TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/27 93/10/0107

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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Index

10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
MRK Art5 Abs1;
PersFrSchG 1988 Art2 Abs1 Z3;
VStG §35;
VStG §36 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des Dipl. Ing. M in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Prader und Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Seidengasse 28, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Oktober 1992, Zl. UVS-02/32/00003/92, betreffend behaupteter unzulässiger Festnahme und Anhaltung sowie Mißhandlung durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Ausspruches über die Rechtmäßigkeit der Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers (1. Spruchpunkt) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, hinsichtlich seines Anspruches über den Ersatz der Verfahrenskosten (4. Spruchpunkt) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Hinsichtlich seines Ausspruches über die behauptete Mißhandlung des Beschwerdeführers (2. Spruchpunkt) und die Vorschreibung von Barauslagen (5. Spruchpunkt) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

In seiner am 13. Jänner 1992 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (belangte Behörde) eingebrachten, auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützten Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer,

" - durch seine Festnahme am 7.12.1991 in Wien 3., ... und seine anschließende Anhaltung am Polizeikommissariat J., in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit gemäß Art. 5 EMRK und Art. 1 PersFrG,

-

durch Mißhandlung (Stöße und Fußtritte) am 7.12.1991 in den Räumen des Polizeikommissariates J., verursacht durch Beamte der Bundespolizeidirektion Wien, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art. 3 EMRK, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterzogen zu werden,

-

und durch die Verweigerung der Möglichkeit der Verständigung eines Angehörigen oder eines Rechtsbeistandes durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art. 4 Abs. 7 PersFrG"

verletzt worden zu sein.

Von der belangten Behörde wurde im Rahmen einer am

              25.              und 29. Juni 1992 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erging ein Spruch folgenden Inhalts:

"Die Beschwerde gegen die Festnahme am 7.12.1991 um ca. 05.35 Uhr in Wien 3., ..., durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien und die anschließende Anhaltung bei der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat L. bis ca. 09.05 Uhr wird gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Mißhandlung (Stöße und Fußtritte) durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien wird gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Möglichkeit der Verständigung eines Angehörigen oder Rechtsbeistandes durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien wird gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 79a AVG dem Bund die mit S 2.023,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Dem Beschwerdeführer werden Barauslagen in der Höhe von S 182,50 (73 Kopien je S 2,50) gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorgeschrieben."

In der Begründung ging die belangte Behörde nach wörtlicher Wiedergabe des Vorbringens der Parteien und der Aussagen der vernommenen Zeugen von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer sowie seine Freunde (Gernot E., Iria S. und Belinda St.) hätten in der Nacht vom 6. auf den 7. Dezember 1991 an einem Krampuskränzchen in einem Lokal im

3. Wiener Gemeindebezirk teilgenommen. Wegen Überschreitung der Sperrstunde hätten Polizeibeamte sämtliche Gäste am 7. Dezember 1991 gegen 04.50 Uhr zum Verlassen des Lokales aufgefordert. Die Gäste seien dieser Aufforderung nur langsam und widerwillig nachgekommen. Da der Lokalbesitzer festgenommen worden sei, hätten etliche Gäste vor dem Lokal geschrien "Laßt den Loisl frei" und mit den Polizeibeamten diskutiert. Mehrere Hausparteien hätten bereits empört aus den Fenstern geschaut; eine Frau habe sogar gedroht, einen Kübel Wasser hinunterzuschütten, sollte der Lärm nicht eingestellt werden. Die Polizeibeamten hätten daraufhin die Gäste aufgefordert, den Lärm einzustellen. Während die meisten Gäste dieser Aufforderung nachgekommen seien, hätte der Beschwerdeführer weiterhin sinngemäß nach der Freilassung des Lokalbesitzers gerufen. Da der Beschwerdeführer nur ein bis zwei Meter neben dem Meldungsleger (Insp. Alexander F.) gestanden sei, sei diesem das Verhalten des Beschwerdeführers provokant erschienen. Er habe daher den Beschwerdeführer dezidiert aufgefordert, ruhig zu sein und das lärmende Verhalten, das (wie auch aus der Reaktion der Anrainer ersichtlich) über das ortsübliche Maß hinausgegangen und angesichts der frühen Morgenstunden - noch vor 06.00 Uhr - als äußerst störend empfunden worden sei, einzustellen. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei der Meldungsleger auf ihn zugegangen und habe ihn abgemahnt. Dennoch habe der Beschwerdeführer das Schreien fortgesetzt. Der Meldungsleger habe ihm darauf im Falle der Fortsetzung des Schreiens eine Anzeige wegen Lärmerregung angedroht. Da der Beschwerdeführer die Lärmerregung noch immer nicht beendet habe, habe ihn der Meldungsleger von der Anzeige in Kenntnis gesetzt und ihm die Festnahme angedroht. Der Beschwerdeführer habe jedoch sein strafbares Verhalten fortgesetzt, wobei er nunmehr lautstark bezweifelt habe, daß ihn der Meldungsleger festnehmen könne. Daraufhin habe ihn der Meldungsleger am 7. Dezember 1991 um 05.35 Uhr festgenommen. Der Beschwerdeführer sei zum Streifenwagen geführt, dort über den Festnahmegrund informiert und schließlich in das Bezirkspolizeikommissariat L. überstellt worden. Im Arrestvorraum habe der Beschwerdeführer den

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ebenfalls festgenommenen - Lokalbesitzer getroffen. Beide Häftlinge seien "ausfällig" geworden und hätten ermahnt werden müssen. Der Arrestantenposten (RevInsp. Christian S.) hätte dem Beschwerdeführer ein Informationsblatt über seine Rechte aushändigen wollen, damit er sich beruhige, der Beschwerdeführer habe aber die Entgegennahme abgelehnt. Daraufhin habe der Arrestantenposten den Haftbericht ausgefüllt und den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Effekten in eine zu diesem Zweck bereitgestellten Holzkiste zu legen. Der Beschwerdeführer habe allerdings angegeben, die Effekten nicht herzugeben, sondern einen Anruf tätigen zu wollen. Der Arrestantenposten habe ihm den Anruf zugesagt, sobald er seine Effekten abgegeben habe. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung weiterhin nicht nachgekommen sei, habe ihn der Arrestantenposten nunmehr aufgefordert, aufzustehen, um seine Säcke leeren zu können. Da der Beschwerdeführer auch nicht aufgestanden sei, habe ihn der Arrestantenposten gepackt und hochgerissen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin zu schreien angefangen, sich losgerissen und sei davongelaufen; der Arrestantenposten sei ihm nachgerannt. Aufgrund des Schreiens seien andere Sicherheitswachebeamte in den Arrestvorraum gelaufen. Es sei ein Tumult entstanden, bei dem der Arrestantenposten gestolpert und der Beschwerdeführer

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ebenfalls stolpernd - sich habe hinfallen lassen, jedoch bald wieder aufgekommen sei. Danach habe sich der Beschwerdeführer visitieren lassen und seine Effekten abgegeben. Der Arrestantenposten habe daraufhin verschiedene Formulare ausgefüllt. Danach sei der Beschwerdeführer in die Arrestzelle gebracht worden. Anläßlich seiner Vorführung zur Vernehmung beim Polizeijuristen habe der Beschwerdeführer gegenüber dem nun diensthabenden Arrestantenposten (RevInsp. Horst M.) erstmals angegeben, bei der Abgabe in den Arrest durch Stöße und Fußtritte mißhandelt worden zu sein. Der Arrestantenposten habe daraufhin einen Vorgesetzten verständigt. AbtInsp. E. und Hauptmann Manfred R. hätten hierauf den Oberkörper des Beschwerdeführers in Augenschein genommen, aber weder Kratzer noch gerötete Stellen oder sonstige Verletzungen feststellen können. Sie hätten dem Beschwerdeführer die Herbeiholung des Amtsarztes und die Aufnahme einer Niederschrift über die behaupteten Mißhandlungen angeboten. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch ohne nähere Begründung abgelehnt. Er selbst habe seine Hose heruntergelassen und dort selbst an sich keine blauen Flecken feststellen können. Er habe daher - nach eigenen Angaben - keinen Sinn darin gesehen, auf einen Amtsarzt zu warten. Am 7. Dezember 1991 um 09.05 Uhr sei der Beschwerdeführer entlassen worden. Am 9. Dezember 1991 (Montag) habe er zwei praktische Ärzte aufgesucht, die multiple Hämatome an seinen oberen und unteren Extremitäten bestätigt hätten.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führt die belangte Behörde aus, den Zeugenaussagen der vernommenen Sicherheitswachebeamten mehr Glauben zu schenken als den Angaben des Beschwerdeführers. Die Beamten stünden aufgrund der verfahrensrechtlichen Stellung als Zeugen unter Wahrheitspflicht und hätten im Falle von deren Verletzung mit dienst- und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Daß sie sich zwar an viele Einzelheiten konkret erinnern könnten, ihre Aussagen untereinander jedoch nicht bis ins kleinste Detail übereinstimmten, spreche nicht gegen, sondern für die Zeugen, die sich eben nur an für sie besonders markante Umstände des Vorfalles erinnern könnten; bei ihrer Einvernahme seien rund sechs Monate seit dem Vorfall verstrichen gewesen und die Beamten hätten in der Zwischenzeit auch andere Amtshandlungen durchgeführt. Die Zeugen, die den vom Beschwerdeführer behaupteten Ablauf der Ereignisse im wesentlichen bestätigten (Gernot E., Iria S. und Belinda St.), stünden in einem gewissen Naheverhältnis zum Beschwerdeführer; sie seien mit ihm befreundet, weshalb sie eher geneigt seien, seine Angaben zu bestätigen. Ferner dürfe nicht übersehen werden, daß diese Personen bis in die Morgenstunden durchgefeiert hätten und daher, wenn schon nicht alkoholisiert, so doch übermüdet gewesen seien, sodaß es nicht unwahrscheinlich sei, wenn die Wahrnehmungsfähigkeit dieser Personen etwas getrübt gewesen sei. Auch gebe es in den Angaben dieser Zeugen gewisse Widersprüche, die deren Glaubwürdigkeit

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im Gegensatz zu der der Sicherheitswachebeamten - erschütterten, da ein solches Ereignis für Privatpersonen einmalig und daher leichter einprägsam sein müsse. Darüber hinaus seien Gernot E. und Iria S. keineswegs in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführers gestanden, sodaß sie keine unmittelbaren Wahrnehmungen hätten machen können. Zu den ärztlich festgestellten Verletzungen des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, diese seien erst zwei Tage nach dem Vorfall festgestellt worden. Ein Beweis dafür, daß die Sicherheitswachebeamten den Beschwerdeführer diese Verletzungen zugefügt hätten, lasse sich daraus nicht ableiten. Die Verletzungen könnten auch erst nach der Entlassung aus dem Kommissariat, etwa bei einer sportlichen Betätigung, entstanden sein.

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, daß die Festnahme im Sinne des § 35 Z. 3 VStG rechtmäßig erfolgt sei, da der Beschwerdeführer trotz vorhergehender Abmahnung in der Begehung der Verwaltungsübertretung der ungebührlich störenden Lärmerregung verharrt habe. Das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit erlaube eine Anhaltedauer von maximal 24 Stunden. Daher sei eine Anhaltung in der Dauer von dreieinhalb Stunden im Hinblick auf die in dieser Zeit vorgenommenen Amtshandlungen (Visitierung, Abnahme der Effekten, Abgabe in den Arrest, Ausfüllen von Formularen, - teils vergebliche - Telefonate des Beschwerdeführers, Einvernahme durch den Polizeijuristen, Untersuchung des Mißhandlungsvorwurfes, Ausfolgung der Effekten) rechtmäßig gewesen. Der Vorwurf der Mißhandlung habe nicht erwiesen werden können, weshalb die Beschwerde daher in diesem Punkt zurückzuweisen sei. Die vom Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG der belangten Behörde zu ersetzenden Kosten in der Höhe von S 2.023,-- würden sich nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162, ergeben, wonach der Unabhängige Verwaltungssenat Wien der obsiegenden Partei Kosten in der Höhe von zwei Dritteln jener Kosten zuzusprechen hat, die die Partei beim Verwaltungsgerichtshof auf Antrag erhalten hätte. Die belangte Behörde habe eine Gegenschrift erstattet und den Akt vorgelegt sowie Kostenersatz begehrt; sie hätte im Fall eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof den Ersatz dieses Aufwandes gemäß §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. 104/91, im Ausmaß von S 3.035,-- erhalten. Zwei Drittel davon würden S 2.023,-- ergeben. Der Ersatz der Barauslagen in der Höhe von S 182,50 sei gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben, da der Beschwerdeführer um eine Ablichtung des Protokolls vom 25. Juni 1992 und 29. Juni 1992 samt Beilagen (1-11) ersucht und diese auch per Fax erhalten habe, wobei sich der Betrag der Barauslagen aus dem Betrag von S 2,50 pro Kopie und der Anzahl der Kopien (73) zusammensetzte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der "1., 2., 5." (gemeint wohl: 4.) "u. 6."

(gemeint wohl: 5.) "Absatz des Spruches (Seite 2, 2. u. 3., 5. u. 6. Absatz des angefochtenen Bescheides)" wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat ausschließlich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat im Sinne der Rechtsprechung der Höchstgerichte (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Februar 1996, K I-8/94-12, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1996, Zl. 96/01/0286, sowie vom 9. September 1997, Zl. 96/06/0096) eine umfassende rechtliche Prüfung des angefochtenen Aktes vorgenommen (vgl. den oben wiedergegebenen Spruch des angefochtenen Bescheides).

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung einfachgesetzlich verbürgter Rechte. Die Beschwerde erweist sich somit als zulässig (vgl. auch dazu die bereits zitierte Rechtsprechung).

Hervorzuheben ist, daß die Beschwerde die behauptete Verweigerung der Möglichkeit der Verständigung eines Angehörigen oder eines Rechtsbeistandes (3. Spruchpunkt) nicht bekämpft. Darauf war daher nicht weiter einzugehen.

1. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers:

Die Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Dienste der Verwaltungsstrafrechtspflege ist in § 35 VStG geregelt. Diese Bestimmung weist folgenden Inhalt auf:

"§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht."

Weiters muß zwischen der eigentlichen Festnahme und der darauffolgenden Anhaltung unterschieden werden. Deren Voraussetzungen sind in § 36 Abs. 1 VStG geregelt. Eine rechtmäßig ausgesprochene Festnahme rechtfertigt somit noch nicht eine andauernde Freiheitsentziehung.

Wenn der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, aus den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ergebe sich nicht zweifelsfrei, daß er am fraglichen Ort überhaupt Lärm erregt habe, so kann ihm dabei nicht gefolgt werden. Aus den Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, daß der Beschwerdeführer Sätze wie "Laßt den Loisl frei" laut gerufen hat. Daß dieses Verhalten schon im Hinblick auf Zeit und Ort der Tat geeignet war, die von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Voraussetzungen der ungebührlicher Weise erfolgten Erregung störenden Lärms zu erfüllen (vgl. dazu etwa die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, auf S. 61 ff. wiedergegebene Judikatur), bedarf keiner weiteren Begründung.

Berechtigt ist allerdings das Vorbringen, aus den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde könne nicht eindeutig gefolgert werden, daß er im strafbaren Verhalten bis zum Ausspruch seiner Festnahme verharrt habe:

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides (vgl.die Seiten 51/52) ergibt sich, daß der Beschwerdeführer nach Androhung seiner Festnahme nicht mehr durch lautes Schreien von Parolen wie "Laßt den Loisl frei" ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt hat, sondern nur "verbal lautstark bezweifelte", daß ihn der Meldungsleger festnehmen könne. Wenn es auch nicht unschlüssig erscheint, daß das zur angegebenen Uhrzeit erfolgte laute Rufen der zitierten Parole den Tatbestand der ungebührlichen störenden Lärmerregung gemäß dem im Tatzeitpunkt in Wien geltenden Art. VIII zweiter Fall EGVG erfüllte, so gilt dies nicht ohne weiteres für das mit "verbal lautstark bezweifeln" umschriebene Tatverhalten. Mag auch "lautes Schreien" mit einem Polizeibeamten als "ungebührlich" iS des Art. VIII zweiter Fall EGVG anzusehen sein (vgl. auch dazu, Hauer/Leukauf, aaO), so müßte der dadurch hervorgerufene Lärm ferner geeignet sein, wegen seiner Art und/oder Intensität, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören. Diesbezüglich fehlen ausreichende Feststellungen der belangten Behörde. Ob daher der Festnahmegrund der Fortsetzung der strafbaren Handlung nach § 35 Z. 3 VwGG gegeben war, kann auf dem Boden der Feststellungen der belangten Behörde nicht eindeutig beantwortet werden. Der diesbezügliche Ausspruch des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Da im Beschwerdefall somit hinreichende Feststellungen fehlen, auf deren Grundlage die Rechtmäßigkeit der Festnahme beurteilt werden könnte, erweist sich auch der Abspruch über die Rechtmäßigkeit der Anhaltung als mangelhaft begründet; auch der diesbezügliche Ausspruch der belangten Behörde war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

2. Zur Frage der Mißhandlung des Beschwerdeführers:

Die Beschwerde bekämpft diesbezüglich die Beweiswürdigung der belangten Behörde. So sei die Annahme der belangten Behörde aktenwidrig, aufgrund der Aussagen des Zeugen Gernot E. könne nur von einem einzigen Schrei des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dieser Zeuge habe niemals dezidiert davon gesprochen, nur einen einzigen Schrei gehört zu haben.

Dieses Vorbringen ist im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Prüfungsbefugnis nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Der Zeuge Gernot E. hat anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde diesbezüglich folgendes angegeben (vgl. S. 7 der Niederschrift): "... hörte ich meinen Freund schreien und sah durch eine Luke (wie etwa eine Durchreiche mit Glas oder ein Fenster), wie mein Freund von zwei Polizisten so gehalten wurde, daß seine Arme waagrecht nach hinten gezogen wurden, hergerichtet wie im Film. Als ich den Schrei gehört hatte, blickte ich sofort in diese Richtung; Gleichzeitig liefen die Polizisten (außer jenem der mit mir gesprochen hatte) in diesen Nebenraum, wo sich mein Freund befand und zogen die Rollos hinunter. ... Ich konnte meinen Freund zweifelsfrei erkennen. Ich konnte nämlich sein Gesicht sehen. Ich stand von ihm aus gesehen links und konnte sein Profil sehen. Ich kann ausschließen, daß etwa der Lokalbesitzer geschrien hat, weil ich zuverlässig meinen Freund erkannt habe. Ich nehme an, daß es auch mein Freund war, der geschrien hat, da der Schrei im engen Zusammenhang mit (Bruchteile von Sekunden vor) dem Sichtkontakt, dem ich zu meinem Freund hatte, stand."

Wenn die belangte Behörde aus diesen Angaben den Schluß gezogen hat, daß der Zeuge Gernot E. nur einen (mehr oder weniger lang andauernden) "Schrei" des Beschwerdeführers gehört hat, handelte sie nicht rechtswidrig. Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit besteht daher nicht zu Recht. Aber selbst dann, wenn die Aussage des Zeugen dahin verstanden werden könnte, daß er mehrere Schreie des Beschwerdeführers gehört hat, könnte in der gegenteiligen Feststellung der belangten Behörde kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden. Daß der Zeuge nämlich nach dem Schrei bzw.den Schreien des Beschwerdeführers, als es in dem Arrestantenvorraum zu einem Tumult gekommen sei, noch weitere Schreie des Beschwerdeführers gehört hätte, ist der niederschriftlichen Zeugenaussage jedenfalls nicht zu entnehmen. Gerade zu diesem Zeitpunkt soll es allerdings erst zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Mißhandlungen gekommen sein. Dabei kann die Auffassung der belangten Behörde nicht als unschlüssig erkannt werden, es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, daß der Beschwerdeführer zwar aus Wut oder Angst geschrien habe, dann aber, als er angeblich ("vielleicht zwei bis drei Minuten") mißhandelt worden sei, überhaupt nicht (vor Schmerz) geschrien habe.

Die Beschwerde rügt schließlich, die belangte Behörde hätte begründen müssen, warum sie trotz der "äußerst selektiven Wahrnehmung" des Zeugen AbtInsp. E. dessen Angaben betreffend das Ergebnis der Untersuchung des Oberkörpers des Beschwerdeführers Glauben geschenkt habe. Dieser Polizist habe nämlich am Polizeikommissariat weder etwas vom Schreien des Beschwerdeführers gehört noch den daran anschließenden Tumult bemerkt. Er hätte auch nicht angeben können, wie der Beschwerdeführer ausgesehen habe, ob er dick oder dünn oder wie schwer er gewesen sei bzw. welche Kleidung er getragen habe.

    Es kann auch keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden,

daß die belangte Behörde den Angaben von AbtInsp. E. gefolgt

ist, wonach dieser bei der Visitierung des Oberkörpers des

Beschwerdeführers keine Verletzungen ("weder ein Kratzer noch

gerötete Stellen") habe feststellen können. Hat doch der

Beschwerdeführer selbst angegeben, zu diesem Zeitpunkt auf

seinem Körper keinerlei Verletzungen festgestellt zu haben,

weshalb es seiner Ansicht nach auch keinen Sinn gehabt habe,

überhaupt auf den Amtsarzt zu warten (... Ich ging dann zwei,

drei Schritte weg und ließ meine Hosen runter und schaute, ob

blaue Flecken zu sehen wären. Da ich keine blauen Flecken

sah, ... , rechnete ich mir keine Chancen aus, die

Mißhandlungen beweisen zu können und verzichtete auf eine Anzeige."). Daß AbtInsp. E. das Schreien des Beschwerdeführers nicht wahrgenommen hat bzw. weder nähere Angaben über das Aussehen des Beschwerdeführers noch seine Kleidung machen konnte, ist im gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung.

Aufgrund dieser Erwägungen war daher die gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Zum Kostenausspruch der belangten Behörde:

Aufgrund der Aufhebung des 1. Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdeführer nicht mehr als unterlegene Partei iS des § 79a Abs. 3 AVG anzusehen. Der Ausspruch über den Ersatz der Verfahrenskosten (4. Spruchpunkt) war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei für das fortzusetzende Verfahren diesbezüglich allerdings auf das Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 94/01/0714, verwiesen wird.

4. Zur Vorschreibung von Barauslagen:

Gegen die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG für die über Verlangen des Beschwerdeführers hergestellten Kopien der Niederschrift über die mündliche Verhandlung bestehen im Hinblick auf die Regelung des § 17 Abs. 1 AVG, wonach sich die Parteien nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien von den ihrer Sache betreffenden Akten oder Aktenteilen anfertigen lassen können, keine Bedenken. Die diesbezüglich erhobene Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Zahlungspflicht des Bundes beruht unter sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 5 VwGG auf der Tatsache, daß die belangte Behörde aufgrund der Anwendung bundes(verfassungs)rechtlicher Bestimmungen im Vollzugsbereich des Bundes tätig geworden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993100107.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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