TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/3 W117 2231913-1

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Veröffentlicht am 03.08.2020
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Entscheidungsdatum

03.08.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35

Spruch


W117 2231913-1/63E

Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 16.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, vertreten durch: Mag. Josef PÖCKSTEINER, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BAI) vom 22.05.2020, Zl. 70199409-200418571, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 09.06.2020 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF Folge gegeben, der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 09.06.2020 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 1689,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.

Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Der Verfahrensparteien wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 16.06.2020 ausgefolgt.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Fluchtgefahr gekürzte Ausfertigung Kostenentscheidung - Gericht Kostenersatz Kostenersatz - Antrag mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Obsiegen öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W117.2231913.1.00

Im RIS seit

19.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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