TE Vwgh Erkenntnis 1978/2/2 2485/76

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.1978
beobachten
merken

Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §46
StVO 1960 §19 Abs4
StVO 1960 §19 Abs7
StVO 1960 §99 Abs3 lita

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Leibrecht, Onder, Dr. Baumgartner, und Dr. Närr als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des HB in S, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Rechtsanwalt in St. Pölten, Wienerstraße 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. September 1976, Zl. 1/7-3857/1-1976, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Bundespolizeikommissariat St. Pölten erkannte den Beschwerdeführer - nachdem eine Strafverfügung dieser Behörde zufolge rechtzeitigen Einspruches außer Kraft getreten war - mit Straferkenntnis vom 15. April 1976 schuldig, er habe am 6. Jänner 1976 um 17.10 Uhr in St. Pölten, Europaplatz als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens das vor der Kreuzung mit dem Schießstattring aufgestellte Gefahrenzeichen „Achtung Vorrangverkehr“ nicht beachtet, weshalb ein „bevorrangter“ Pkw-Lenker abbremsen habe müssen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 7 StVO 1960 begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 600,--verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 72 Stunden zu treten hätte. In der Begründung wurde ausgeführt, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei durch die auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gemachte Anzeige zweier Sicherheitswachebeamten sowie deren (ergänzenden) Berichte und die (über den Tatort) angefertigte Skizze erwiesen. Von beiden Sicherheitswachebeamten sei überstimmend und in sich widerspruchslos angegeben worden, daß durch das Einfahren des Beschwerdeführers in die Kreuzung eine Kolonne „bevorrangter“ Fahrzeuglenker zum „jähen“ bzw. “unvermittelten“ Abbremsen ihrer Fahrzeuge gezwungen worden sei, da es ansonsten sicher zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei den beiden an ihren Diensteid gebundenen Sicherheitswachebeamten die größere Glaubwürdigkeit beizumessen gewesen als dem Beschwerdeführer, der seine Verantwortung sanktionslos nach Belieben frei wählen könne. Es sei ein unrealistisches Ansinnen des Beschwerdeführers, vom Meldungsleger zu verlangen, daß er innerhalb von Sekundenbruchteilen, in denen sich ein solcher Vorfall abspiele, außer dem Kennzeichen des Beschwerdeführers auch noch die Kennzeichen der „bevorrangten“ Fahrzeuglenker notieren solle und es könne hierin keineswegs ein unbehebbarer Verfahrensmangel erblickt werden. Da die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines Gutachtens eines technischen Sachverständigen mangels vorliegender Grundlagenwerte sinnlos erscheine, habe sie unterbleiben können und sie sei auch insofern entbehrlich gewesen, als den beiden Polizeibeamten auf Grund ihrer Schulung und Straßendiensterfahrung ohne weiteres zuzumuten sei, eine Feststellung darüber zu treffen, ob eine Vorrangverletzung vorgelegen sei oder nicht, und ob die Lenker der „bevorrangten“ Fahrzeuge zu einem unvermittelten Abbremsen gezwungen worden seien oder nicht.

Der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung, in der der Beschwerdeführer zusätzlich zu seinem Vorbringen im erstinstanzlichen Strafverfahren die Vernehmung der beiden Sicherheitswachebeamten im Rahmen eines Lokalaugenscheines beantragte, gab die Niederösterreichische Landesregierung nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung weiterer Berichte der Genannten mit Bescheid vom 9. September 1976 keine Folge, änderte das angefochtene Straferkenntnis jedoch dahingehend ab, daß sie dem Beschwerdeführer zur Last legte, er habe am 6. Jänner 1976 um 17.10 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens in St. Pölten von der Linzerstraße kommend beim Kreuzen des Europaplatzes den von links kommenden Lenker eines Fahrzeuges zu unvermitteltem Bremsen genötigt, obwohl er diesem Fahrzeuglenker auf Grund des vor der Kreuzung der Linzerstraße mit dem Europaplatz angebrachten Gefahrenzeichens „Achtung Vorrangverkehr“ Vorrang geben hätte müssen. Der Beschwerdeführer bringe im wesentlichen vor, so heißt es in der Begründung dieses Bescheides, daß die Angaben der Polizeibeamten nicht ausreichen würden, um ihn der angelasteten Verwaltungsübertretung zu überführen. Der Umstand allein, daß angeblich mehrere, in einer Kolonne fahrende Pkw-Lenker zum jähen bzw. unvermittelten Abbremsen veranlaßt worden seien, rechtfertige nämlich noch nicht den Schluß, daß er den Vorrang verletzt hätte. Es wäre auch möglich, daß die Pkw-Lenker aus übertriebener Vorsicht gebremst hätten, wie dies oft vorkomme. Es müsse daher geklärt werden, wie schnell der Beschwerdeführer gefahren sei und welche Geschwindigkeit die anderen in ihren Rechten angeblich beeinträchtigten Pkw-Lenker gehabt hätten. Vor allem müsse festgestellt werden, wieviel Meter das erste Fahrzeug der Kolonne am Europaplatz von der Kreuzung mit der Linzerstraße entfernt gewesen sei, als der Beschwerdeführer mit seinem Personenkraftwagen von der Linzerstraße kommend den Europaplatz gekreuzt habe. Die beiden Polizeibeamten, so wird in der Begründung weiter ausgeführt, seien nun im Sinne der Berufungsausführungen befragt worden. Die beiden Polizeibeamten hätten jedoch keinerlei Geschwindigkeitsangaben machen können. Sie hätten ihre bisherigen Angaben nur insofern ergänzen können, als sie ausführten, daß das erste Fahrzeug der Fahrzeugkolonne etwa zehn Meter vom Fahrzeug des Beschwerdeführers entfernt gewesen sei, als er die Vorrangverletzung begangen habe. Die Berufungsbehörde vertrete nun ebenfalls die Auffassung, daß die Wahrnehmungen der beiden Organe der Straßenaufsicht ausreichten, um dem Beschwerdeführer eine Vorrangverletzung nachweisen zu können. Insbesondere in der Anzeige habe der Polizeibeamte FB das verkehrswidrige Verhalten des Beschwerdeführers sehr anschaulich geschildert. Er spreche vor allem davon, daß die Fahrzeugkolonne beinahe anhalten habe müssen um einen sicher scheinenden Verkehrsunfall mit dem Beschwerdeführer zu vermeiden, d.h., daß die „bevorrangten“ Pkw-Lenker ihre Fahrzeuge jäh abbremsen haben müssen. Nun müsse einem verkehrsgeschulten Organ der Straßenaufsicht ein Urteil darüber zugebilligt werden, inwieweit „bevorrangte“ Fahrzeuglenker nur mehr durch ein unvermitteltes Bremsen einen Zusammenstoß mit einem „benachrangten“ Lenker hinanhalten können. Die Berufungsbehörde gehe daher davon aus, daß der erste Fahrzeuglenker der Fahrzeugkolonne nicht aus übertriebener Vorsicht, sondern zur Vermeidung eines Zusammenstoßes plötzlich habe bremsen müssen. Auch der zweite Polizeibeamte HF habe den gleichen Eindruck gehabt, wie der Polizeibeamte FB, weil er ebenfalls davon spreche, daß nur durch ein unvermitteltes Abbremsen ein Zusammenstoß mit dem „bevorrangten“ Fahrzeugverkehr vermieden habe werden können. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, die im westlichen Kreisbogen des Europaplatzes fahrenden Fahrzeuglenker hätten wegen des Straßenverlaufes äußerst langsam fahren müssen, woraus sich ergebe, daß selbst bei Vorliegen des von den beiden Polizeibeamten angegebenen Abstandes von zehn Meter zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und dem „bevorrangten“ Fahrzeug keine Vorrangverletzung gegeben hätte sein können, wozu noch komme, daß der Beschwerdeführer nicht in einem rechten Winkel auf den „bevorrangten“ Fahrzeuglenker zugefahren sei, sondern in einem sehr spitzen Winkel, sodaß bei der gegenständlichen Kreuzung im gewissen Sinn ein „Einordnen“ der Kraftfahrzeuge stattfinde, könne die Berufungsbehörde nicht von der Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers überzeugen, weil die beiden Polizeibeamten ein unvermitteltes Abbremsen der „bevorrangten“ Fahrzeuglenker zur Vermeidung eines Zusammenstoßes wahrgenommen hätten und sich daher der Vorfall, so wie ihn der Beschwerdeführer darzustellen versuche, nicht abgespielt haben könne. Auch der vom Beschwerdeführer beantragte Ortsaugenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen habe unterbleiben müssen, weil der Sachverständige nur bei entsprechenden Geschwindigkeits- und Entfernungsangaben genaue Berechnungen anstellen könne, solche konkrete Angaben jedoch von den beiden Polizeibeamten nicht hätten gemacht werden können, sodaß ein Ortsaugenschein keinen Gewinn für die Wahrheitsfindung bedeuten würde. Die Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses sei zur Anpassung seines Spruches an die Tatbilder des § 19 Abs. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 7 StVO 1960 und zur richtigen Anführung des Tatortes erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie „wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften“ aufzuheben. Nach dem Inhalt des Beschwerdevorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, nicht bestraft zu werden, dadurch verletzt, daß die belangte Behörde die Entscheidung unzulässigerweise auf eine den beiden Polizeibeamten nicht zustehende rechtliche Beurteilung des Tatbestandes gestützt habe, ferner daß der Sachverhalt nicht genügend erhoben worden sei und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen nicht schlüssig seien. So seien keine Feststellungen über die Geschwindigkeit der beteiligten Kraftfahrzeuge - ob die beteiligten Lenker mit gleicher oder unterschiedlicher Geschwindigkeit gefahren seien - getroffen worden und auch die Fahrtrichtung der Kraftfahrzeuge sei nicht geklärt worden. Ferner sei der beantragte Lokalaugenschein unter Beiziehung eines technischen Sachverständigen abgelehnt worden und die verlangte zeugenschaftliche Vernehmung der beiden „Anzeiger“, wodurch die Fahrgeschwindigkeiten und die Fahrtrichtung der beteiligten Kraftfahrzeuge hätte geklärt werden können, unterblieben. Schließlich sei außer acht gelassen worden, daß am Tatort die Kraftfahrzeuge nicht in einem rechten, sondern vielmehr in einem spitzen Winkel kreuzen und in gewissem Sinne - wie sich aus der Situationsskizze ergebe - ein „Einordnen“ der Kraftfahrzeuge stattfinde.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt. Gemäß § 19 Abs. 7 StVO 1960 darf, wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige) durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen. Nach § 19 Abs. 4 leg. cit. in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der 6. StVO-Novelle ist sowohl den von rechts als auch den von links kommenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben, wenn vor einer Kreuzung das Gefahrenzeichen „Achtung Vorrangverkehr“ (§ 50 Z. 5) oder das Vorschriftszeichen „Halt vor Kreuzung“ (§ 52 Z. 11) angebracht ist.

Was zunächst den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, es sei die Fahrtrichtung der beteiligten Kraftfahrzeuge nicht geklärt worden, so ist dieser Einwand aktenwidrig. Bereits in der Anzeige ist festgehalten, daß der Beschwerdeführer mit seinem Personenkraftwagen zur Tatzeit auf der Linzerstraße Richtung Europaplatz fuhr und, ohne dem Verkehr auf dem Europaplatz den Vorrang einzuräumen, in die Kreuzung einfuhr. Ferner heißt es dort, daß eine aus Richtung Schießstattring auf dem Europaplatz fahrende Fahrzeugkolonne beinahe anhalten mußte. In der den Verwaltungsstrafakten angeschlossenen Situationsskizze über den Tatort, deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, ist überdies die Fahrtrichtung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers und die Fahrtrichtung der im Vorrang befindlichen Fahrzeugkolonne eingezeichnet. Dazu kommt, daß dieser Einwand erstmalig in der Beschwerde erhoben wurde.

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, es sei auch die Weiterfahrt der beteiligten Fahrzeuge nach dem Einfahren in die Kreuzung nicht erhoben worden. Auch darin ist ihm nicht beizupflichten. Denn diese Behauptung steht ebenfalls in Widerspruch zu der schon angeführten Situationsskizze, auf die sich der Beschwerdeführer übrigens selbst in der Beschwerde beruft, wenn er unter Bezugnahme darauf ausführte, es finde an der gegenständlichen Kreuzung ein „Einordnen“ der Kraftfahrzeuge statt. Abgesehen davon aber behauptete der Beschwerdeführer nie, daß er die ihm zur Last gelegte Tat schon im Hinblick auf die Fahrtrichtung der beteiligten Kraftfahrzeuge nicht hätte begehen können. Wenn er dazu in der Beschwerde meint, von der Richtung der Weiterfahrt hinge der Winkel ab, in welchem die Kraftfahrzeuge am Tatort einander kreuzen, und es finde gleichsam ein „Einordnen“ der Kraftfahrzeuge statt, so übersieht er, daß nach § 19 Abs. 7 StVO 1960 der Wartepflichtige den Vorrangberechtigten auch nicht durch Einordnen zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken seines Fahrzeuges nötigen darf. Dieser Einwand ist deshalb nicht berechtigt.

Ob ein Fahrzeuglenker unvermittelt abbremst, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht eine Frage der rechtlichen Beurteilung. „Unvermittelt“ heißt soviel wie „plötzlich“. Dies festzustellen, bedarf es keiner rechtlichen Erwägungen. Es trifft ferner nicht zu, daß der Sachverhalt, wenn das unvermittelte Abbremsen durch das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers veranlaßt wurde, nur dann rechtlich beurteilt werden könnte, wenn die Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge festgestellt und die Bremsverzögerung rechnerisch ermittelt sei. Denn nach dem Wortlaut der im Beschwerdefall angewendeten Gesetzesbestimmung kommt es auf die Höhe der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge nicht an. Im übrigen behauptete der Beschwerdeführer nie, im Verhältnis zum Vorrangberechtigten so schnell gefahren zu sein, daß schon deswegen eine Vorrangverletzung durch ihn auszuschließen gewesen wäre. Die belangte Behörde konnte sich bei ihrer Entscheidung auf folgenden Sachverhalt stützen: Der Beschwerdeführer fuhr in eine Kreuzung ein, vor der unbestritten das Gefahrenzeichen „Achtung Vorrangverkehr“ angebracht war. In etwa zehn Meter Entfernung näherte sich von links kommend dieser Kreuzung ein Kraftfahrzeuglenker, der, um einen Zusammenstoß mit dem Beschwerdeführer zu vermeiden, sein Fahrzeug jäh abbremsen mußte, sodaß er mit seinem Fahrzeug fast zum Stillstand kam. Dieser an sich relativ leicht festzustellende Sachverhalt beruht auf übereinstimmenden Angaben von zwei Polizeibeamten, die den Vorfall während ihres Dienstes beobachtet hatten. Davon ausgehend konnte die belangte Behörde zu Recht annehmen, daß der Beschwerdeführer als Wartepflichtiger den Vorrangberechtigten zu unvermitteltem Abbremsen nötigte, ohne daß es weiterer Erhebungen bedurfte. Insbesondere konnte die belangte Behörde von dem beantragten Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen Abstand nehmen, weil sie sich über den maßgebenden Sachverhalt bereits auf Grund der Angaben der Meldungsleger in Verbindung mit der im Akt befindlichen Situationsskizze ein ausreichendes Bild machen konnte.

Der Beschwerdeführer bemängelt schließlich, daß die beiden „Anzeiger“ nicht als Zeugen vernommen worden seien. Aus den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 geht aber nicht hervor, daß das anzeigende Organ persönlich zu vernehmen ist, vielmehr ist die Behörde gemäß § 46 AVG 1950 berechtigt, dessen Meldung allein ihrem Straferkenntnis zugrunde zu legen, wenn sie der Meinung ist, daß eine solche Meldung zum Nachweis einer bestimmten Tatsache genüge (siehe auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1970, Zl. 1656/69, auf das unter Erinnerung auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird).

Die Beschwerde erwies sich sohin zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316, abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in der Fassung der vorzitierten Novelle in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Wien, am 2. Februar 1978

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Grundsatz der Gleichwertigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976002485.X00

Im RIS seit

16.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten