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StVONorm
StVO 1960 §19 Abs4Rechtssatz
Ob ein Fahrzeuglenker unvermittelt abbremst, ist keine Frage der rechtlichen Beurteilung. "Unvermittelt" heißt soviel wie "plötzlich". Dies festzustellen, bedarf es keiner rechtlichen Erwägungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976002485.X01Im RIS seit
16.10.2020Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020