TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/27 96/10/0255

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 litk;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs1 lita;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/10/0256

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, I. über die Beschwerde der 1.

V Gesellschaft m.b.H., 2. V Aktiengesellschaft,

3. P Gesellschaft m.b.H., 4. S Gesellschaft m.b.H., 5. H KG, alle in Wien, vertreten durch Dr. Hans Bichler und Mag. Edgar Zrzavy, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Weyrgasse 8, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. Oktober 1996, Zl. Ro-341/9/1996, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung,

Spruch

A. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu I./2.-5. werden zurückgewiesen.

B. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu I./1. wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. über die Beschwerden der 1. V Aktiengesellschaft,

2. P Gesellschaft m.b.H., 3. S Gesellschaft m.b.H., 4. H KG, alle in Wien, vertreten durch Dr. Hans Bichler und Mag. Edgar Zrzavy, Rechtanwälte in 1030 Wien, Weyrgasse 8, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. Oktober 1996, Zl. Ro-341/10/1996, betreffend Änderung der Parteienbezeichnung und Modifikation eines Antrages, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 8. August 1994 beantragte die

V Gesellschaft m.b.H. (die Beschwerdeführerin zu I./1.), beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt "die im angeschlossenen Lageplan L 129/92 ersichtlichen Werbetafeln" "IMO" im Bereich der Autobahnab- und -auffahrt Minimundus auf näher bezeichneten Grundstücken gemäß § 5 Abs. 1 lit. k des Kärntner Naturschutzgesetzes zu genehmigen". Sie wies darauf hin, daß die den Gegenstand des Antrages bildenden, auf der Rückseite von Verkehrszeichen ("Geisterfahrer"-Symbol mit Totenkopf) angebrachten Werbetafeln "IMO" bereits aufgestellt und ihre Entfernung bescheidmäßig aufgetragen worden sei.

Die Behörde forderte die Beschwerdeführerin zu I./1. auf, dem Antrag (u.a.) eine Beschreibung anzuschließen. In der daraufhin überreichten Eingabe wird nach Beschreibung von Aufstellungsort, Form und Größe der Tafeln dargelegt, die Ausgestaltung sei aus der beiliegenden Lichtbildaufnahme ersichtlich, wobei die Werbetafeln auf gelbem Untergrund die rote Schrift "IMO" trügen.

Mit dem (gegenüber der Beschwerdeführerin zu I./1. erlassenen) Bescheid vom 31. Jänner 1996 wies der Magistrat den Antrag gemäß § 9 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 lit. k und 58 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 (NSchG), ab.

Die Beschwerdeführerin zu I./1. erhob Berufung.

Die belangte Behörde holte Befund und Gutachten einer Amtssachverständigen ein und übermittelte dieses - verbunden mit Hinweisen auf die Rechtslage und Darlegungen über den Verfahrensgang - mit Schreiben vom 15. April 1996 der Beschwerdeführerin zu I./1. zur Stellungnahme. Im erwähnten Schreiben wird u.a. dargelegt, Verfahrensgegenstand seien Werbetafeln mit einer im Antrag näher dargestellten Gestaltung und der Aufschrift "IMO". Nach dem Befund der Amtssachverständigen wiesen die tatsächlich angebrachten Werbetafeln eine vom Antrag abweichende Gestaltung und die Aufschrift "OBI" auf.

Auf Grund dieses Vorhaltes wurde eine Stellungnahme vom 8. Mai 1996 namens der "ARGE Autobahnwerbung, bestehend aus der

V AG, P Gesellschaft m.b.H., S Gesellschaft m.b.H. und H KG" erstattet, wobei die "ARGE Autobahnwerbung" als "Berufungswerberin" bezeichnet wird. Im Rubrum der Eingabe wird ferner darauf hingewiesen, daß "früher" die

V Gesellschaft m.b.H. "Berufungswerberin" gewesen sei. Unter der Überschrift "Änderung der Parteienbezeichnung" wird vorgetragen, die Beschwerdeführer zu I./2.-5. hätten sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen. Diese habe am 21. Dezember 1995 mit der Republik Österreich einen Vertrag abgeschlossen, wonach sich die der Arbeitsgemeinschaft angehörenden Unternehmen verpflichteten, die Finanzierung, Errichtung und Erhaltung von Warntafelanlagen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten sowie die Vermarktung der Rückseiten der Warntafeln zu Werbezwecken durchzuführen. Die in der Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Unternehmen hätten sich weiters verpflichtet, einen bestimmten Anteil des Nettoerlöses aus der Vermarktung der Werbeflächen an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Das Vertragsverhältnis umfasse auch die gegenständlichen Anlagen. "Die Berufungswerberin" beantrage daher, "die auf Grund veränderter Sachlage eingetretene Änderung der Parteienbezeichnung zu berichtigen". "Die Berufungswerberin" halte bei "gleichzeitiger Modifikation ihres Antrages wie folgt: "Die Einschreiterin stellt daher den Antrag, die in dem, dem Antrag vom 8.8.1994 beigeschlossenen Lageplan L 129/92 ersichtlichen Werbetafeln im Rahmen der Zustimmung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Bereich der Autobahnab- und -auffahrt Minimundus auf den im Antrag vom 8.8.1994 genannten Grundstücken gemäß § 5 Abs. 1 lit. k des Kärntner Naturschutzgesetzes zu genehmigen", ihre Berufungsanträge vollinhaltlich aufrecht. Mit dem Hinweis auf eine "Zustimmungserklärung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" bezieht sich die Stellungnahme offenbar auf die vom Straßenbauamt Villach erklärte "Zustimmung zur Sonderbenützung von Bundesstraßengrund" vom 3. August 1995. Die erwähnte Zustimmung bezieht sich - dem Wortlaut der Erklärung zufolge - auf die "Aufstellung von Geisterfahrerwarntafeln mit IMO-Werbung" unter bestimmten näher festgelegten Bedingungen, wobei auch die Beschaffenheit der Tafeln detalliert festgelegt und u.a. bestimmt wird, die Firmenkennzeichnung auf der Tafelrückseite dürfe nur aus dem Wort "IMO" bestehen.

Zur "Modifikation" des Antrages wird in der Stellungnahme die Auffassung vertreten, zwar habe "die Berufungswerberin" in ihrem Schriftsatz vom 8. August 1994 beantragt, die im beigeschlossenen Lageplan L 129/92 ersichtlichen Werbetafeln "IMO" im Bereich der Autobahnab- und -auffahrt Minimundus zu genehmigen. Verfahrensgegenstand "im laufenden Verfahren" seien jedoch an der Rückseite der Geisterfahrertafeln angebrachte Werbetafeln, unabhängig davon, welche Aufschrift auf diesen Werbetafeln angebracht sei. Es widerspräche dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis im Verwaltungsverfahren, wenn für jede Änderung der Ausgestaltung der Werbetafeln ein neuer Bescheid eingeholt werden müßte. Eine geringfügige Modifikation wie die vorliegende, bei der anstelle des Wortes "IMO" das Wort "OBI" gesetzt werde, sei ohne Überschreitung der Sache auch noch im Berufungsverfahren zulässig. Zur Interessenabwägung wird sinngemäß die Auffassung vertreten, die beantragten Werbetafeln lägen im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit, das im konkreten Fall die Interessen des Landschaftsschutzes überwiege. § 82 Abs. 3 lit. f StVO sehe vor, daß die Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken benützt werden darf, wenn die Geamtkosten der Anbringung und Erhaltung des Verkehrszeichens vom Unternehmer getragen werden. Die an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Unternehmen hätten sich gegenüber der Republik Österreich vertraglich zur Finanzierung, Errichtung und Erhaltung der betreffenden Warntafeln verpflichtet. Der daraus entstehende Aufwand sei nur im Zusammenhang mit der Vermarktung der Rückseite der Tafeln wirtschaftlich vertretbar. Darüber hinaus habe sich die Arbeitsgemeinschaft verpflichtet, 70 % des Gesamtnettoerlöses aus der Vermarktung der Werbeanlagen an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Zur Frage der Bewertung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Landschaftsbildes wird dargelegt, diese sei dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung der Maßnahme jedenfalls nachrangig. Dazu käme, daß bereits von einer erheblich nachteilig beeinflußten Landschaft auszugehen sei und die Aufstellung der Werbetafeln lediglich zu einer äußerst geringfügigen zusätzlichen nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes führen könnten. Dies ergebe sich auch aus dem Gutachten der Amtssachverständigen. Es sei nicht erhoben worden, "inwiefern die Werbeaufschriften auf der Rückseite bei Weiterbestand der Geisterfahrertafeln das Landschaftsbild nachteiliger beeinflussen als ein Verbleib unbeworbener Rückseiten der Geisterfahrertafeln".

In einer über Aufforderung der belangten Behörde erstatteten ergänzenden Stellungnahme legte die Amtssachverständige dar, die Rückseiten der Geisterfahrertafeln hätten, würden sie nicht mit Werbeaufschriften versehen, im Hinblick auf die in jedem Fall gleiche geometrische Form und die Farbgebung nur sehr geringe Auswirkungen auf das Landschaftsbild; diese Frage sei bereits im Gutachten eingehend behandelt worden, auf dessen Darlegungen verwiesen werde.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin zu I./1., der V Gesellschaft m.b.H., als unbegründet ab. Nach zusammenfassender Darlegung des Verfahrensganges und Hinweisen auf die Rechtslage legte die belangte Behörde begründend unter anderem folgendes dar: Gegenstand des Verfahrens seien entsprechend den Antragsunterlagen die auf der Rückseite von 20 Verkehrszeichen im Bereich der Zu- und Abfahrtsstraßenanschlußstelle Klagenfurt-See der Südautobahn A 2 anzubringenden Werbetafeln mit dem Firmenlogo "IMO". Die Werbetafeln seien in drei verschiedenen Größen vorgesehen. Auf grellgelbem Untergrund sei rot das Wort "IMO" mehrmals geschrieben. Diese Tafeln seien zunächst tatsächlich bereits montiert gewesen; bei der Befundaufnahme durch die Amtssachverständige am 28. März 1996 seien andere Werbetafeln, die auf einem weißen Grundfeld die stilisierte, mehrfärbige Abbildung eines Eichhörnchens im oberen Teil der Tafel aufwiesen und mit der grellroten Aufschrift "OBI" versehen seien, montiert gewesen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der "Sache" in § 66 Abs. 4 AVG legte die belangte Behörde dar, Sache des Berufungsverfahrens sei ausschließlich der Antrag auf Bewilligung der Anbringung von Werbetafeln mit dem Firmenlogo "IMO" nach Maßgabe des eingereichten Projektes. Die "OBI"-Werbetafeln seien nicht Verfahrensgegenstand; diese wichen in ihrer Gestaltung von den "IMO"-Werbetafeln deutlich ab. Die Abänderung des Verfahrensgegenstandes sei aber auch deshalb nicht zulässig, weil der entsprechende Antrag von Personen gestellt worden sei, die nicht Parteien des Verfahrens seien. Ein entsprechender Antrag wäre an die erste Instanz zu richten. Die Amtssachverständige für Naturschutz beschreibe den in Rede stehenden Landschaftsbereich zusammengefaßt wie folgt:

Unmittelbar nördlich an den Straßengrund im Bereich der Auf- und Abfahrt grenzten Waldflächen an. Im Nahbereich des nahe an der Autobahn gelegenen Schlosses seien in die Waldflächen landwirtschaftliche Nutzflächen eingelagert. Das Gelände steige nach Norden sanft an und liege am Fuß eines bewaldeten Hügelgebietes. Die an den Rändern und Böschungen der Autobahntrasse angelegten Gehölzpflanzungen seien gut herangewachsen und vermittelten auf Grund ihrer artenreichen Zusammensetzung aus verschiedenen Laubholzarten eine Art "Waldsaumeffekt". Im Süden des in Betracht kommenden Autobahnabschnittes schließe unmittelbar die Bahnlinie an. Weiter nach Süden zwischen Bahnlinie und Bundesstraße 83 befänden sich Grünflächen, die im Nahbereich des betrachteten Autobahnabschnittes keine Bebauung aufwiesen. Die "IMO"-Werbungen seien auf der Rückseite von Verkehrszeichen angebracht. Die Werbetafeln wiesen drei verschiedene Größen, zum Teil in rechteckiger, zum Teil in quadratischer Form auf. Auf grellgelbem Untergrund sei eine rote Schrift aufgetragen. Das Wort "IMO" sei am unteren Rand sehr groß geschrieben und werde nach oben hin in immer kleinerer Schrift wiederholt, je nach Größe der Tafel verschieden oft. Die im Bereich nördlich der Bahnlinie angebrachten Tafeln stünden für sich allein, also nicht in Nachbarschaft mit anderen Verkehrszeichen. Die Tafeln im Bereich zwischen Bahnlinie und B 83 befänden sich in enger Gemeinschaft mit anderen Verkehrszeichen, Ampeln und riesigen Hochtafeln auf grauen Metallständern mit Wegweiserangaben. Ohne Zweifel ergebe sich schon durch die Autobahn selbst eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes, weil diese die bewaldeten Hügel unterhalb des malerisch gelegenen Schlosses F. nahe dem Wörthersee zerschneide. Es seien jedoch verschiedene Maßnahmen, insbesondere Bepflanzungen, durchgeführt worden, um die Autobahn in die umgebende Landschaft einzubinden und den harten Landschaftseingriff zu mindern. Auch die Verkehrszeichen, Ampeln und Hochtafeln führten zu einer nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes. Trotz der bereits gegebenen Verbauung stellten die "IMO"-Werbetafeln eine (weitere) nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes dar, weil sie sich mit ihrer eckigen geometrischen Formgebung und ihren grellen Farben wie auch wegen ihrer Lage vor dem Hintergrund der gut herangewachsenen artenreichen Böschungsbepflanzung unharmonisch von der Umgebung abheben. Im nördlich der Bahnlinie gelegenen Bereich sei die negative Beeinflussung des Landschaftsbildes durch die Werbetafeln größer als im südlichen Bereich, da sich die dort angeordneten Tafeln inmitten bzw. am Rande eines Schilderwaldes befänden. Es bestehe kein Zweifel, daß die nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes durch die Verkehrszeichen alleine wesentlich geringer wäre, als sie durch die zusätzlich angebrachte grelle Werbung hervorgerufen werde. Das vom Privatgutachter beigebrachte Bild Nr. 36 führe weiters auch zur Beseitigung der im Gutachten geäußerten Unsicherheit betreffend die Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild, die von den südlich der Bahnlinie gelegenen Tafeln ausgingen. Auf Grund dieser Darlegungen der Amtssachverständigen gehe die belangte Behörde somit davon aus, daß durch die verfahrensgegenständlichen "IMO"-Werbetafeln eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes gegeben sei, weil sich diese durch Größe, Farbe und Form unharmonisch von der Umgebung abhöben und in der Landschaft als Fremdkörper wirkten. Das Privatgutachten könne an dieser Beurteilung nichts ändern, weil es von einem Fachmann für Verkehrssicherheit und Unfallforschung verfaßt worden sei und die darin vereinzelt enthaltenen Aussagen zum Landschaftsbild die fachliche Ebene der Amtssachverständigen nicht erreichten. Diese habe im übrigen auf das Privatgutachten Bezug genommen. Die Berufungsbehörde dürfe über nicht mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz gewesen sei. Es sei ihr daher auch verwehrt, eine Entscheidung gegenüber Parteien zu treffen, die in Verfahren der unteren Instanz nicht beteiligt gewesen seien. Ein Fall der Durchbrechung dieses Grundsatzes liege nicht vor; insbesondere führe der behauptete Vertragsabschluß zwischen der Republik Österreich und verschiedenen Unternehmen nicht zum Ausscheiden der bisherigen Partei und zum Neueintritt von neuen Parteien. Dies werde ohne zureichende Begründung und ohne Zustimmung der Partei des erstinstanzlichen Verfahrens verlangt. Im Rahmen der Interessenabwägung sei die Bewilligung ebenfalls nicht zu erteilen. Der in Rede stehende Bereich am westlichen Ende der Stadt Klagenfurt in unmittelbarer Nähe des Wörthersees habe überragende Bedeutung als Erholungsraum für die Klagenfurter Bevölkerung und für den Fremdenverkehr; das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft werde daher als sehr hoch angesehen. Zweifellos sei davon auszugehen, daß durch die Geisterfahrerwarntafeln die Verkehrssicherheit erhöht und die Anzahl der Geisterfahrten verringert werde.

Verfahrensgegenstand seien jedoch nicht die Geisterfahrertafeln, sondern die an deren Rückseite angebrachten Werbetafeln. Diese trügen zur Verkehrssicherheit nichts bei. Das Argument, daß die Geisterfahrerwarntafeln nur errichtet werden könnten, wenn auf deren Rückseite Werbetafeln montiert würden, sei zur Begründung eines öffentlichen Interesses nicht geeignet, weil die Kosten der Finanzierung der Geisterfahrerwarntafeln im Verhältnis zu den Errichtungs- und Erhaltungskosten der Autobahn samt Verkehrszeichen ein kaum darstellbarer kleiner Prozentanteil seien und andererseits die Maßnahme nicht selbst im öffentlichen Interesse gelegen sei, sondern allenfalls mit dem daraus erzielten Erlös im öffentlichen Interesse gelegene Maßnahmen vorgenommen werden sollen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 96/10/0255 protokollierte Beschwerde der Beschwerdeführer zu I./1.-5. Die Beschwerdeführer erachten sich im Recht auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz verletzt.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Anträgen der Beschwerdeführer zu II./1.-4. (= Beschwerdeführer zu I./2.-5. im Verfahren 96/10/0255) "gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge". Begründend wurde nach zusammenfassender Darstellung des Inhaltes des über den Antrag der V Gesellschaft m.b.H. ergangenen Bescheides der ersten Instanz und des Antrages der Beschwerdeführer vom 8. Mai 1996 die oben bereits wiedergegebene Auffassung der belangten Behörde vertreten, wonach kein Fall vorliege, in dem ein Eintritt anderer Personen in das anhängige Berufungsverfahren zulässig wäre. Die angestrebte "Projektsänderung" bedeute eine Änderung der Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG und sei daher im Berufungsverfahren nicht zulässig. Die Tafeln mit der Aufschrift "OBI" wichen in ihrer Gestaltung von dem den Gegenstand des in erster Instanz eingereichten Projektes bildenden Tafeln mit der Aufschrift "IMO" deutlich ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 96/10/0256 protokollierte Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich im Recht verletzt, "bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in ein laufendes Verfahren als Partei einzutreten, eine zulässige Antragsmodifikation vorzunehmen sowie Bewilligungen gemäß §§ 5 Abs. 1 lit. k und 9 Abs. 1 lit. a NSchG erteilt zu erhalten".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu I./A.:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 9. September 1996, Zl. 96/10/0030 und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht nicht, wenn der angefochtene Bescheid weder an den Beschwerdeführer gerichtet ist noch diesem gegenüber auf Grund von Rechtsvorschriften wirkt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0115).

Dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG kommt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nur zu prüfen hat, ob jenes subjektive Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet.

Der erstangefochtene Bescheid ist ausschließlich an die Beschwerdeführerin zu I./1. gerichtet; durch die Abweisung ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid spricht er ausschließlich über den Antrag der Beschwerdeführerin zu I./1. vom 8. August 1994, dem näher beschriebenen Vorhaben "IMO"-Tafeln die naturschutzbehördliche Bewilligung zu erteilen, ab. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann somit nur eine Verletzung im Recht, die den Gegenstand des Antrages vom 8. August 1994 bildende Bewilligung zu erhalten, die Beschwerdelegitimation vermitteln; denn der angefochtene Bescheid spricht nicht etwa über den "modifizierten" Antrag der Beschwerdeführer zu I./2.-5. vom 8. Mai 1996, sondern ausschließlich über den bereits mehrfach erwähnten Antrag der Beschwerdeführerin zu I./1. vom 8. August 1994 ab. Das erwähnte Recht kam den Beschwerdeführern zu I./2.-5. nicht zu. Diese haben im Verwaltungsverfahren, wie soeben dargelegt wurde, die Erteilung der den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden Bewilligung gar nicht beantragt; demgemäß ist der angefochtene Bescheid auch nicht an sie gerichtet. Es kann aber ihre Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung im erwähnten Recht auch nicht deshalb bejaht werden, weil die Beschwerdeführer zu I./2.-5. dieses aus der Rechtsposition der Beschwerdeführerin zu I./1. hätten ableiten können.

Dazu vertritt die Beschwerde die Auffassung, die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer zu I./2.-5. folge aus der "dinglichen Wirkung" einer gemäß § 5 NSchG erteilten Bewilligung. Sie hätten sich gegenüber der Republik Österreich zur Finanzierung, Errichtung und Erhaltung der Warntafeln sowie zur Vermarktung der Rückseiten der Warntafeln zu Werbezwecken verpflichtet. Daraus ergebe sich ihre "Verfügungsbefugnis", woraus die Beschwerdelegitimation folge.

Lehre und Rechtsprechung verstehen unter der "dinglichen Wirkung" bestimmter Bescheide, daß (infolge ihrer Projektbezogenheit) die durch den Bescheid begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 30. Oktober 1985, Zl. 85/03/0005, vom 21. Dezember 1989, Zl. 88/06/0018, vom 30. November 1991, Zlen. 91/09/0047, 0108, vom 31. März 1992, Zl. 91/07/0080, und vom 28. November 1995, Zl. 90/06/0172). Davon ausgehend wird - auch für naturschutzbehördliche Bewilligungsverfahren - die Möglichkeit einer abgeleiteten Parteistellung unter Gesichtspunkten der Rechtsnachfolge bejaht (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 6. August 1993, Zlen. 89/10/0119 und 89/10/0216).

Von "dinglicher Wirkung" eines Bescheides kann dann gesprochen werden, wenn dieser jedem gegenüber wirkt, der entsprechende Rechte an der "betroffenen" Sache hat; ausgenommen den hier nicht vorliegenden Fall des originären Erwerbs der betroffenen Sache (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 489) bedeutet die dingliche Wirkung eines Bescheides die Erstreckung der Bescheidwirkungen auf die Rechtsnachfolger der Partei in dem zur Erlassung des betreffenden Bescheides führenden Verwaltungsverfahren.

Davon, daß der über den Antrag der Beschwerdeführerin zu I./1. erlassene Bescheid gegenüber den Beschwerdeführern zu I./2.-5. wirkte, könnte somit nur gesprochen werden, wenn letztere im Verhältnis zur Beschwerdeführerin zu I./1. im Verhältnis von Rechtsnachfolger und Rechtsvorgänger stünden (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 28. Oktober 1987, Zl. 86/03/0179). Ein Sachverhalt, aus dem derartiges abgeleitet werden könnte, wird aber nicht behauptet. Den oben wiedergegebenen Darlegungen der Beschwerdeführer zu I./2.-5. kann nicht entnommen werden, daß ihnen ein aus der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin zu I./1. abgeleitetes Recht an der Sache zukäme. Die Beschwerdeführer zu I./2.-5. sind somit auch unter dem Gesichtspunkt einer "dinglichen Wirkung" von im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren ergangenen Bescheiden oder auch einer allfälligen Rechtsnachfolge in von diesen Bescheiden vermittelten Rechtspositionen nicht zur Erhebung der Beschwerde berechtigt.

Zu I./B.:

Der Inhalt der "Stellungnahme" der Beschwerdeführer zu I./2.-5. gibt Anlaß, auf die Frage einzugehen, ob im Berufungsverfahren eine der Beschwerdeführerin zu I./1. zuzurechnende Änderung des Antrages vom 8. August 1994 erfolgte. Die Änderung des einem Bescheid erster Instanz zugrundeliegenden Antrages (im Berufungsverfahren) ist als dessen Zurückziehung aufzufassen; der Entscheidung über den ursprünglich gestellten Antrag ist damit der Boden entzogen. Die Berufungsbehörde hat in einem solchen Fall den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 10. September 1991, Zl. 90/04/0302, und vom 8. November 1994, Zl. 94/04/0079).

Eine solche - von der belangten Behörde bei der Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin zu I./1. zu beachtende - Änderung des Antrages, in dem dessen Zurückziehung zu sehen wäre, liegt im Beschwerdefall indes nicht vor. Die Stellungnahme vom 8. Mai 1996 wurde ausschließlich namens der Beschwerdeführer zu I./2.-5. abgegeben; eine der Beschwerdeführerin zu I./1. zuzurechnende Erklärung, den ursprünglichen Antrag im Sinne der in der Stellungnahme enthaltenen Erklärung zu "modifizieren", findet sich darin nicht. Es ist auch kein Verhalten der Beschwerdeführerin zu I./1. ersichtlich, das schlüssig zur Annahme eines Beitrittes zur Erklärung der Beschwerdeführer zu I./2.-5. oder sonst als Zurückziehung des ursprünglichen Antrages gedeutet werden könnte. In der Zurückziehung des Antrages läge ein Verzicht auf die verfahrensrechtliche Position der Beschwerdeführerin zu I./1. Bei der Annahme eines Verzichtes auf eine in den Verfahrensvorschriften oder im materiellen Recht begründete Rechtsposition ist besondere Vorsicht geboten; diese Annahme ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen der Partei keinen Zweifel offenlassen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24. Jänner 1994, Zl. 93/10/0192). Davon ausgehend kann der Umstand, daß die Beschwerdeführerin zu I./1. in der (von ihrem Rechtsanwalt verfaßten) Stellungnahme der Beschwerdeführer zu I./2.-5. als "frühere Berufungswerberin" bezeichnet wird, nicht genügen, die Annahme einer Zurückziehung ihres Antrages zu tragen. Die Beschwerdeführerin zu I./1. geht auch selbst nicht von der Zurückziehung ihres ursprünglichen Antrages aus, macht sie doch ausschließlich eine Verletzung im Recht auf Erteilung der Bewilligung geltend.

Es erübrigt sich daher eine Erörterung der Frage, ob im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes eine Rechtswidrigkeit aufgegriffen werden könnte, die darin läge, daß der erstinstanzliche Bescheid ungeachtet einer Zurückziehung des ihm zugrundeliegenden Antrages nicht aufgehoben worden wäre.

Die Beschwerde macht geltend, der angefochtene Bescheid sei in der Frage der Gründe, aus denen die belangte Behörde dem Gutachten der Amtssachverständigen und nicht jenem des Privatgutachters folgte, mangelhaft begründet. Der angefochtene Bescheid beschränke sich auf die Aussage, daß das Privatgutachten von einem Fachmann für Verkehrssicherheit und Unfallforschung verfaßt worden sei und die darin vereinzelt enthaltenen Aussagen zum Landschaftsbild die fachliche Ebene der Amtssachverständigen nicht erreichten.

Diesen Darlegungen ist zu erwidern, daß die Begründung des angefochtenen Bescheides über die oben zitierten, in ihrer Richtigkeit nicht bestrittenen Aussagen hinaus auch auf die in der ergänzenden Stellungnahme der Amtssachverständigen enthaltenen Darlegungen Bezug nimmt, wonach der Privatgutachter die optische Erscheinung der Landschaft ausschließlich aus "Lenkersicht" beurteilt habe. Die Beschwerde tritt den (bei Bedachtnahme auf den Inhalt der Stellungnahme des Privatgutachters, soweit darin Aspekte der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes überhaupt behandelt werden, nicht als unrichtig zu erkennenden) Hinweisen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, das Privatgutachten befasse sich nur vereinzelt mit das Landschaftsbild betreffenden Aussagen und gehe überdies ausschließlich von "Lenkersicht" aus, in der Sache nicht entgegen. Damit gelingt es der Beschwerde nicht, einen relevanten Mangel der Beweiswürdigung darzustellen, die der Heranziehung des Gutachtens der Amtssachverständigen zugrunde liegt.

Die Beschwerde findet es "bemerkenswert", daß die Amtssachverständige in den Stellungnahmen vom 4. Mai 1993 und vom 28. März 1996 zu unterschiedlichen Bewertungen der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die zwischen Bahnlinie und B 83 im Bereich des "Schilderwaldes" gelegenen Werbetafeln gelangt sei. Da sich in der Natur keine Änderung ergeben habe, bleibe die Begründung für diesen Bewertungsschwenk offen. Sie könne daher die von der belangten Behörde getroffene Wertungsentscheidung nicht tragen.

Mit diesen Darlegungen bezieht sich die Beschwerde offenbar darauf, daß die Amtssachverständige zunächst in Beziehung auf die soeben erwähnten Werbeschilder den Grad der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als vom Naturschutzsachverständigen (wegen des Vorhandenseines eines "Schilderwaldes" im fraglichen Bereich) nicht eindeutig abschätzbar ansah (4. Mai 1993), in der Folge (28. März 1996) die erwähnte "Unsicherheit" aber durch das vom Privatgutachter beigebrachte Lichtbild Nr. 36 als beseitigt ansah und die Auffassung vertrat, die Beurteilung aus dem für das Lichtbild Nr. 36 gewählten Blickpunkt zeige deutlich die zusätzliche nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes im Vergleich zu jener, die sich aus den vorhandenen Schildern bereits ergebe.

Die Beschwerde tritt der zuletzt erwähnten Auffassung, die auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, in der Sache nicht entgegen; sie zeigt auch nicht auf, inwiefern der Umstand, daß die Amtssachverständige zunächst auf einen möglichen Blickpunkt nicht Bedacht nahm, der Verwertung des Gutachtens der Amtssachverständigen entgegengestanden wäre. Auch insoweit zeigt die Beschwerde somit keinen relevanten Verfahrensmangel auf.

Die Beschwerde macht weiters geltend, die Amtssachverständige - und ihr folgend die belangte Behörde - übersähen, daß die gegenständlichen Werbetafeln "aus der Vogelperspektive an sich überhaupt nicht erkennbar sind, da sie sich auf Geisterfahrerwarntafeln befinden, welche an sich bei der Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszuscheiden haben". Die Werbeflächen könnten ausschließlich von der Autobahn aus, also von Kraftfahrzeuglenkern, wahrgenommen werden. Einem Erholungssuchenden sei der Blick auf die Werbeflächen, die im Bereich von Autobahnauf- und -abfahrten angebracht seien, ansonsten verwehrt.

Diese Darlegungen zeigen ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem "Landschaftsbild" das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 25. März 1996, Zl. 91/10/0119, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die oben wiedergegebenen Darlegungen der Beschwerde verkennen, daß zum Landschaftsbild somit auch jenes Bild der Landschaft zählt, das sich von Blickpunkten aus bietet, die auf Straßen oder Autobahnen gelegen sind. Die Beschwerde bleibt auch eine Begründung für ihre mit den Annahmen des angefochtenen Bescheides im Widerspruch stehende Behauptung schuldig, das in Rede stehende Landschaftsbild (einschließlich der zu beurteilenden Werbetafeln) sei ausschließlich von auf der Autobahn gelegenen Blickpunkten aus sichtbar. Der Begriff der "nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes" setzt auch nicht voraus, daß es sich beim Betrachter um einen "Erholungssuchenden" handle. Eine Beeinträchtigung des Erholungswertes steht hier nicht in Rede. Es kann somit auf sich beruhen, ob - wie die Beschwerde geltend macht - "Erholungssuchenden der Blick auf die Werbeflächen ansonsten verwehrt" ist.

Die Beschwerde vermißt eine Auseinandersetzung mit dem Argument, daß die mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Werbetafeln jener Beeinträchtigung gegenüberzustellen sei, die von den Aluminiumrückseiten der Geisterfahrertafeln ausgehe.

Für die Lösung der Frage, ob ein bestimmter Eingriff in die Landschaft eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes darstellt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 17. März 1997, Zlen. 96/10/0077, 0078, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Beurteilung, ob durch die Anbringung der in Rede stehenden Werbetafeln eine Verstärkung der Wirkung vorhandener Eingriffe in das Landschaftsbild erfolge, hat somit von einem Vergleich des vor und nach Anbringung der Werbetafeln jeweils bestehenden Landschaftsbildes auszugehen. Es trifft der Vorwurf der Beschwerde nicht zu, daß die belangte Behörde den nach dem Gesagten gebotenen Vergleich und die daran anknüpfende Auseinandersetzung mit der Frage einer "Verstärkerwirkung" unterlassen habe. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dargelegt, schon die Autobahn selbst stelle eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes dar, ebenso die Verkehrszeichen, Ampeln und Hochtafeln, die sich durch Lage, Größe, Farbe und Form unharmonisch von der Umgebung abhöben. Trotz der bereits gegebenen Verbauung stellten die beantragten Werbetafeln eine weitere nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes dar, weil sie sich mit ihrer eckigen, geometrischen Formgebung und ihren grellen Farben unharmonisch vom Hintergrund der artenreichen Böschungsbepflanzung abhöben. Diese Darlegungen sind nicht als unschlüssig anzusehen; auch die Beschwerde zieht nicht in Zweifel, daß die Farbgebung der Werbetafeln im Verhältnis zu dem Bild, das die Rückseiten von Verkehrszeichen bieten, eine Hervorhebung und somit im gegebenen Fall eine Verstärkung der Kontrastwirkung zum Hintergrund bedeutet. Den Darlegungen der Beschwerde, die eine Begründung in der Richtung vermißt, "um welchen Faktor die Werbeflächen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Verhältnis zu Aluminiumrückseiten führen", ist entgegenzuhalten, daß die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung, wonach ein bestimmter Eingriff eine Verstärkung der nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes durch vorhandene Eingriffe darstelle, von der Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der Sachverhaltsdarstellung und der Denkfolgerichtigkeit der daran anknüpfenden Wertungen abhängt. Eine Quantifizierung der Verstärkerwirkung (etwa durch den der Beschwerde offenbar vorschwebenden "Faktor") ist nicht möglich und durch die gesetzlichen Begründungsanforderungen somit nicht geboten.

Soweit die Beschwerde - unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1995, Zl. 93/10/0233 - eine Reihe von Feststellungsmängeln im Zusammenhang mit dem Begriff des "Erholungswertes" geltend macht, ist ihr zu erwidern, daß die belangte Behörde - anders als im Fall des oben zitierten Erkenntnisses, dem ein nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991 zu beurteilender Sachverhalt zugrunde lag - die beantragte Bewilligung nicht wegen einer "Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft" versagt hatte (diesen Begriff enthält das hier anzuwendende Kärntner Naturschutzgesetz gar nicht), sondern wegen der nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes (vgl. § 9 Abs. 1 lit. a NSchG). Ebensowenig trifft der ebenfalls auf das zitierte Erkenntnis bezugnehmende Vorwurf der Beschwerde zu, die im angefochtenen Bescheid enthaltene Beschreibung des Landschaftsbildes gehe nicht über den unmittelbaren Umgebungsbereich des Standortes hinaus.

In der Frage der Gesetzmäßigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung verweist die Beschwerde zunächst auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren, wonach sich die Beschwerdeführer zur Anbringung und Erhaltung der Verkehrszeichen sowie zur Abgabe von 70 % des Erlöses aus der Vermarktung der Werbeanlagen an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds verpflichtet hätten. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, die belangte Behörde habe es unterlassen, die Maßnahmen volkswirtschaftlich zu bewerten. Dabei hätte sie feststellen können, daß die öffentliche Hand bei Durchführung des Projektes um S 245 Mio entlastet werde; an anderer Stelle wird der "nachweisbare monetäre Nutzen des Projekts" mit S 500 Mio beziffert, der - einer der Beschwerde angeschlossenen Studie zufolge - sich insbesondere unter der Annahme der Reduktion der Folgekosten nach Geisterfahrerunfällen bei Verwirklichung des "Projektes Geisterfahrerwarntafeln" ergeben werde. Dieser Nutzen des Projektes sei den "errechneten Kosten der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes" gegenüberzustellen, wobei zu berücksichtigen sei, daß das Landschaftsbild im Bereich von Autobahnauf- und -abfahrten bereits durch großflächige Hinweistafeln geprägt sei und durch die Anbringung der Werbetafeln nur noch geringfügig beeinträchtigt werden könne. Die Ablehnung des "gegenständlichen Infrastrukturprojektes" sei somit ökonomisch nicht begründbar.

Diese Darlegungen sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung aufzuzeigen. Nach § 9 Abs. 7 NSchG darf eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.

Im vorliegenden Zusammenhang ist Gewicht auf den Begriff der "beantragten Maßnahmen" im Sinne des § 9 Abs. 7 NSchG zu legen. Darunter ist das konkrete, an die Behörde herangetragene Projekt, im vorliegenden Fall die Anbringung von Werbetafeln auf der Rückseite von 20 "Geisterfahrerwarntafeln" im Bereich der Autobahnabfahrt Klagenfurt, zu verstehen; bezogen auf dieses Projekt hatte die belangte Behörde die in § 9 Abs. 7 NSchG normierte Abwägung des "öffentlichen Interesses an den beantragten Maßnahmen" gegen das "öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen" vorzunehmen.

Den oben zusammenfassend wiedergegebenen Darlegungen der Beschwerde liegt jedoch die Vorstellung zugrunde, die belangte Behörde hätte dem öffentlichen Interesse am Unterbleiben einer Verstärkung der Wirkung vorhandener Eingriffe ins Landschaftsbild im konkreten Einzelfall den (angenommenen) Nutzen eines "Infrastrukturprojektes" gegenüberstellen müssen, das offenbar - dies zeigen sowohl die Größenordnung der genannten Beträge als auch die Darlegungen der mit der Beschwerde vorgelegten Studie - die Anbringung von "Geisterfahrerwarntafeln" und deren Vermarktung für Werbezwecke auf sämtlichen Autobahnauf- und -abfahrten umfaßt. Damit entfernt sich die Beschwerde vom Konzept des Gesetzes, das eine Abwägung der mit den konkreten Maßnahmen im Einzelfall verbundenen öffentlichen Interessen gegen das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft - ebenfalls bezogen auf den Einzelfall - vorschreibt.

Mit den oben wiedergegebenen Darlegungen der Beschwerde wird somit nicht aufgezeigt, daß die Begründung der Interessenabwägung den zu stellenden Anforderungen (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 21. November 1994, Zl. 94/10/0076) nicht entspräche. Dies ist auch der Fall, soweit die Beschwerde die Angabe der "errechneten Kosten der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes" bzw. einen "graduellen Maßstab für die mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes" vermißt. Im soeben erwähnten Erkenntnis vom 21. November 1994 hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, daß es sich bei der auf Grund einer Interessenabwägung ergehenden Entscheidung letztlich um eine Wertentscheidung handelt, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht berechen- und damit an Hand zahlenmäßiger Größen konkret vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Die Rechtmäßigkeit der Wertentscheidung ist somit im allgemeinen daran zu messen, ob das Abwägungsmaterial in einer diesen Grundsätzen entsprechenden Weise in der Begründung des Bescheides dargelegt und die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgte. Entspricht die Begründung eines Bescheides, der auf einer Interessenabwägung beruht, diesen Anforderungen, so kann mit der bloßen Behauptung, die Behörde habe zu Unrecht den einen oder den anderen öffentlichen Interessen höheres Gewicht beigemessen, keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden; liegt es doch im Wesen einer solchen Interessenabwägung, daß sich die Behörde für die Zurückstellung der einen oder der anderen Interessen zu entscheiden hat.

Daß die Begründung der Interessenabwägung im vorliegenden Fall diesen Anforderungen nicht entspräche, wird mit den oben wiedergegebenen Darlegungen nicht aufgezeigt. Soweit die Beschwerde eine "volkswirtschaftliche Bewertung der Maßnahme" vermißt, geht sie selbst von verfehlten Vorstellungen über den Gegenstand des im Rahmen der Wertentscheidung vorzunehmenden Vergleiches aus; sie vermag auch nicht darzulegen, an Hand welcher Methode "Kosten der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes" errechnet oder ein "gradueller Maßstab für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes" ermittelt werden könnte.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Zum zweitangefochtenen Bescheid:

Oben wurde bereits dargelegt, daß im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin zu I./1. und den Beschwerdeführern zu I./2.-5. (hier: II./1.-4.) ein Nachfolgetatbestand nicht vorliegt, der einen Parteiwechsel im Berufungsverfahren hätte nach sich ziehen können. Einen gewillkürten - nicht an einen Nachfolgetatbestand anknüpfenden - Parteiwechsel im Berufungsverfahren kennt das Gesetz nicht. Die belangte Behörde hat daher zu Recht dem - inhaltlich einen Parteiwechsel im Berufungsverfahren anstrebenden - Antrag der Beschwerdeführer auf "Änderung der Parteibezeichnung" nicht Folge gegeben. Schon daraus ergibt sich, daß die belangte Behörde die ausschließlich von den Beschwerdeführern zu II./1.-4. angestrebte "Modifizierung des Antrages" nicht zuzulassen hatte, weil diesen die Parteistellung im (Berufungs-)Verfahren und somit die Antragsberechtigung fehlte; es ist daher nicht zu erörtern, ob eine im Rahmen des § 66 Abs. 4 AVG zulässige Modifikation des Projektes vorgelegen wäre. Ebensowenig ist auf die Darlegungen der Beschwerde einzugehen, mit denen eine Verletzung im Recht auf Erteilung der Bewilligung geltend gemacht wird, weil der angefochtene Bescheid nicht über die Erteilung einer Bewilligung abspricht.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Verfahrensrecht AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100255.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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