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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des E M in L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2020, Zl. W224 2228379-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem UG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vizerektor für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird eingestellt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers auf Zulassung zum individuellen Masterstudium „Wirtschaft für Techniker/innen“ gemäß § 55 Universitätsgesetz 2002 (UG) abgewiesen.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (infolge eines Verbesserungsauftrages eingebrachte) außerordentliche Revision, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist verbunden ist.
3 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die Revision bringt in der Zulässigkeitsbegründung ausschließlich vor, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 55 Abs. 1 UG. Dazu ist darauf zu verweisen, dass mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift nicht dargelegt wird, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen habe (vgl. etwa VwGH 22.2.2017, Ra 2017/10/0014; 25.3.2020, Ro 2020/10/0005, jeweils mit Hinweis auf VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033).
7 Die Revision war daher zurückzuweisen.
8 Angesichts dieses Ergebnisses kommt der Frage, ob dem vorliegenden Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben wäre, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung über diesen Antrag erübrigt und das diesbezügliche Verfahren daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war (vgl. etwa VwGH 30.1.2020, Ra 2020/10/0008).
Wien, am 21. September 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100057.L01Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020