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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der revisionswerbenden Partei A N in K, vertreten durch Dr. Walter Vasoll, Rechtsanwalt in 9620 Hermagor, Egger Straße 19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2019, Zl. W261 2199958-1/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der vorliegend angefochtene Spruchpunkt A) I. des den Revisionswerber betreffenden Erkenntnisses wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juni 2020, E 699-701/2019-23, aufgehoben. Dadurch wurde der Revisionswerber formell klaglos gestellt (vgl. VwGH 8.4.2020, Ra 2019/01/0122 bis 0124, mwN).
2 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. September 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010075.L00Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020