TE OGH 2020/9/1 14Ns42/20t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2020
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. September 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen ***** M***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 4 U 14/17f des Bezirksgerichts Ried im Innkreis, über den Antrag des öffentlichen Anträgers auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts allein stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StGB dar (RIS-Justiz RS0129146). Mit Blick auf die bisherige Verantwortung des Angeklagten ist die Notwendigkeit der Vernehmung von im Sprengel des vorlegenden Gerichts wohnhaften Zeugen in der Hauptverhandlung nicht auszuschließen.

Textnummer

E129233

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0140NS00042.20T.0901.000

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten