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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien;Norm
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der A-Gesellschaft m.b.H. in N, vertreten durch R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 30. September 1992, Zl. MD-VfR - N 15 u. 16/92, betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 4, Referat 7) hat mit Bescheid vom 21. Oktober 1991 einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. (im folgenden: L-Ges.m.b.H.) und der Beschwerdeführerin als Gesamtschuldnern gemäß § 6 Abs. 4 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 - VGSG "in der geltenden Fassung" für das Halten eines Spielapparates der Type "TV Poker Card" mit der Möglichkeit der Erzielung eines Gewinnes in Geld oder Geldeswert und der Anzeige eines Spielergebnisses, bei dem das Spielergebnis ausschließlich/vorwiegend vom Zufall abhängig ist, im näher bezeichneten Betrieb der L-Ges.m.b.H. für die Zeit von April 1989 bis Februar 1990 eine Vergnügungssteuer im Betrage von S 132.000,-- und für die Zeit von Juli 1990 bis September 1991 von S 210.000,-- vorgeschrieben (zuzüglich Säumniszuschlag von S 5.172,--).
Der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 4, Referat 7) hat mit Bescheid vom 27. November 1991 der L-Ges.m.b.H. und der Beschwerdeführerin als Gesamtschuldnern gemäß § 6 Abs. 4 VGSG für das Halten eines ebenso umschriebenen Spielapparates im näher bezeichneten Betrieb der L-Ges.m.b.H. für den Monat Oktober 1991 eine Vergnügungssteuer im Betrag von S 14.000,-- vorgeschrieben (zuzüglich Säumniszuschlag von S 220,--).
In den dagegen erhobenen Berufungen macht die Beschwerdeführerin jeweils geltend, sie sei in den Bemessungszeiträumen nicht Eigentümerin des in Frage stehenden Spielapparates gewesen.
Der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 4, Referat 7) wies mit Berufungsvorentscheidung vom 1. April 1992 die Berufung gegen den Bescheid vom 21. Oktober 1991 und mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Juni 1992 die Berufung gegen den Bescheid vom 27. November 1991 (jeweils) als unbegründet ab. (Der Säumniszuschlag hinsichtlich Oktober 1991 wurde jedoch auf S 280,-- abgeändert.)
Die Beschwerdeführerin stellte jeweils den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe am 4. April 1989 das Halten eines Apparates der Type "Poker Card" mit Spielergebnisanzeige im näher bezeichneten Standort mit einem Steuersatz gemäß § 6 Abs. 3 VGSG (Aufstellungsdatum: 5. April 1989) angezeigt. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, daß die Anmeldung, worin sie sich als Eigentümerin des Apparates deklariere, von ihr unterfertigt worden sei. Es sei auszuschließen, daß eine im Wirtschaftsleben tätige Person sich als Eigentümerin eines Apparates deklariere, ohne eine solche zu sein, zumal dieser Umstand ins Gewicht fallende abgabenrechtliche Folgen habe. Es sei deshalb auch auszuschließen, daß das Datum der Aufstellung (wie von der Beschwerdeführerin behauptet) erst später hinzugefügt worden sei. Die Beschwerdeführerin könne vor allem nicht erklären, weshalb sie keine Abmeldung hinsichtlich des Apparates erstattet habe, als sie nicht mehr Eigentümerin gewesen sei. Die in diesem Zusammenhang vorgelegte Rechnung vom 30. März 1989 sei ohne Beweiswert, weil daraus weder hervorgehe, daß diese Rechnung den in Frage stehenden Apparat betreffe noch ersichtlich sei, daß sie einen Eigentumsübergang am Gerät zum Gegenstand habe. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin und ihr Geschäftsführer die Einsichtnahme in ihre Geschäftsaufzeichnungen verweigert. Daß die Beschwerdeführerin die beabsichtigt gewesene Prüfung rüge, zeige, daß sie die Vorschriften über die Befugnisse der Abgabenbehörde (§§ 113 ff WAO) verkenne. Nach § 55 Abs. 5 WAO, was übersehen werde, schließe die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht aus, daß sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wende. Im übrigen sei der Vertreter der Beschwerdeführerin nicht gehindert gewesen, bei der angekündigten Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Verweigerung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen lasse nur den Schluß zu, daß diese die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht belegen würden, andernfalls hätten die Beschwerdeführerin bzw. ihr Geschäftsführer nicht so gehandelt. Da die Sach- und Rechtslage eindeutig geklärt worden sei, erübrige sich die Vornahme der beantragten Beweisaufnahmen, zumal der als Zeuge namhaft gemachte L. nicht gemeldet sei und die Beschwerdeführerin keine Anschrift angegeben habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 15. Juni 1993, B 1845/92-9, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese über gesonderten Antrag mit Beschluß vom 4. August 1993, B 1845/92-12, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Ihrem gesamten Vorbringen nach erachtet sie sich in ihrem Recht auf Nichterhebung der Vergnügungssteuer verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 - VGSG, LGBl. für Wien Nr. 43, unterliegen folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:
"...
3. Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten sowie von Musikautomaten (§ 6);
..."
Gemäß § 6 Abs. 4 leg. cit. beträgt die Steuer u.a. für das Halten von Apparten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so z.B. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann oder bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist, je Apparat und begonnenem Kalendermonat S 12.000,--. Dieses Gesetzesstelle wurde mit der am 1. März 1990 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 3/1990 dahin geändert, daß die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat S 14.000,-- beträgt.
Gemäß § 13 Abs. 1 VGSG, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 40/1988, ist steuerpflichtig der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 3 gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Mitunternehmer.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht strittig, daß der in Frage stehende Apparat ein solcher im Sinne des § 6 Abs. 4 VGSG ist. Die Beschwerdeführerin macht vielmehr - wie vor den Abgabenbehörden - geltend, sie sei während der Bemessungszeiträume nicht Eigentümerin des Apparates gewesen. Sie bringt dazu im wesentlichen vor, die belangte Behörde könne offenbar nicht zwischen einer physischen Person und einer juristischen Person unterscheiden. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei bis 30. März 1989 Eigentümer des in Frage stehenden Apparates gewesen und nicht die Beschwerdeführerin als juristische Person. Die Behörde habe unter Umgehung des ausgewiesenen Vertreters der Beschwerdeführerin überfallsartig willkürliche Erhebungen gepflogen und dann festgestellt, daß es an der notwendigen Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Feststellung des Sachverhaltes gemangelt habe. Dieses willkürliche Vorgehen habe keinen Bezug zur Beschwerdeführerin gehabt, weil sich die Erhebungen gegen die natürliche Person, den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, gerichtet habe. Die Verfahrensvorschriften seien nicht eingehalten worden, "da von uns angebotene Beweise nicht aufgenommen wurden, und weiters, weil Erhebungen unter Umgehung unseres Vertreters durchgeführt wurden und vor allem diesem nicht die Möglichkeit der Äußerung eingeräumt wurde". Wäre dies geschehen, so hätte der Vertreter der Beschwerdeführerin leicht darlegen können, daß die Erhebungen völlig ungeeignet gewesen seien, "unsere Steuerpflicht zu begründen, da im Zuge dieser Erhebungen auch dargelegt hätte werden können, daß sich in unserem Anlagevermögen kein Spielapparat der gegenständlichen Art befindet". "Auch sonst" habe die Beschwerdeführerin nie über den gegenständlichen Apparat verfügt.
Dem ist zu entgegnen, daß die belangte Behörde - wie oben wiedergegeben - die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht Eigentümerin des Apparates gewesen sei, auf Grund schlüssiger Überlegungen als unglaubwürdig bezeichnet hat. Dem Vorwurf, die belangte Behörde könne nicht zwischen der Beschwerdeführerin als juristische Person und deren Geschäftsführer als natürliche Person unterscheiden, ist dabei zu erwidern, daß die im Akt erliegende Anmeldung vom 5. April 1989 als "B. Eigentümer des Apparates" eben die Beschwerdeführerin, also die Gesellschaft m.b.H. und nicht deren Geschäftsführer, ausweist. Andererseits weist die (in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde angesprochene) Faktura vom 30. März 1989 als deren Aussteller den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin - ohne jeglichen Hinweis auf die Beschwerdeführerin als juristische Person - aus. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, daß die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Auffassung der belangten Behörde gar nicht entgegentritt, wonach diese Rechnung ohne Beweiswert sei, weil weder hervorgehe, daß sie den in Frage stehenden Apparat betreffe, noch ersichtlich sei, sie habe einen Eigentumsübergang am Gerät zum Gegenstand. Wenn es daher (ebenfalls in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde) im Anschluß an die Erwähnung der Vorlage der genannten Faktura und die Behauptung, die beschwerdeführende GmbH sei nie Eigentümerin des Apparates gewesen, sondern ihr Geschäftsführer heißt, "diesem Kaufvertrag (obligatorischen Verpflichtungsgeschäft) ist auch die Übergabe (das dingliche Verfügungsgeschäft) gefolgt", so stellt dies eine Behauptung dar, ohne die Wesentlichkeit eines der Behörde allenfalls unterlaufenen Verfahrensmangels darzutun. Daß vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin über den Apparat am 30. März 1989 ein Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft geschlossen wurde, schließt nämlich die Eigentümerschaft der Beschwerdeführerin am Apparat nicht aus.
Mit dem Vorbringen, es seien Erhebungen unter Umgehung des Vertreters der Beschwerdeführerin durchgeführt und diesem die Möglichkeit der Äußerung nicht eingeräumt worden, wird schon deshalb ein entscheidungswesentlicher Verfahrnsmangel nicht aufgezeigt, weil - wie sich aus der Aktenlage ergibt - die Beschwerdeführerin, und zwar gerade durch ihren in der Beschwerde angesprochenen Vertreter, die Einschau in ihre Geschäftsunterlagen verweigerte. Auch bezog sich die versuchte Einschau auf die Beschwerdeführerin.
Wenn aber schließlich als Verfahrensrüge (ganz allgemein) geltend gemacht wird, von der Beschwerdeführerin angebotene Beweise seien nicht aufgenommen worden, so unterläßt es die Beschwerdeführerin die Wesentlichkeit eines allfälligen Verfahrensmangels darzutun.
Über die Vorschreibung der Säumniszuschläge enthält die Beschwerde keine Ausführungen.
Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt worden ist. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Hiebei konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG idF BGBl. I 1997/88 von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170275.X00Im RIS seit
20.11.2000