RS OGH 2016/12/12 1Cga99/16h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2016
beobachten
merken

Norm

VKG §8 Abs3

Rechtssatz

Erfolgt eine Klage des Arbeitgebers  nach §8 c Abs 3 VKG nach Scheitern des Vergleichsversuches  und beantragt er die Zustimmung zu den von ihm vorgeschlagenen Arbeitszeit,    ist davon auszugehen,  dass es unstrittig ist, dass der AN  einen Anspruch nach §8 VKG auf Teilzeitbeschäftigung hat, obwohl er keine Betreuungspflichten des Kindes  hat, weil die Mutter  nicht arbeitet und die Betreuung  des  Kindes zur Gänze übernimmt .

In diesem Fall ist jedoch der Klage des Arbeitgebers  ohne Interessensabwägung stattzugeben , da der beklagte AN keiner Betreuungspflicht unterliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00021:2016:RWA0000030

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten