RS Vfgh 2020/9/22 E727/2020

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Veröffentlicht am 22.09.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §10
FremdenpolizeiG 2005 §52
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Bestätigung der Rückkehrentscheidung betreffend einen irakischen Staatsangehörigen; keine Abwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Familienlebens mit seiner österreichischen, selbsterhaltungsfähigen Ehegattin und dem öffentlichen Interesse

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) berücksichtigt in seiner Abwägung zwar das seit 2016 bestehende Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner österreichischen, selbsterhaltungsfähigen Ehegattin, kommt aber schließlich zum - nicht näher begründeten - Ergebnis, die öffentlichen Interessen an der Ausreise würden überwiegen. Den Ehegatten sei es zumutbar, "den für eine Familienzusammenführung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Weg in Anspruch zu nehmen, zumal dem Beschwerdeführer keine Sorgepflichten gegenüber Kindern zukommt."

Eine nähere Abwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Familienlebens gemäß Art8 EMRK und dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen unterlässt das Bundesverwaltungsgericht: Beispielsweise wird die Zumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Ehelebens im Heimatstaat des Beschwerdeführers in keiner Weise geprüft.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E727.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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