Norm
VKG §8 Abs3Rechtssatz
Erfolgt eine Klage des Arbeitgebers nach §8 c Abs 3 VKG nach Scheitern des Vergleichsversuches und beantragt er die Zustimmung zu den von ihm vorgeschlagenen Arbeitszeit, ist davon auszugehen, dass es unstrittig ist, dass der AN einen Anspruch nach §8 VKG auf Teilzeitbeschäftigung hat, obwohl er keine Betreuungspflichten des Kindes hat, weil die Mutter nicht arbeitet und die Betreuung des Kindes zur Gänze übernimmt .
In diesem Fall ist jedoch der Klage des Arbeitgebers ohne Interessensabwägung stattzugeben , da der beklagte AN keiner Betreuungspflicht unterliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00021:2016:RWA0000030Im RIS seit
15.10.2020Zuletzt aktualisiert am
15.10.2020