Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und den Hofrat Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch die KAIBLINGER, Rechtsanwalts GmbH, Gunskirchen, gegen die beklagte Partei H***** GesmbH, *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH, Wien, wegen 13.980 EUR sA, über den Antrag auf Delegierung gemäß § 31 JN den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Nachdem die Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben hatte, berief sich die Klägerin zur Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts auf eine mit der Beklagten abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung.
Nach Abhaltung der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5. 6. 2020, in der das Vorlagegericht eine abgesonderte Verhandlung über diese Einrede angeordnet hatte, beantragten die Parteien in einem gemeinsamen Schriftsatz die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien. Die Leistungen, für die die Klägerin den eingeklagten Werklohn fordere, seien in Wien erbracht worden. Der Geschäftsführer sowie sämtliche Zeugen hätten ihren Wohnsitz in Wien. Auf die Einvernahme des Geschäftsführers der Klägerin werde hingegen verzichtet.
Das Erstgericht legte diesen Antrag dem Obersten Gerichtshof ohne eigene Stellungnahme zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfrüht:
1. Ein Fall des § 31a Abs 1 JN, der einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN vorginge (RIS-Justiz RS0107486), liegt nicht vor. Eine direkte Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle ist nur dann zulässig, wenn die Delegierung spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragt wird (§ 31a Abs 1 JN; 5 Nc 2/08a).
2. Voraussetzung für eine Delegierung nach § 31 JN ist unter anderem die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Entscheidung über einen Delegierungsantrag darf daher erst nach Klärung eines allfälligen Zuständigkeitsstreits erfolgen (RS0046196; RS0046338; RS0109369; Mayr in Rechberger ZPO5 § 31 JN Rz 2 mwN). Über die von der Beklagten erhobene Einrede der mangelnden örtlichen Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Gerichts hat dieses nach der Aktenlage bisher noch keine Entscheidung getroffen. Die Beklagte hat ihre Einrede auch nicht zurückgezogen.
3. Da der Oberste Gerichtshof vor rechtskräftiger Entscheidung über die Einrede der mangelnden örtlichen Zuständigkeit nicht berufen ist, über den Delegierungsantrag zu entscheiden, erweist sich die Vorlage des Akts als verfrüht.
Textnummer
E129258European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0050NC00018.20X.0901.000Im RIS seit
16.10.2020Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020