TE Vwgh Beschluss 2020/9/10 Ra 2019/01/0075

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §55

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der revisionswerbenden Partei A N in K, vertreten durch Dr. Walter Vasoll, Rechtsanwalt in 9620 Hermagor, Egger Straße 19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2019, Zl. W261 2199958-1/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der vorliegend angefochtene Spruchpunkt A) I. des den Revisionswerber betreffenden Erkenntnisses wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juni 2020, E 699-701/2019-23, aufgehoben. Dadurch wurde der Revisionswerber formell klaglos gestellt (vgl. VwGH 8.4.2020, Ra 2019/01/0122 bis 0124, mwN).

2        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 10. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010075.L00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten