TE Vwgh Beschluss 2020/9/17 Ra 2020/01/0315

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Veröffentlicht am 17.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des F A in W, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in 6971 Hard, In der Wirke 3/13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2020, Zl. I401 2171290-1/14E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vom 24. November 2014 vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei, setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

2        Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 9. Juni 2020, E 950/2020-8, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

3        In der Folge wurde die vorliegende Revision eingebracht.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshofdie Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 3.3.2020, Ra 2020/01/0056, mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht.

8        Mit dem Vorwurf eines einseitig gestalteten Ermittlungsverfahrens macht die Revision einen Verfahrensmangel geltend, ohne in konkreter Weise, also fallbezogen dessen Relevanz, wie nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof für die hinreichende Darlegung von behaupteten Verfahrensmängeln vorausgesetzt (vgl. etwa VwGH 27.2.2020, Ra 2020/01/0050, Rn. 8, mwN), aufzuzeigen.

9        Soweit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vorbringt, das Verwaltungsgericht habe sich mit den für den Revisionswerber günstigen Sachverhaltsmomenten nur teilweise und in nicht nachvollziehbarer Weise beschäftigt, wendet sie sich der Sache nach gegen die Beweiswürdigung. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 27.7.2020, Ra 2020/01/0130, Rn. 7, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung wird in der Revision nicht aufgezeigt.

10       Die Revision moniert in ihrer Zulässigkeitsbegründung, das Verwaltungsgericht habe keine eigenen Recherchen zur Gefahrenlage von Homosexuellen in Nigeria bzw. die dort von der Terrorgruppe Boko Haram ausgehende Gefahr angestellt. Mit diesem Vorbringen entfernt sie sich unzulässigerweise vom festgestellten Sachverhalt, wonach es keine Anhaltspunkte für eine homosexuelle Orientierung des Revisionswerbers und eine Verfolgung des Revisionswerbers aus diesem Grund in Nigeria insbesondere durch die Terrorgruppe Boko Haram oder andere Terrororganisationen gebe.

11       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine im Einzelfall vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 15.7.2020, Ra 2019/01/0511, Rn. 8, mwN). Dass das Verwaltungsgerichtdiese Abwägung in unvertretbarer Weise vorgenommen hätte, zeigt die Revision ebenfalls nicht auf.

12       Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich das Zitieren von Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Darlegung eines Abweichens derselben von der ständigen Judikatur der Höchstgerichte von Vornherein nicht eignet (vgl. VwGH 7.5.2018, Ra 2018/18/0003, Rn. 12).

13       In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

14       Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 17. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010315.L00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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