommission neu durchzuführen. Diese ist vom obersten Kollegialorgan nach Maßgabe des §35 Abs4 einzusetzen. Die Mitglieder der Kommission werden vom obersten Kollegialorgan auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz für die Vertreter der Universitätsprofessoren und der in §63 Abs1 litb genannten Personengruppe sowie auf Grund von Vorschlägen der Österreichischen Hochschülerschaft für die Vertreter der Studierenden bestellt. Dieser Kommission haben Fachvertreter von wenigstens zwei anderen Fakultäten (Universitäten), erforderlichenfalls auch im Ausland tätige Wissenschafter anzugehören. Personen, die bereits am Verfahren erster Instanz mitgewirkt haben, dürfen der Kommission nicht angehören. Gegen die Entscheidung der besonderen Habilitationskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. §35 Abs2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Bei Säumnis (§73 AVG 1950) des in erster Instanz für die Entscheidung über den Habilitationsantrag zuständigen Kollegialorgans geht die Entscheidungspflicht auf Antrag des Bewerbers an das oberste Kollegialorgan über. Dieses hat in sinngemäßer Anwendung des Abs2 eine besondere Habilitationskommission zur Durchführung des Habilitationsverfahrens einzusetzen."

"Kommissionen

§65.(1) Kommissionen sind für folgende Angelegenheiten einzusetzen und mit Entscheidungsvollmacht auszustatten:

a) - c) ...

d) zur Durchführung von Habilitationsverfahren (Habilitationskommissionen §35 Abs4), soweit damit nicht die fachzuständige Fachgruppenkommission (lita) betraut wird;

e) ...

(2) Die Bestimmungen des §15 Abs2 bis 5 und 7 bis 13 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) ..."

2.a) Durch das Bundesgesetz BGBl. 623/1991 wurde in den §26 UOG ein neuer Abs4 eingefügt, zugleich erhielt der bis dahin in der Stammfassung in Geltung gestandene Abs4 - ohne jegliche sonstige Änderung - die Absatzbezeichnung "(5)". Der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtene §26 Abs4 UOG (Stammfassung) ist somit mit dem vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen §26 Abs5 UOG (bis auf die Absatzbezeichnung) gleichlautend.

b) Die §§35 Abs4 und 37 Abs2 UOG hatten in ihrer Stammfassung - auf die sich der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes bezieht - folgenden Wortlaut (die vom Verwaltungsgerichtshof angefochtene Wortgruppe ist hervorgehoben).

"§35. (1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) Das zuständige Kollegialorgan hat unbeschadet der Bestimmung des §65 Abs1 litd eine Habilitationskommission einzusetzen. Bei der Zusammensetzung dieser Kommission (§15 Abs9) können neben Fachvertretern aus den Mitgliedern des zuständigen Kollegialorgans auch Fachvertreter anderer Universitäten zugezogen werden. Unter Fachvertretern sind Universitätsprofessoren, Universitätsdozenten, Universitätsassistenten und Universitätslektoren zu verstehen. Die Bestimmungen des §26 Abs3 und 4 gelten sinngemäß.

...

§37. (1) ...

(2) Richtet sich die Berufung des Bewerbers gegen die Abweisung wegen negativer Beurteilung einer im zweiten, dritten oder vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung, so ist dieser und die folgenden Abschnitte des Verfahrens von einer besonderen Habilitationskommission neu durchzuführen, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Maßgabe der Bestimmungen des §35 Abs4 einzusetzen ist. Dieser Kommission haben Fachvertreter von wenigstens zwei anderen Fakultäten (Universitäten), erforderlichenfalls auch an ausländischen Universitäten (Hochschulen) tätige österreichische Staatsbürger oder andere Fachvertreter gleichzuhaltender Qualifikation anzugehören, die einer von der österreichischen Akademie der Wissenschaften zu erstellenden Liste zu entnehmen sind, welche eine ausreichende Zahl von Fachvertretern zu enthalten hat. Ein allfälliger Lehrauftrag (§36 Abs4) und das Kolloquium (§36 Abs5) sind an der Universität (Fakultät) durchzuführen, bei der das Ansuchen um Verleihung der Lehrbefugnis ursprünglich eingebracht wurde. Die besondere Habilitationskommission entscheidet auch, wenn sich die Berufung gegen die Verleihung einer gegenüber dem Ansuchen eingeschränkten Lehrbefugnis (§36 Abs7) richtet. Gegen die Entscheidung der besonderen Habilitationskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. §35 Abs2 letzter Satz gilt sinngemäß."

III. 1. Der Verfassungsgerichtshof

ist in dem das Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß vorläufig davon ausgegangen, daß der Entscheidung über die Beschwerde Prozeßhindernisse nicht entgegenstehen und daß er bei dieser Entscheidung die die Zusammensetzung und die Willensbildung der besonderen Habilitationskommission als jener Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, regelnden Vorschriften anzuwenden hätte, und zwar unabhängig von der Auswirkung auf den Beschwerdefall.

2. Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Begründung seines Antrages aus, daß für den bei ihm mit einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde angefochtenen Bescheid einer besonderen Habilitationskommission aufgrund der Übergangsbestimmung des ArtIII der UOG-Novelle 1990, BGBl. 364/1990, die Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieser Novelle maßgeblich gewesen sei, er daher die angefochtenen, die Zusammensetzung der besonderen Habilitationskommission regelnden Bestimmungen des UOG in jener Fassung anzuwenden habe und diese somit präjudiziell seien.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Prüfung gezogenen gesetzlichen Bestimmungen, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bewogen haben, im wesentlichen folgendermaßen umschrieben:

"... Der Verfassungsgerichtshof hegt vorläufig das Bedenken, daß die Zusammensetzung der besonderen Habilitationskommission gemäß §15 Abs9 UOG dem dem Gleichheitsgrundsatz zu entnehmenden Sachlichkeitsgebot (vgl. VfSlg. 8108/1977, 8457/1978, 8726/1980, 9068/1981, 11669/1988) widerspricht.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 10530/1985, 11069/1986 und 11282/1987) die Zusammensetzung von Kollegialorganen, denen verbindliche Entscheidungen aufgetragen sind, zum Gegenstand seiner Prüfung am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes gemacht. Er hat es in den Erkenntnissen VfSlg. 10530/1985 und 11069/1986 für sachlich gerechtfertigt gehalten, die Vorschläge für die Bestellung einzelner Mitglieder der Zivildienst(ober)kommission von jenen gesetzlichen Interessenvertretungen erstatten zu lassen, 'denen die weitaus überwiegende Zahl aller Wirtschaftstreibenden bzw. unselbständig Erwerbstätigen angehört, weil es unmöglich wäre, die Mitwirkung von Vertretern aller Interessenvertretungen vorzusehen'. Ferner war es nach dem Zivildienstgesetz nicht Aufgabe der Mitglieder der Kommissionen, spezifische 'Erfahrungen auf dem Gebiet der Landesverteidigung einzubringen'. Desgleichen hat es der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 11282/1987 nicht als gleichheitswidrig erachtet, wenn der Gesetzgeber bei der Einrichtung einer Grundverkehrskommission an einzelne Mitglieder besondere fachliche Anforderungen stellt, sich aber bei anderen mit der formalen Nominierung durch bestimmte Stellen begnügt. Der Verfassungsgerichtshof geht jedoch davon aus, daß die gesetzliche Regelung der Zusammensetzung eines Kollegialorgans unsachlich und daher gleichheitswidrig ist, wenn der Gesetzgeber bei der Einrichtung des Kollegialorgans, dessen gesetzlich festgelegte Aufgaben besondere fachliche Kenntnisse erfordern, Mitgliedern einen wesentlichen Einfluß auf die Willensbildung einräumt, die die von ihnen zu beurteilende Qualifikation nicht besitzen müssen. (So bereits der Beschluß vom 15. Juni 1994, B1077/91. Mit diesem Beschluß wurde aus Anlaß einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, der im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Besetzung der Planstelle eines ordentlichen Universitätsprofessors ergangen war, von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit jener Vorschriften des UOG eingeleitet, die auch mit dem vorliegenden Beschluß in Prüfung gezogen werden. Die jeweils in Prüfung gezogenen Fassungen dieser Vorschriften stimmen, abgesehen von einer unterschiedlichen Absatzbezeichnung, überein. Das Verfahren betraf diese Vorschriften als gesetzliche Grundlage für die Zusammensetzung und das Verfahren der Berufungskommission, der die Erstattung eines Vorschlages für die Besetzung der Planstelle eines ordentlichen Universitätsprofessors obliegt. Das Gesetzesprüfungsverfahren wurde mit Beschluß vom 9. März 1995, G218/94, eingestellt, weil im Verfahren der Mangel der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen hervorgekommen war).

... Der besonderen Habilitationskommission obliegt (unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen) die Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent aufgrund eines von ihr durchzuführenden Habilitationsverfahrens (§35 Abs2 UOG). Das Habilitationsverfahren gliedert sich in vier Abschnitte. Im ersten Abschnitt ist unter anderem zu prüfen, ob das Fach, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird, den Voraussetzungen nach §35 Abs1 UOG - danach muß es sich um ein wissenschaftliches Fach handeln - entspricht (§36 Abs1 litd UOG). Im zweiten Abschnitt ist gemäß §36 Abs3 UOG zu prüfen, ob die Habilitationsschrift oder die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten methodisch einwandfrei durchgeführt sind (lita), neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten (litb) und die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen (litc). Im dritten Abschnitt sind die didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers aufgrund zweier von der besonderen Habilitationskommission einzuholender Gutachten zu beurteilen (§36 Abs4 UOG). Im vierten Abschnitt ist ein Kolloquium über das Habilitationsfach unter besonderer Bedachtnahme auf die Habilitationsschrift und die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten zu begutachten (§36 Abs5 UOG).

Die Aufgabe der besonderen Habilitationskommission besteht mithin in der Prüfung und Beurteilung, ob jemand, der die Verleihung der Lehrbefugnis, das ist das nach den Bestimmungen des UOG erworbene Recht, die wissenschaftliche Lehre an der Universität mittels der Einrichtungen der Universität frei auszuüben (§25 Abs1 UOG), beantragt hat, die nach dem Gesetz hiefür erforderliche wissenschaftliche Qualifikation und die gleichfalls durch das Gesetz geforderten didaktischen Fähigkeiten aufweist.

Bei der - unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen der besonderen Habilitationskommission obliegenden - Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent liegt der Schwerpunkt der der Verleihungsbehörde gestellten Aufgabe auf der iS des §36 UOG vorzunehmenden fachlichen Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation des Bewerbers. Neben dieser sind von der besonderen Habilitationskommission insbesondere die didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers zu beurteilen.

... Für die Zusammensetzung der besonderen Habilitationskommission ergibt sich, wie es scheint, die Geltung des §15 Abs9 UOG aus der Anordnung des §37 Abs2 zweiter Satz UOG, wonach die besondere Habilitationskommission 'nach Maßgabe des §35 Abs4 einzusetzen' ist. Damit kommt die in §35 Abs4 UOG enthaltene unmittelbare (dritter Satz) und mittelbare (fünfter Satz) Verweisung auf §15 Abs9 UOG auch für die besondere Habilitationskommission zur Geltung. Die Geltung des §26 Abs5 UOG (idF des Bundesgesetzes BGBl. 623/1991) für die besondere Habilitationskommission scheint sich aus §35 Abs4 fünfter Satz UOG zu ergeben, der die sinngemäße Geltung unter anderem des §26 Abs5 UOG festlegt und der seinerseits - wie bereits erwähnt - gemäß §37 Abs2 zweiter Satz UOG (auch) auf die besondere Habilitationskommission Anwendung findet. Läßt sich auch die besondere Habilitationskommission unter §65 Abs1 litd UOG subsumieren, so folgt die Geltung des §15 Abs9 UOG für ihre Zusammensetzung wohl auch aus §65 Abs2 UOG.

... Nach dem gemäß §35 Abs4 fünfter Satz UOG sinngemäß anzuwendenden §26 Abs3 UOG sind in die besondere Habilitationskommission Universitätsprofessoren, Vertreter der in §63 Abs1 litb UOG genannten Personengruppe (kurz: Mittelbauvertreter) sowie Vertreter der Studierenden zu entsenden.

Die Einsetzung der besonderen Habilitationskommission obliegt dem obersten Kollegialorgan (§37 Abs2 zweiter Satz UOG), das ist bei Universitäten mit Fakultätsgliederung der Akademische Senat (§71 lita UOG), bei Universitäten ohne Fakultätsgliederung das Universitätskollegium (§75 Abs1 lita UOG).

Gemäß §15 Abs9 erster Satz UOG ist die besondere Habilitationskommission so zusammenzusetzen, 'daß jede der im Kollegialorgan vertretenen Personengruppen im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan vertreten ist'. Nach dem Abs2 des die Zusammensetzung des Akademischen Senates regelnden §72 UOG beträgt die Zahl der dem Akademischen Senat als Vertreter der Universitätsangehörigen angehörenden Mitglieder aus dem Kreise der Universitätsassistenten (§72 Abs1 Z2 litf UOG) und aus dem Kreise der Studierenden (§72 Abs1 Z2 litg UOG) je die Hälfte der Zahl der der Dekane (die dem Akademischen Senat gemäß §72 Abs1 Z1 litc UOG auf Grund ihrer Funktion angehören). Die gemäß §26 Abs3 iVm §35 Abs4 fünfter Satz und §37 Abs2 zweiter Satz UOG in die besondere Habilitationskommission zu entsendenden Vertreter der in §26 Abs3 UOG genannten Personengruppen, somit Vertreter der Universitätsprofessoren (lita), Mittelbauvertreter (litb) und Vertreter der Studierenden (litc), sind demnach im Akademischen Senat in einem solchen Verhältnis vertreten, daß die Zahl der Mitglieder aus dem Kreise der Mittelbauvertreter und der Studierenden je die Hälfte der Zahl der Dekane, also der Mitglieder aus dem Kreise der Universitätsprofessoren, beträgt. Nach dem Abs3 des die Zusammensetzung des Universitätskollegiums regelnden §76 UOG beträgt die Zahl der Mitglieder aus dem Kreise der Mittelbauvertreter und der Studierenden je die Hälfte der Zahl der Universitätsprofessoren. Die gemäß §15 Abs9 erster Satz UOG zu besetzende besondere Habilitationskommission besteht demgemäß - weil jede der im Akademischen Senat bzw. im Universitätskollegium vertretenen Personengruppen darin im selben Verhältnis wie im Akademischen Senat bzw. im Universitätskollegium vertreten ist -, zur Hälfte aus Universitätsprofessoren und je zu einem Viertel aus Mittelbauvertretern und Vertretern der Studierenden. Unter den Vertretern der in §63 Abs1 litb UOG zusammengefaßten Personengruppe (Mittelbauvertreter) muß sich gemäß §26 Abs3 litb zweiter Satz UOG wenigstens eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) befinden, sodaß jene Mitglieder, welche die Lehrbefugnis iS des §23 Abs1 lita UOG besitzen, in der besonderen Habilitationskommission die Mehrheit bilden (§26 Abs5 UOG iVm §35 Abs4 fünfter Satz und §37 Abs2 zweiter Satz UOG).

Nach §15 Abs3 UOG - die sinngemäße Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die besondere Habilitationskommission ergibt sich aus §15 Abs10 und (möglicherweise) zudem aus §65 Abs2 iVm §65 Abs1 litd UOG - kommt ein Beschluß mit absoluter Stimmenmehrheit zustande.

... Der Gesetzgeber hat demnach mit der Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach ein Kollegialorgan betraut, dessen Mitglieder selbst mindestens zu einem Viertel nicht jene fachliche Qualifikation besitzen müssen, welche die für die Verleihung der Lehrbefugnis in Betracht kommenden Personen aufweisen müssen. In Verbindung mit dem für die Willensbildung in der besonderen Habilitationskommission maßgeblichen §15 Abs3 UOG (s. dazu oben unter II.5.b) ergibt sich (- wohl in Wertungswiderspruch zur Regelung des §26 Abs5 UOG iVm §35 Abs4 fünfter Satz und §37 Abs2 zweiter Satz UOG über die Zusammensetzung der besonderen Habilitationskommission -), daß die Mehrheit der mit Lehrbefugnis ausgestatteten Mitglieder der besonderen Habilitationskommission bei der Beschlußfassung in der Minderheit verbleiben kann und somit in einem solchen Fall die Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach überwiegend von Personen getragen wird, die selbst keine Lehrbefugnis besitzen. Der Verfassungsgerichtshof nimmt aus den Erwägungen, die ihn zur Einleitung des bereits erwähnten Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der die Zusammensetzung und Willensbildung der Berufungskommission regelnden Vorschriften des UOG bewogen haben, vorläufig an, daß eine gesetzliche Regelung unsachlich ist und daher dem Gleichheitssatz widerspricht, nach der über die Verleihung oder Nichtverleihung der Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach ein Kollegialorgan zu entscheiden hat, bei dem weder durch die Zusammensetzung noch durch die Willensbildung sichergestellt ist, daß diese Entscheidung von einer Mehrheit jener Personen getragen wird, die selbst über eine Lehrbefugnis und damit über eine ausreichende fachliche Qualifikation im Universitätsbereich verfügen.

Der Verfassungsgerichtshof geht ferner, auch insofern in Übereinstimmung mit den im wiederholt erwähnten Beschluß angeführten Erwägungen, davon aus, daß es auch unsachlich ist, den Vertretern der Studierenden, die zwangsläufig ihren universitären Ausbildungsgang noch nicht abgeschlossen haben, ein Mitspracherecht in der besonderen Habilitationskommission einzuräumen, das dem der Mittelbauvertreter entspricht, die nicht nur ihre wissenschaftliche Ausbildung an der Universität abgeschlossen haben, sondern auch entsprechende Erfahrungen in Forschung und Lehre an der Universität gewinnen konnten. Es ist geradezu der Zweck des Habilitationsverfahrens, die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitationswerbers zu beurteilen, und so sind in die besondere Habilitationskommission denn auch Vertreter der Universitätsprofessoren des betreffenden Faches, nahe verwandter Fächer oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer zu entsenden, im Falle eines fakultätsübergreifenden Habilitationsfaches auch Fachvertreter (d.s. Universitätsprofessoren, Universitätsdozenten und Universitätslektoren) der betreffenden anderen Fakultät (Universität oder Hochschule) beizuziehen. Der besonderen Habilitationskommission obliegt insbesondere auch die Beurteilung der didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers, hingegen sind bestimmte Kriterien, auf die es bei der Verleihung einer Planstelle eines ordentlichen Universitätsprofessors ankommt, etwa die Befähigung zur Führung einer Universitätseinrichtung (§28 UOG), ohne Bedeutung. Gewiß vermögen zur Beurteilung der didaktischen Fähigkeiten des Habilitationswerbers als Mitglieder einer besonderen Habilitationskommission nicht nur Universitätsprofessoren und Vertreter des sogenannten Mittelbaus, sondern auch die Vertreter der Studierenden beizutragen. Gleichwohl dürfte es von der Sache her nicht gerechtfertigt sein, bei der Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach, bei der, wie sich aus §36 UOG ergibt, es vor allem auf die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitationswerbers ankommt, jenen Gruppen von Universitätsangehörigen, die weder ihre Universitätsausbildung abgeschlossen haben noch eine den sonstigen Mitgliedern einer besonderen Habilitationskommission vergleichbare fachlich-wissenschaftliche Arbeit leisten, einen diesen Vertretern gleichrangigen Einfluß auf die Entscheidung über ein Habilitationsansuchen einzuräumen, wie dies durch §15 Abs9 erster Satz iVm §15 Abs3 UOG geschieht.

Der Verfassungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis VfSlg. 8136/1977 den 'Wesensgehalt des - vorausgesetzten - selbständigen Wirkungsbereiches der Hochschulen ... allein dadurch gekennzeichnet und mitgeprägt' gesehen, 'daß die Wissenschaftsverwaltung in diesem Bereich von durch sie unmittelbar betroffenen Personen geführt wird, nicht aber dadurch, daß daran im Zeitpunkt des Einganges der den selbständigen Wirkungsbereich der Hochschulen konstituierenden Regelung in die republikanische Rechtsordnung nur eine bestimmte Gruppe betroffener Personen beteiligt war'. Der Verfassungsgerichtshof hat darüber hinaus in VfSlg. 8136/1977 die Zusammensetzung der Studienkommissionen gemäß §59 UOG unter Hinweis auf die Begründung in den Erläuterungen (zur Regierungsvorlage) mit dem Gleichheitssatz für vereinbar erachtet, ohne die davon abweichende Zusammensetzung anderer Kollegialorgane, wie etwa der Berufungskommissionen nach §26 UOG, der Habilitationskommissionen nach §35 UOG oder der besonderen Habilitationskommissionen nach §37 UOG, die nicht Gegenstand des seinerzeitigen Verfahrens waren, an diesem verfassungsrechtlichen Maßstab zu messen.

Daß eine gesetzliche Regelung, nach der in den Kollegialorganen einer Universität auch Vertreter des Mittelbaus ebenso wie Vertreter der Studierenden mitwirken, vom Gleichheitsgebot an sich nicht verwehrt ist, läßt sich, wie den vom Verfassungsgerichtshof verwiesenen Erläuterungen zu entnehmen ist, aus den 'gemäß §58 den Studienkommissionen auferlegten Aufgaben, insbesondere ... bei der Erlassung der Studienpläne,' ableiten. Während angesichts der Beschränkung der Studienkommissionen auf Aufgaben im Rahmen des Studien- und Lehrbetriebes der Universitäten eine weitreichende Mitwirkung insbesondere auch der Studierenden als den vom Studienbetrieb unmittelbar Betroffenen durch Entsendung von Vertretern in jene Studienkommissionen sachlich gerechtfertigt ist, dürfte für die dargestellte Beteiligung nicht habilitierter Personen, insbesondere der Vertreter der Studierenden, an den besonderen Habilitationskommissionen eine ähnliche sachliche Rechtfertigung fehlen: Der Verfassungsgerichtshof vermag zumindest vorläufig keinen von der Aufgabe einer besonderen Habilitationskommission (also der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach) her einsichtigen Grund zu erkennen, der die durch §15 Abs9 erster Satz UOG vorgesehene weitreichende Mitwirkung von Personen, die über die zu beurteilende fachliche Qualifikation von ihrer Ausbildung her selbst (noch) nicht verfügen, in eine besondere Habilitationskommission rechtfertigen würde."

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Darlegung seiner verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen im wesentlichen folgendes ausgeführt:

"... Die traditionell fundierte Gestaltung des Habilitationsverfahrens seit dem vorherigen Jahrhundert soll dem schon grundrechtlich durch größtmögliche Staatsfreiheit ausgezeichneten Bereich von wissenschaftlicher Forschung und Lehre (Art17 StGG) die Gewähr für die erforderliche fachliche Qualifikation der zu Habilitierenden und damit der Rekrutierung des wissenschaftlichen Nachwuchses bieten und gehört solcherart zum Kernbereich des Art17 StGG. Die Zuständigkeit der Habilitationskommission (besonderen Habilitationskommission) umfaßt im Rahmen des mehrstufigen Habilitationsverfahrens im zweiten Abschnitt auch die Begutachtung der Habilitationsschrift und der sonstigen wissenschaftlichen Leistungen des Bewerbers (§35 Abs3 litb in Verbindung mit §36 Abs2 UOG) und damit die Beurteilung der fachlichen (wissenschaftlichen) Qualifikation des Habilitanden; sie beschränkt sich also nicht bloß auf die Begutachtung der didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers, die im dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens geprüft werden (vgl. dazu §35 Abs3 litc in Verbindung mit §36 Abs4 UOG). Gemäß der (schon kraft des §26 Abs4, §35 Abs4 und §65 Abs2 UOG in der im Anfechtungsantrag zitierten Fassung auch für Habilitationskommissionen geltenden) Vorschrift des §15 Abs9 UOG sind Habilitationskommissionen so zusammenzusetzen, 'daß jede der im Kollegialorgan vertretenen Personengruppen im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan vertreten ist'. Nach §63 Abs2 und 3 UOG beträgt die Zahl der Vertreter der unter §63 Abs1 litb UOG genannten Personengruppe (kurz: Mittelbauvertreter) sowie die Zahl der Vertreter der Studierenden jeweils die Hälfte der Zahl der der Fakultät zugeordneten Planstellen für Universitätsprofessoren. Die gemäß §15 Abs9 erster Satz in Verbindung mit §35 Abs4 und 37 Abs2 UOG zu besetzende besondere Habilitationskommission besteht demgemäß - weil jede der im Fakultätskollegium vertretenen Personengruppen darin im selben Verhältnis wie im Fakultätskollegium vertreten ist - zur Hälfte aus Universitätsprofessoren und je zu einem Viertel aus Mittelbauvertretern und Vertretern der Studierenden. Unter den Vertretern der im §63 Abs1 litb UOG zusammengefaßten Personengruppe (Mittelbauvertreter) muß sich gemäß §26 Abs3 litb zweiter Satz UOG wenigstens eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) befinden, sodaß jene Mitglieder, welche die Lehrbefugnis im Sinne des §23 Abs1 lita UOG besitzen, in der Habilitationskommission die Mehrheit bilden (§26 Abs4 UOG in der im Anfechtungsantrag zitierten Fassung).

Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, die dieser in seinem Unterbrechungsbeschluß vom 15. Juni 1994, B1077/91, mit dem er von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit einer Wortfolge in §15 Abs9 sowie der §§26 Abs4 und 65 Abs2 UOG in Prüfung gezogen hat, unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes in bezug auf die Berufungskommission geäußert hat, auch für die Habilitationskommission (hier: besondere Habilitationskommission) zutreffen. Auf dem Boden der Bedenken des Verfassungsgerichtshofes vermag der Verwaltungsgerichtshof nämlich keinen vom Aufgabenbereich der Habilitationskommission (hier: besondere Habilitationskommission) her einsichtigen Grund zu erkennen, der die durch §15 Abs9 erster Satz UOG (bzw. §35 Abs4 in Verbindung mit §37 Abs2 UOG) vorgesehene weiterreichende Mitwirkung von Personen, die über die zu beurteilende fachliche Qualifikation von ihrer Ausbildung her selbst (noch) nicht verfügen, in Habiliationskommissionen rechtfertigen würde. Der vorliegende Anfechtungsantrag unterscheidet sich vom zitierten Unterbrechungsbeschluß lediglich durch die Verweisungsnormen."

5. Die Bundesregierung hat in den Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung erstattet, in der sie die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen bzw. angefochtenen Bestimmungen des UOG verteidigte und den Antrag stellte, diese Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Für den Fall der Aufhebung stellte die Bundesregierung den Antrag, gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von 18 Monaten zu bestimmen, um die allenfalls erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen. Ihren Standpunkt begründete die Bundesregierung im einzelnen mit folgenden Ausführungen:

"1. Zum Gesichtspunkt der ausreichenden Qualifikation:

a) In den Einleitungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes sowie im Antrag des Verwaltungsgerichtshofes gehen die Bedenken im wesentlichen dahin, daß die Zusammensetzung der (zu G1249/95 und G1289/95: besonderen) Habilitationskommission gem. §15 Abs9 UOG dem dem Gleichheitssatz zu entnehmenden Sachlichkeitsgebot deshalb widerspreche, weil über die Verleihung oder Nichtverleihung der Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach ein Kollegialorgan zu entscheiden hat, bei dem weder durch die Zusammensetzung noch durch die Willensbildung sichergestellt ist, daß diese Entscheidung von einer Mehrheit jener Personen getragen wird, die selbst über eine Lehrbefugnis und damit über eine ausreichende fachliche Qualifikation im Universitätsbereich verfügen; weiters weil den Vertretern der Studierenden der gleiche Einfluß auf die Willensbildung zukommt wie denen des höher qualifizierten Mittelbaus.

Mit einer solchen Argumentation hatte sich der Nationalrat bereits anläßlich der Beratung über die dem UOG zugrundeliegende Regierungsvorlage zu befassen (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage 888 BlgNR XVIII. GP (gemeint wohl: 13.), insbesondere Seite 85). Dabei setzte sich die Überlegung durch

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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