RS OGH 2020/9/4 6R17/20x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2020
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Norm

JN §19 Z2
JN §22

Rechtssatz

Auf persönliche Umstände eines Rechtsprechungsorgans (wie Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Mitgliedschaft bei einer politischen Partei, sexuelle Orientierung, Vertretern einer weltanschaulichen oder politischen Meinung etc) für sich allein kann ein Ablehnungsantrag nicht gestützt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2020:RG0000182

Im RIS seit

16.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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