Entscheidungsdatum
03.08.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W117 2231913-1/63E
Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 16.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, vertreten durch: Mag. Josef PÖCKSTEINER, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BAI) vom 22.05.2020, Zl. 70199409-200418571, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 09.06.2020 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF Folge gegeben, der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 09.06.2020 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 1689,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Der Verfahrensparteien wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 16.06.2020 ausgefolgt.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Fluchtgefahr gekürzte Ausfertigung Kostenentscheidung - Gericht Kostenersatz Kostenersatz - Antrag mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Obsiegen öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft SicherungsbedarfEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W117.2231913.1.00Im RIS seit
19.10.2020Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020