RS Vfgh 2020/9/21 E930/2020 ua

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §4a, §57
FremdenpolizeiG 2005 §61
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Außerlandesbringung nach Griechenland von syrischen Staatsangehörigen denen dort internationaler Schutz zuerkannt wurde; keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Existenzsicherung der Familie

Rechtssatz

Wenn das Bundesverwaltungsgericht ausführt, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland (nunmehr als Asylberechtigte) nicht in eine existenzielle Notlage geraten würden - insbesondere weil der Erhalt von Geldleistungen aus dem Cash-Card-Programm des UNHCR bzw die Teilnahme am ESTIA-Programm möglich seien -, finden diese Feststellungen in den Länderberichten keine Deckung. Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar, wird doch in den Länderberichten festgehalten, dass der Bezugszeitraum des Cash-Card-Programmes mit Anerkennung des Asylstatus endet bzw dass die Aufnahme ins ESTIA-Programm nur für anerkannte Schutzberechtigte möglich ist, die bereits als Asylwerber am Programm teilgenommen haben. Insofern ist die angefochtene Entscheidung mit Willkür belastet.

Entscheidungstexte

  • E930/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 21.09.2020 E930/2020 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E930.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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