Entscheidungsdatum
28.07.2020Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
W182 1258495-2/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch ARGE Rechtsberatung -Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2018, Zl. 742071909-171321885/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des bekämpften Bescheides gemäß §§ 9 Abs. 1 und Abs. 4, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte IV. – VI. behoben und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Mongolei und gehört der mongolischen Volksgruppe an. Er reiste im Alter von etwa XXXX Jahren illegal ins Bundesgebiet ein und stellte hier am 09.10.2004 zusammen mit seiner Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011, Zl. C18 258.495-0/2008/17E, wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 3 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Mongolei nicht zulässig ist und wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2012 erteilt.
Die Entscheidung wurde unter Bezugnahme auf seine Mutter, der mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom gleichen Tag, Zl. C18 258.494-0/2008/19E, im Ergebnis (originär) der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, mit dem gemeinsamen Familienverfahren begründet.
Zuletzt wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 13.07.2016, Zl. 742071909-2657375/BMI-BFA_BGLD_RD, gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2018 erteilt.
1.2. Der BF wurde seit September 2010 acht Mal wegen Vergehen durch Bezirksgerichte rechtskräftig verurteilt.
Bereits mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2010, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu 4,- € rechtskräftig verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt und in weiterer Folge endgültig nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im XXXX 2008 einen unbekannten Täter dabei unterstützte, eine durch eine Straftat erlangte XXXX im Wert von 9,90 € zu verheimlichen, sowie im XXXX 2010 mit der Faust gegen XXXX geschlagen und diesen dadurch zerstört hat.
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2010, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagsätzen zu 4,- € rechtskräftig verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt und in weiterer Folge endgültig nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im XXXX 2010 durch Würgen und Schläge ins Gesicht eine Person in Form von Prellungen und Abschürfungen vorsätzlich am Körper verletzte.
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2011, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu 4,- € rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag eine entsprechende Tat im XXXX 2011 zugrunde.
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2012, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu 4,- € rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im XXXX 2011 durch das Versetzen von Faustschlägen und Tritten gegen den Körper eine Person in Form von Hämatomen, Abschürfungen und Prellungen am Körper verletzte.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2014, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 2 StGB sowie des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, rechtskräftig verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt und in weiterer Folge endgültig nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im XXXX 2013 an einem Angriff mehrerer tätlich teilgenommen hat, wobei es bei zwei Personen zu Verletzungen in Form von Prellungen, Zerrungen und einer Zahnfraktur gekommen ist, sowie im Dezember 2013 versucht hat, in einem Supermarkt Waren im Wert von 22,36 € zu stehlen.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2015, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu 5,- € rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im XXXX 2015 in einem Supermarkt XXXX im Gesamtwert von 18,98 € zu stehlen versucht hat.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2017, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu 4,- € rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im XXXX 2016 in einem Supermarkt XXXX im Wert von 29,98 € zu stehlen versucht hat.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu 4,- € rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im XXXX 2018 mit einem Faustschlag eine Glasscheibe einer Wohnhauseingangstür beschädigt hat, wobei ein Schaden in der Höhe von 286,87 € entstanden ist. Als mildernd wurde die Bereitschaft zur Schadensgutmachung, als erschwerend die fünf einschlägigen Vorstrafen gewertet.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2018, Zl. 561549303 – 180198824/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde der Mutter des BF der ihr mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011, Zl. C18 258.494-0/2008/19E, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Die Aberkennungsentscheidung wurde auf § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes erteilt worden sei, wobei sich dieser mittlerweile jedoch erheblich und nachhaltig verbessert habe. Auch sonst würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass sie im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Dazu wurde weiters darauf hingewiesen, dass ihr am 14.02.2017 ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Daueraufenthalt-EU) erteilt worden sei. Die Entscheidung wurde mit 11.05.2018 rechtskräftig.
2. Nach einer Einvernahme des BF beim Bundesamt am 27.02.2018 wurde mit dem im Spruch genannten, angefochtenen Bescheid der dem BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011, Zl. C18 258.495-0/2008/17E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die Aberkennungsentscheidung wurde auf § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Mutter des BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden sei, zumal sich deren Gesundheitszustand gebessert habe. Da dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich im Rahmen des Familienverfahrens im Bezug auf seine Mutter gewährt worden sei, würden die Umstände, die zur Erteilung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr vorliegen. Weitere oder andere Gründe für die Beibehaltung subsidiären Schutzes haben nicht festgestellt werden können. So könne eine völlige Perspektivlosigkeit des BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht erkannt werden, da er arbeitsfähig sei und sich darüber hinaus im Herkunftsland eine Tante mütterlicherseits sowie andere Bekannte aufhalten würden, zu denen auch Kontakt bestehe. Weiters sei davon auszugehen, dass der BF in der Mongolei den Lebensunterhalt durch eigene, notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten könne. Abgesehen davon stehe es der Mutter des BF frei, diesen von Österreich aus finanziell zu unterstützen sowie diese es manchmal auch in Österreich mache. Zur Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf die wiederholte Straffälligkeit des BF dessen privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege. So würde der BF weder mit seiner Mutter noch mit seinem Kind im gemeinsamen Haushalt zusammenwohnen, wobei der Kontakt durch Besuche in der Mongolei aufrechterhalten werden könnte.
Mit Verfahrensanordnung vom 09.04.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
3. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist im vollen Umfang Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Dazu wurde ausgeführt, dass die Mutter des BF sich mittels Daueraufenthalt EU legal in Österreich befinde und die Aberkennung des subsidiären Schutzes demnach nicht im erheblich gebesserten Gesundheitszustand zu sehen sei, sondern im Umstieg auf diesen Aufenthaltstitel. Der BF habe zudem keinerlei Kontakte zu Verwandten und Bekannten im Herkunftsstaat. Dazu wurde weiter ausgeführt, dass den eingebrachten Länderberichten zu entnehmen sei, dass die Lebensbedingungen in der Mongolei äußerst prekär wären. Dazu wurde ein Artikel der Zeit online vom 21.02.2017 zitiert. Der BF sei seit 2004 in Österreich, habe in der Mongolei keine Unterkunftsmöglichkeiten und sei wohlbegründet nicht davon auszugehen, dass er bald eine Erwerbstätigkeit im Herkunftsland aufbauen werde können, zumal die Wirtschaftslage dort sehr schwierig sei. Dazu wurde u.a. auf einen Artikel der WKÖ vom 13.06.2017 verwiesen, wonach die mongolische Wirtschaft 2016 eine Rezession verzeichnet habe. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass das Bundesamt hierbei zu wenig berücksichtigt habe, dass damit auch ein Eingriff in das schützenswerte Familienleben der Familienangehörigen des BF verbunden sei, wobei die Behörde keinen gerechten Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF und seinem privaten Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich gefunden habe. Der BF leiste regelmäßigen Unterhalt für seinen Sohn und habe - alle ein bis zwei Wochen am Wochenende - Kontakt zu ihm. Darüber hinaus sei er sozial umfassend in Österreich verankert und habe zahlreiche Freunde. Nach dem Schulbesuch bzw. der bisherigen Ausbildung habe er mehrfach eine Anstellung aufgenommen. Er sei mittlerweile im Gastronomiebereich tätig. Zwar sei der BF zugegebenermaßen mehrmals verurteilt worden, dazu sei jedoch anzumerken, dass er abgesehen von der Verurteilung vom XXXX 2014 stets zu Geldstrafen verurteilt worden sei. In Anbetracht des Strafrahmens der jeweiligen Delikte und der damit einhergehenden Möglichkeit, auch Haftstrafen auszusprechen, haben die Gerichte die Schuld und Schwere der Taten des BF offensichtlich sehr gering angesehen. Der BF sei zudem reumütig und führe die Straftaten auf seine jugendliche Dummheit iVm mit seiner damaligen Arbeitslosigkeit zurück. Dazu wurde u.a. ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zum Familienleben des BF in Österreich und zur Gefährlichkeitsprognose - beantragt.
4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht wurde des Beweise aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie einer Vertreterin des Bundesamtes, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundeamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerden beantragte.
In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 16.06.2020 und 03.07.2020 wurde insbesondere Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Befragung der Lebensgefährtin, der Mutter sowie der Mutter des Kindes des BF. Dem BF wurden zudem aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat dargetan.
In der Verhandlung wurden u.a. diverse Fotografien, die den BF mit seinem Kind zeigen, zwei positive Arbeitszeugnisse des BF von Gastronomiebetrieben vom 08.03.2020 und 15.06.2020, diverse Unterstützungsschreiben darunter ein Unterstützungsschreiben des aktuellen Arbeitgebers des BF, ein Beschluss eines Bezirksgerichtes aus 2020 über die Erhöhung des monatlichen Unterhaltbeitrages des BF von 240,- € auf 282,- € sowie ein Auszug einer Bezirkshauptmannschaft über Verwaltungsstrafen des BF vorgelegt. Weiters wurde ein Arztbrief einer Klinik über einen stationären Aufenthalt des BF vom 22.05. bis 23.05.2018 nach einem Sturz aus großer Höhe mit dem Verdacht der suizidalen Absicht aufgrund der Diagnose Luxation, Verstauchung und Zerrung, Depressio vorgelegt, wobei der BF am 23.05.2018 mit Empfehlung einer antidepressiven medikamentösen Therapie (Mirtabene) entlassen werden konnte, wobei aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise auf eine akute Suizidalität bestanden haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Mongolei und gehört der mongolischen Volksgruppe an. Er reiste im Alter von etwa XXXX Jahren illegal ins Bundesgebiet ein und stellte zusammen mit seiner Mutter am 09.10.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seither durchgehend in Österreich auf.
Dem BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011, Zl. C18 258.495-0/2008/17E, im Rahmen des Familienvefahrens unter Bezugnahme auf seine Mutter der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Zuletzt wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.07.2016 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2018 erteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2018 wurde der Mutter des BF der ihr mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011, Zl. C18 258.494-0/2008/19E, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.
Der BF wurde seit September 2010 acht Mal wegen Vergehen durch Bezirksgerichte rechtskräftig verurteilt (zu Details vgl. die Ausführungen unter Punkt I.1.2.). Der BF wurde zuletzt mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX 2018 wegen Sachbeschädigung rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.
Der BF wurde zwischen Juli 2016 und März 2019 fünf Mal rechtskräftig wegen Verwaltungsübertretungen (drei Mal gemäß § 82 Abs. 1 SPG wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, sowie zwei Mal wegen Art 3 Abs. 1 Z 2 EGVG wegen „Schwarzfahrens“) zu Geldstrafen bestraft.
Der BF hat in der Mongolei die Grundschule bis zur achten Klasse besucht und in Österreich den Hauptschulabschluss nachgeholt. Er verfügt über entsprechend gute Deutschkenntnisse. Er hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. Der BF ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. Er ist seit März 2019 mit wenigen Unterbrechungen in der Gastronomie erwerbstätig, davor war der BF immer wieder erwerbstätig, hatte aber insbesondere zwischen 2014 und 2018 größere Phasen von Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezug.
In Österreich sind die Mutter sowie der XXXX jährige Sohn des BF niedergelassen. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem BF besteht nicht. Sein Sohn wurde in Österreich geboren und wohnt bei der Kindesmutter, einer in Österreich niedergelassenen mongolischen Staatsangehörigen. Sie ist seit 16 Jahren – teils aus finanziellen Gründen – nicht mehr in der Mongolei gewesen. Sie lebt hier mit einem österreichischen Staatsangehörigen zusammen. Der BF pflegt über Besuche regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn. Er leistet regelmäßig Unterhalt, wobei jedoch noch Rückstände aus den Vorjahren bestehen.
Die Mutter des BF arbeitet in Österreich seit etwa 2013, zuletzt seit 2016 als XXXX in Rahmen von „ XXXX “. Sie ist seit einigen Jahren nicht mehr in psychologischer Behandlung und nimmt zeitweise Schmerzmittel. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2018 wurde ihr rechtskräftig der Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt. Die Mutter des BF war seit ihres Aufenthalts in Österreich ein einziges Mal – im Jahr 2017 - auf Besuch in der Mongolei.
Der BF wohnt seit etwa September 2019 mit seiner Lebensgefährtin, einer mongolischen Staatsangehörigen, im gemeinsamen Haushalt zusammen. Sie hält sich seit 2017 in Österreich auf und verfügt aktuell über einen bis 23.10.2020 befristeten Aufenthaltstitel als Studierende.
In der Mongolei halten sich Verwandte der Mutter des BF (Tante, Onkel, Cousins) auf.
Dem BF droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung im Sinne der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.
Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Mongolei ausgegangen:
Zum Herkunftsstaat wird festgestellt:
„Politische Lage
Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von knapp über drei Millionen Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Millionen Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben (2018) ca. 1,5 Millionen Menschen (CIA 28.8.2018).
Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vgl. AA 3.2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018).
Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3.2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vgl. KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vgl. ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).
Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vgl. AA 3.2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3.2018a).
Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am 10. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als 5. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vgl. AA 3.2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3.2018a).
Quellen:
1. AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (3.2018a): Mongolei – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222882, Zugriff 13.9.2018
2. CIA – Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018
3. LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (9.2018): Mongolei, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 20.9.2018
4. KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (1.7.2016): Erdrutschsieg der Mongolischen Volkspartei, Parlamentswahlen in der Mongolei, http://www.kas.de/mongolei/de/publications/45759/, Zugriff 13.9.2018
5. Mongolei Online, Bormann (10.7.2016): Wahlergebnisse – Wahlen 2016, http://www.mongolei.de/news/Ergebnisse2016.htm, Zugriff 13.9.2018
6. ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei.
7. OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.10.2016): Mongolia, Parliamentary Elections, 29 June 2016: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/mongolia/237626, Zugriff 13.9.2018
8. Reuters (8.7.2017): Former martial arts star Battulga wins Mongolian presidential election, https://www.reuters.com/article/us-mongolia-election/former-martial-arts-star-battulga-wins-mongolian-presidential-election-idUSKBN19T05Z, Zugriff 13.9.2018
9. Tserenbaltavyn, Sarantuya / Tsevelmaa Batmunkh (2017): Wahlrechtsreform und Wirtschaftskrise – die Mongolei nach den Parlamentswahlen; in: Argumente und Materialien der Entwicklungszusammenarbeit 19, S 24-32, https://www.hss.de/download/publications/AMEZ_19_Demokratie_im_Aufbruch_05.pdf, Zugriff 13.9.2018
10. USDOS – U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018
11. USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
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Sicherheitslage
Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.).
Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 2018). Es gibt keine Berichte über terroristische Angriffe oder aktive terroristische Gruppen in der Mongolei (USDOS 10.7.2018).
Es kommt selten zu Unruhen oder politischer Gewalt. In Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 wurden Proteste, bei denen fünf Personen ums Leben kamen, rasch unter Kontrolle gebracht und die Ordnung wieder hergestellt. Seither kam es zu keinen Vorfällen ähnlichen Ausmaßes mehr (USDOS 19.7.2018). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - eskalieren nicht, sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 2018).
In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017).
Die Binnenlage des Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 3.2018c).
Quellen:
12. AA - Auswärtiges Amt (3.2018c): Mongolei, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222880, Zugriff 18.9.2018
13. Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018
14. BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018
15. USDOS – U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018
16. USDOS - U.S. Department of State, Bureau of Diplomatic Security (10.7.2018): Mongolia 2018 Crime & Safety Report, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=24452, Zugriff 18.9.2018
17. ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei.
Rechtsschutz / Justizwesen
Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vgl. FH 2018, USDOS 20.4.2018).
Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Millionen Tögrök (MNT) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Millionen MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigentinitative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt. (ÖB Peking 12.2017).
Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 2018). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 20.4.2018).
NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vgl. Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018).
Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 20.4.2018). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).
Quellen:
18. Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018
19. FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018
20. ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
21. USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
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Sicherheitsbehörden
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2017). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA) (USDOS 20.4.2018).
Sicherheitskräften wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen, angehaltene Personen für längere Zeit festzuhalten und Häftlinge zu schlagen (HRW 2018). Obwohl Sicherheitsbeamte für absichtliche Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden, waren Verfolgungen dieser Vergehen selten. Der NPA wurden bis August 2016 insgesamt 24 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet, von denen sechs zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 20.4.2018).
Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2017).
Quellen:
22. FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018
23. ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
24. USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
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Folter und unmenschliche Behandlung
Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2017).
Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018).
Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2017).
Quellen:
25. AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018
26. Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018
27. ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
28. USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
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Korruption
Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vgl. TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017).
Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Auch in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.).
Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 19.7.2018).
Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017).
Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 2018).
Quellen:
29. Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018
30. BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018
31. ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
32. TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/MNG, Zugriff 13.9.2018
33. TI – Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 24.9.2018
34. TI – Transparency International (9.7.2018): Mongolia: Overview of Corruption and Anti-Corruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruption-and-anti-corruption, Zugriff 13.9.2018
35. USDOS – U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018
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NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 2018), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 2018). Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 20.4.2018). Die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht trotz schlechter finanzieller Ausstattung kritische Berichte. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt und es kam zu Fällen von Übergriffen von Skinheads und religiösen Fanatikern gegen LGBT-Aktivisten (ÖB Peking 12.2017).
Quellen:
36. FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018
37. ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
38. USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
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Ombudsmann
Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden durch Häftlinge (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2018). Das neue Strafgesetzbuch (Juli 2017) hat die Unabhängige Ermittlungseinheit, welche bereits früher abgeschafft worden war, nicht wiederhergestellt (AI 22.2.2018). Jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
39. AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018
40. USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
41. USDOS – U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1395603.html, Zugriff 14.9.2018
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Wehrdienst und Rekrutierungen
Es besteht für alle Männer zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr eine Wehrpflicht über zwölf Monate. Zu Einheiten, welche nicht unter Waffen stehen, kann man bis zum 27. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. CIA 28.8.2018). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 28.8.2018).
Das Gesetz sieht für religiöse oder Gewissensgründe die Möglichkeit vor, alternativ Dienst bei der Grenzüberwachung, der nationalen Katastrophenschutzbehörde oder bei humanitären Organisationen zu leisten (USDOS 29.5.2018). Gemäß Wehrdienstgesetz kann man sich durch eine Zahlung von umgerechnet 490 Euro vom Wehrdienst befreien lassen (USDOS 29.5.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017).
Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Art. 279 Abs.1 und 279 Abs. 2 StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 12.2017).
Quellen:
42. CIA – Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018
43. ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
44. USDOS – U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1436918.html, Zugriff 14.9.2018
45. USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
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Allgemeine Menschenrechtslage
Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Misshandlung von Häftlingen, Korruption, Gewalt gegen LGBTI-Personen und harte Arbeitsbedingungen für Fremdarbeiter, insbesondere aus Nordkorea, dar. Maßnahmen der Regierung zur Bestrafung von Missbrauch oder Korruption im öffentlichen Dienst waren inkonsequent (USDOS 20.4.2018).
Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2017).
Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2017).
Quellen:
46. ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
47. USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
Meinungs- und Pressefreiheit
In der Mongolei besteht eine große Pressevielfalt und generelle Meinungsfreiheit (ÖB 12.2017). Die Meinungsfreiheit ist durch die Verfassung abgesichert (USDOS 20.4.2018). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Verantwortlich dafür ist die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, sowie digitalen Inhalt reguliert. Von Zensur betroffen sind beispielsweise Darstellungen exzessiver Gewalt oder Pornographie (USDOS 20.4.2018).
Am 1. Juli 2017 trat ein neues Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Kraf, das höhere Strafen für Verleumdung und die Verbreitung von falschen Informationen vorsieht. Interessenvertretungen von Journalisten kritisierten das Gesetz für vage Definitionen der Tatbestände und befürchteten, das Gesetz könnte vermehrt zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit herangezogen werden. Nach Protesten der Medien im April 2017 wurde das Gesetz schließlich mit reduzierten Strafmaßen verabschiedet (AI 22.2.2018; vgl. FH 2018).
Aus Furcht vor strafrechtlichen Repressalien übten viele Journalisten und unabhängige Publikationen in gewissem Ausmaß Selbstzensur (Bertelsmann 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Das Gesetz über Staatsgeheimnisse, das diese Staatsgeheimnisse nur vage beschreibt, wird herangezogen, um journalistische Publikationen einzuschränken (Bertelsmann 2018). Es gibt Berichte von Gewalt und Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 20.4.2018). und auch Blogger sind Verleumdungsklagen einflussreicher Persönlichkeiten ausgesetzt (ÖB Peking 12.2017).
In den vergangenen Jahren hat sich die generelle Situation der Medien verbessert. Im World Press Freedom Index der NGO Reporter ohne Grenzen liegt die Mongolei auf Rang 71 von 180 untersuchten Staaten. Der Großteil der Medienlandschaft ist jedoch auf einige Medienunternehmen mit politischen Verbindungen konzentriert. Die Medien werden daher politisch unter Druck gesetzt und können ihre Rolle als Kontrollorgan der Zivilgesellschaft gegenüber der Regierung nicht vollständig erfüllen (RSF 2018).
Quellen:
48. AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018
49. Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018
50. FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018
51. ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
52. RSF – reporters sans frontiers (2018): Defamation Proceedings and Self-Cencorship, https://rsf.org/en/mongolia, Zugriff 14.9.2018
53. - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung der Mongolei garantiert die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit und es gibt keine Einschränkungen dieser Rechte (Bertelsmann 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Gewerkschaften sind unabhängig und ihre Rechte werden von der Regierung respektiert (FH 2018).
Politische Parteien sind vorwiegend auf Interessensnetzwerken statt auf politischen Ideologien aufgebaut. Neue politische Bewegungen können ungehindert gegründet werden und ungehindert arbeiten. Kleinere Parteien können im legislativen Prozess mitwirken und stellen immer wieder Abgeordnete im Parlament (FH 2018). Es gab in der Mongolei bereits zahlreiche friedliche Regierungswechsel zwischen Parteien auf nationaler und regionaler Ebene (Bertelsmann 2018; vgl. FH 2018).
Es gibt keine unangemessenen Barrieren für Oppositionsparteien, um durch Wahlen ihren Einfluss zu vergrößern (FH 2018). Jedoch wird das 2016 eingeführte Mehrheitswahlrecht dafür kritisiert, die Wahlchancen der kleineren Parteien zu verringern (Bertelsmann 2018).
Quellen:
54. Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018
55. FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018
56. USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia,