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StVONorm
StVO 1960 §19 Abs4Rechtssatz
Nach § 19 Abs 7 StVO (....unvermitteltes Nötigen zum Bremsen eines Kfz) kommt es auf die Höhe der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge nicht an. (Es trifft daher nicht zu, dass der Sachverhalt, wenn das unvermittelte Abbremsen durch das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers veranlasst wurde, rechtlich nur dann beurteilt werden könnte, wenn die Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge festgestellt und die Bremsverzögerung rechnerisch ermittelt wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976002485.X02Im RIS seit
16.10.2020Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020