RS Vfgh 2020/9/21 E86/2020

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen irakischen Staatsangehörigen; keine hinreichend aktuellen Länderberichte zur Sicherheitslage in der Provinz Diyala

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht in seinen Rechten nach Art2 und Art3 EMRK verletzt würde. Dabei stützt sich das BVwG hinsichtlich der Sicherheitslage auf Länderberichte mit Stand bis November 2018, welche im Hinblick auf die volatile Sicherheitslage nicht hinreichend aktuell sind. Die angefochtene Entscheidung ist daher schon aus diesem Grund mit Willkür behaftet.

Ungeachtet dessen führt das BVwG lediglich aus, dass der Beschwerdeführer nach Diyala zurückkehren könne, geht aber nicht näher darauf ein, in welche Gegend oder Stadt in der Provinz Diyala der Antragsteller zurückkehren könne. Wie aus aktuellen Länderberichten zu entnehmen ist, ereignen sich in der Provinz Diyala regelmäßig die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle; innerhalb der Provinz Diyala variiert die Sicherheitslage. Indem das BVwG sich nicht damit auseinandersetzt, in welchen Teil der Provinz Diyala, insbesondere in welche Stadt, der Beschwerdeführer zurückkehren kann, verunmöglicht es dem VfGH eine nachprüfende Kontrolle, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in den Irak eine Verletzung in Art2 und Art3 EMRK droht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E86.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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