Norm
JN §19 Z2Rechtssatz
Auf persönliche Umstände eines Rechtsprechungsorgans (wie Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Mitgliedschaft bei einer politischen Partei, sexuelle Orientierung, Vertretern einer weltanschaulichen oder politischen Meinung etc) für sich allein kann ein Ablehnungsantrag nicht gestützt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2020:RG0000182Im RIS seit
16.10.2020Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020