TE Lvwg Beschluss 2020/9/18 VGW-101/014/10103/2020

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Veröffentlicht am 18.09.2020
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Entscheidungsdatum

18.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs3
AVG §18 Abs4
AVG §19

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Ladungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, vom 18.5.2020, GZ LVT ..., den

BESCHLUSS

gefasst:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B E G R Ü N D U N G

Mit Ladungsbescheid vom 18.5.2020, GZ LVT ..., lud die Landespolizeidirektion Wien, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, den Beschwerdeführer als Beschuldigten wegen Verdachtes der Nötigung (am 23.1.2020 in Wien C.-gasse) für den 29.5.2020 um 9:00 Uhr in das Amt der belangten Behörde in 1010 Wien Schottenring 7-9 persönlich vor. Für den Fall des Nichtfolgeleistens ohne wichtigen Grund wurde dem Beschwerdeführer die zwangsweise Vorführung angedroht.

In der gegen diesen Ladungsbescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass er bis zu einer vollständigen und rechtskräftigen Verurteilung als Unschuldiger behandelt werden müsse; die Unschuldsvermutung sei eines der Grundprinzipien eines Rechtsstaates. Auch die Androhung einer zwangsweisen Vorführung verstoße eindeutig gegen rechtsstaatliche Prinzipien. Zum Tatvorwurf des Verdachtes der Nötigung sei eine solche Maßnahme absolut unverhältnismäßig. Abschließend moniert der Beschwerdeführer, dass dem angefochtenen Bescheid kein Verfasser zuordenbar sei. Es sei kein Name angegeben, die Erledigung sei lediglich zweimal mit einer Paraphe unterschrieben. Unterschrieben habe ein Bearbeiter „W-2“ und ein sogenannter „Rechtskundiger Beamter“ jeweils mit einer Paraphe. Ein Name sei daraus nicht zu erkennen und auch nicht angegeben.

Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Ladungsbescheid vom 18.5.2020, GZ LVT ..., lud die Landespolizeidirektion Wien, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, den Beschwerdeführer als Beschuldigten wegen Verdachtes der Nötigung am 23.1.2020 für den 29.5.2020, 9:00 Uhr in das Amt der belangten Behörde in 1010 Wien, Schottenring 7-9, persönlich vor. Für den Fall des Nichtfolgeleistens ohne wichtigen Grund wurde die zwangsweise Vorführung angedroht.

Die Urschrift des Ladungsbescheides des Behördenaktes, der nicht elektronisch besorgt wurde, enthält weder Unterschrift noch Name des Genehmigenden.

Diese Feststellungen gründen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt im Zusammenhalt mit der Kopie der im Akt des Landesgerichtes für Strafsachen GZ ... befindlichen Urschrift des Ladungsbescheides.

 

Die zur Beurteilung des Beschwerdefalles maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes – AVG lauten:

„Erledigungen

§ 18.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.

Ladungen

§ 19.

(1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

Gemäß dem vor der belangen Behörde anzuwendenden § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen, wenn wie im Beschwerdefall die Erledigung nicht im Wege der elektronischen Kommunikation im Sinne des E-Government-Gesetzes erstellt wurde.

 

Von der Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) ist jene der Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird in Abs. 3, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei in Abs. 4 des § 18 AVG geregelt. Dementsprechend betonen Rechtsprechung und Lehre, dass ein Mangel der Urschrift auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann vielmehr eine Ausfertigung nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigte Erledigung zugrunde liegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH 4.6.2020, Ra 2020/2270042; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).

Im vorliegenden Verfahrensakt enthält die Urschrift des Ladungsbescheides keine Unterschrift des Genehmigungsberechtigten.

Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid bis dato nicht rechtswirksam erlassen wurde und somit kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für die vorliegende Beschwerde vorlag, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen war.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ladung; Bescheid; schriftliche Erledigung; Unterschrift; Name; Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.014.10103.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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