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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Ing. Mag. H in W, vertreten durch die Huber Berchtold Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Getreidemarkt 14/13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. August 2020, LVwG-S-1764/001-2019, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. Juni 2019 wurde dem Revisionswerber als Zulassungsbesitzer zur Last gelegt, er habe am 12. April 2019 am Tatort nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand eines näher bezeichneten Fahrzeuges den Vorschriften des KFG entspreche; am abgestellten Fahrzeug sei keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen, weil diese beschädigt und eine Lochung nicht ablesbar gewesen sei. Wegen der Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm. § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG wurde über den Revisionswerber gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Das LVwG setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0128, mwN).
5 Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis „in seinem Eigentumsrecht, in seinem Recht auf Unschuldsvermutung und in seinem Recht auf ein faires Verfahren“ sowie „in seinem Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsgerichtsverfahrens“ verletzt, weil das LVwG Beweisanträge unberücksichtigt gelassen habe. Aus den genannten Gründen würden sowohl die Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht.
6 Damit macht der Revisionswerber als Revisionspunkte die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und es wird dadurch nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG er nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt ist, sodass es sich dabei um Revisionsgründe, nicht aber um Revisionspunkte handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. erneut VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0128, mwN).
7 Bei dem vom Revisionswerber geltend gemachten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums handelt es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, das gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist und dessen Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG aber nicht berufen ist (vgl. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0243, 0244 mwN).
8 Mit der Behauptung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird kein Revisionspunkt geltend gemacht, sondern ein Aufhebungsgrund genannt (vgl. erneut VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0243, mwN).
9 Mit den vom Revisionswerber bezeichneten Revisionspunkten macht er sohin insgesamt kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend, in dem er verletzt sein könnte. Damit erweist sich die Revision als unzulässig und ist daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020221.L00Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020