Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers C***** L*****, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin Z***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen Entschädigung nach dem EisbEG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 27. April 2020, GZ 4 R 46/20t-16, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 24. Februar 2020, GZ 12 Nc 4/19f-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit seinem am 10. 12. 2019 beim Erstgericht eingebrachten Antrag gemäß § 18 Abs 1 EisbEG begehrte der Antragsteller die Festsetzung einer Entschädigung für die zwangsweise Einverleibung der gegenständlichen Dienstbarkeit in Form einer wertgesicherten monatlichen Rente.
Das Erstgericht wies den Antrag zurück. Der Lauf der dreimonatigen Frist für den Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Enteignungsentschädigung nach § 97 SeilbG iVm § 18 EisbEG beginne erst mit der materiellen Rechtskraft des Enteignungsbescheides. Der Kläger habe gegen diesen Bescheid eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Beginn der Antragsfrist werde durch die Erhebung der Revision hinausgeschoben, auch wenn es sich nur um ein außerordentliches Rechtsmittel handle.
Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Antragstellers keine Folge, billigte die rechtliche Begründung des Erstgerichts und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs mangels gesicherter höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur entscheidungswesentlichen Rechtsfrage für zulässig. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Vertreter des Antragstellers am 8. 5. 2020 zugestellt.
Der am 5. 6. 2020 eingebrachte, von der Antragsgegnerin beantwortete Revisionsrekurs des Antragstellers ist verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 24 EisbEG richtet sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, das gerichtliche Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. Nach § 30 Abs 3 EisbEG beträgt die Frist für Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Entschädigung und für deren Beantwortung – abweichend von §§ 46 Abs 1, 65 Abs 1 AußStrG – vier Wochen.
Diese Bestimmung gilt nach der Rechtsprechung nicht für die Anfechtung anderer Beschlüsse im Verfahren nach §§ 22 ff EisbEG, in denen sich die Frist nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes richtet (RIS-Justiz RS0007141).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht keinen Sachbeschluss gefällt, sondern den Entschädigungsantrag mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen. Es handelt sich damit nicht um einen Beschluss im Sinn des § 30 EisbEG „über die Entschädigung“. Für den Rekurs stand daher nur eine Frist gemäß § 24 EisbEG iVm § 65 Abs 1 AußStrG von 14 Tagen offen.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 44 Abs 1 EisbEG. Ein Kostenersatz des Antragstellers an das Eisenbahnunternehmen findet unter keinen Umständen statt (RS0058085; ua 1 Ob 92/18p).
Textnummer
E129347European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00057.20W.0825.000Im RIS seit
15.10.2020Zuletzt aktualisiert am
15.10.2020