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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Bestätigung der Rückkehrentscheidung betreffend einen irakischen Staatsangehörigen; keine Abwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Familienlebens mit seiner österreichischen, selbsterhaltungsfähigen Ehegattin und dem öffentlichen InteresseRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) berücksichtigt in seiner Abwägung zwar das seit 2016 bestehende Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner österreichischen, selbsterhaltungsfähigen Ehegattin, kommt aber schließlich zum - nicht näher begründeten - Ergebnis, die öffentlichen Interessen an der Ausreise würden überwiegen. Den Ehegatten sei es zumutbar, "den für eine Familienzusammenführung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Weg in Anspruch zu nehmen, zumal dem Beschwerdeführer keine Sorgepflichten gegenüber Kindern zukommt."
Eine nähere Abwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Familienlebens gemäß Art8 EMRK und dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen unterlässt das Bundesverwaltungsgericht: Beispielsweise wird die Zumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Ehelebens im Heimatstaat des Beschwerdeführers in keiner Weise geprüft.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E727.2020Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020