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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Außerlandesbringung nach Griechenland von syrischen Staatsangehörigen denen dort internationaler Schutz zuerkannt wurde; keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Existenzsicherung der FamilieRechtssatz
Wenn das Bundesverwaltungsgericht ausführt, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland (nunmehr als Asylberechtigte) nicht in eine existenzielle Notlage geraten würden - insbesondere weil der Erhalt von Geldleistungen aus dem Cash-Card-Programm des UNHCR bzw die Teilnahme am ESTIA-Programm möglich seien -, finden diese Feststellungen in den Länderberichten keine Deckung. Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar, wird doch in den Länderberichten festgehalten, dass der Bezugszeitraum des Cash-Card-Programmes mit Anerkennung des Asylstatus endet bzw dass die Aufnahme ins ESTIA-Programm nur für anerkannte Schutzberechtigte möglich ist, die bereits als Asylwerber am Programm teilgenommen haben. Insofern ist die angefochtene Entscheidung mit Willkür belastet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, KinderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E930.2020Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020