TE Vwgh Beschluss 2020/9/17 Fr 2020/01/0021

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Veröffentlicht am 17.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §58 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über den Fristsetzungsantrag der E Z, in W, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1        Der am 16. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde von der Antragstellerin am 6. August 2020 zurückgezogen.

2        Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde.

3        Sohin war infolge Antragszurückziehung der Fristsetzungsantrag mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

4        Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl. VwGH 3.9.2019, Fr 2019/01/0022, mwN).

Wien, am 17. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020010021.F00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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