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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten betreffend eine Familie aus dem Irak; mangelnde Auseinandersetzung mit der Minderjährigkeit der Kinder und der innerstaatlichen Fluchtalternative der FamilieRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht in der angefochtenen Entscheidung auf die Minderjährigkeit der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen nicht ein. Es fehlen sämtliche Feststellungen hinsichtlich der speziellen Gefährdungslage für Minderjährige im Irak. Ebenso wenig erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Tatsache der Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung oder (über die Zurechnung von Handlungen der Eltern an die Minderjährigen hinausgehend) in der rechtlichen Beurteilung. Damit unterbleibt eine Klärung der Frage, ob den Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in den Irak eine Verletzung insbesondere ihrer gemäß Art2 oder Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten droht.
Zudem kommt gemäß den "International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq" des UNHCR vom Mai 2019, eine Rückkehr nach Bagdad nur für arabische, sunnitische oder schiitische, alleinstehende, gesunde Männer oder ebensolche kinderlose Paare im erwerbsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten in Betracht. Die Beschwerdeführer als Familie mit vier minderjährigen Kindern fallen jedoch nicht in diese Kategorien. Das BVwG hat sohin die spezifische Situation der Beschwerdeführer, insbesondere (auch) des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als Eltern vierer minderjähriger Kinder, nicht hinreichend berücksichtigt und dadurch seiner Entscheidung nicht den konkreten Sachverhalt zugrunde gelegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung, KinderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E763.2020Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020