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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014 §1 Z1 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des A F in H (Deutschland), vertreten durch Dr. Walter Lenfeld und Dr. Wilfried Leys, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Malser Straße 19, gegen das Bundesfinanzgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Kraftfahrzeugsteuer und Normverbrauchsabgabe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesfinanzgericht hat das Erkenntnis vom 24. August 2020, Zl. RV/3100816/2016, erlassen und eine Abschrift sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung an den Antragsteller dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Mit dem in der VwGH-Aufwandersatzverordnung2014 festgesetzten Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand ist auch die Umsatzsteuer abgegolten (vgl. VwGH 25.8.2020, Fr 2020/12/0012, mwN).
Wien, am 29. September 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019160012.F00Im RIS seit
09.12.2020Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020