Entscheidungsdatum
11.08.2020Norm
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs6Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, vom 23. Dezember 2019 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13. November 2019, ohne Zahl, mit welchem einer Berufung gegen den Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 1. August 2018, R.Nr. ***, Konto: ***, betreffend die Festsetzung einer Wasserbezugsgebühr für den Zeitraum von 10 Monaten per Juli 2018 für die Liegenschaft ***, ***, nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Am 1. Oktober 2017 wurde der auf der Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, eingebaute Wasserzähler Nr. *** abgelesen und ein Stand von 250 m³ ermittelt.
Am 30. Juli 2018 wurde der auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eingebaute Wasserzähler von einem Mitarbeiter des Wasserwerkes abgelesen und ein Stand von 6.401 m³ abgelesen.
Mit Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 1. August 2018, R.Nr. ***, Konto: ***, welcher an die C adressiert und zunächst nur an diese übermittelt wurde, wurde für die Liegenschaft mit der Anschrift *** in *** (Grundstück Nr.***, KG: ***) für den Abrechnungszeitraum per Juli 2018 für 10 Monate eine Wasserbezugsgebühr in der Höhe von € 10.277,93 (zzgl. USt.) festgesetzt. Der Gebührenberechnung zugrunde gelegt wurden eine verbrauchte Wassermenge von 6.151 m³ und eine Grundgebühr von € 1,73. Dieser Bescheid enthielt den Hinweis, dass, sofern diese Bescheidausfertigung an mehrere Personen gerichtet ist, mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen gilt. Der Bescheid enthielt die Formulierung „Eigentümer ist: A […]“. Der Bescheid wurde in weiterer Folge an den Beschwerdeführer per Post übermittelt und nach einem Zustellversuch am 28. Mai 2019 hinterlegt. Die Abholfrist begann mit 29. Mai 2019.
Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2019, welcher am selben Tag bei der Stadtgemeinde einlangte, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 1. August 2018 rechtzeitig Berufung an den Stadtrat der Stadtgemeinde ***.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechnung zur Gänze von C zu tragen sei. Bis zur Wegweisung, die der Beschwerdeführer aus unverständlichen Gründen im Jahr 2017 bekommen habe, habe er sich stets um den Erhalt des Wohnhauses und somit auch um die Wasserleitungen gekümmert. Da schon vor einigen Jahren einen Wasserschaden aufgetreten sei und er diesen sofort bemerkt habe, weil er ca. alle zwei Wochen den Absperrhahn beim Haus abgedreht habe und dann den Zähler an der Straße beobachtet habe ob Wasser verloren gehe. In der gegenständlichen Gemeinde sei dies nötig, da man aufgrund des Schotterboden nur so einen Wasserschaden der Wasserleitung erkennen könne. Er habe das auch seiner damaligen Frau immer wieder so erklärt. Mit der Wegweisung sei ihm die Möglichkeit genommen worden, sich um die Belange des Hauses und der Wasserleitung zu kümmern. Er dürfe sich dem Haus nicht nähern, um die Belange kümmere sich C selbst. Er sei über den Schaden nicht informiert worden und habe daher auch nicht handeln können. Am 12. Juni 2019 sei der Beschwerdeführer von den Nachbarn informiert worden, dass diese vor ca. drei Wochen bemerkt hätten, dass die Wasserzähleruhr schon wieder ständig laufe und dies auch vor über drei Wochen der C mitgeteilt hätten. Zwei weitere Nachbarn hätten auch einen Wasserschaden gehabt und den Hauptwasser-Absperrhahn abgedreht bis zur Reparatur. C habe das Wasser mutwillig laufen lassen.
Der Beschwerdeführer habe gestern selber den Wasserzähler beobachtet und dies auch festgestellt. Als er dies C mitteilen habe wollen, sei er von ihr beschimpft worden, gefilmt worden und ihm sei der Weg versperrt worden. C habe auch mit einem Lächeln gesagt, dass der Wasserverlust ihr vollkommen egal sei, da sie das ohnehin nicht bezahlen werde.
Der Beschwerdeführer sei nicht Bezieher und außerdem müsse er als Immobilieninhaber keinen Wasserzähler haben. Er beantragte, aus dieser Sache herausgehalten zu werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. November 2019, ohne Zahl, wurde dieser Berufung nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der Wasserrohrbruch aufgrund der Tatsache, dass der daraus resultierende Wasserverbrauch vom Wasserzähler erfasst worden sei, jedenfalls an der Hausleitung des Beschwerdeführers eingetreten sei. Bei einem Eintritt des Schadens an der vor dem Wasserzähler befindliche Anschlussleitung wäre naturgemäß kein Mehrverbrauch für den Beschwerdeführer entstanden. Der Wasserverbrauch sei ordnungsgemäß festgestellt und der daraus resultierende Bescheid gegen die beiden zu ungeteilten Hand haftenden Miteigentümer, nämlich C und A, zurecht erlassen worden. Hierbei sei es für die Haftung des Beschwerdeführers aus verwaltungsrechtlicher Sicht unerheblich, inwiefern dieser Zugang zum gegenständlichen Wasserzähler habe, dass sich die rechtlichen Bestimmungen lediglich auf seiner Eigenschaft als Miteigentümer beziehen würden.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Wasserabrechnung vom 1. August 2018 der C als Liegenschaftsmiteigentümerin zugestellt und von dieser allerdings nicht bezahlt worden sei. Ende Mai 2019 sei die Wasserabrechnung und in weiterer Folge die Mahnung vom 3. Juli 2019 dem Beschwerdeführer an seine Adresse zugestellt worden. Inklusive Zinsen und Mahngebühr belaufe sich der Rechnungsbetrag in der Mahnung vom 3. Juli 2019 bereits auf € 11.453,13. Der Beschwerdeführer und C seien beide je zur Hälfte Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Am 18. Dezember 2017 sei gegen den Beschwerdeführer im Scheidungsverfahren auf Antrag von C eine einstweilige Verfügung ergangen, wonach dem Beschwerdeführer die Rückkehr auf die gegenständliche Liegenschaft samt Garten und deren unmittelbare Umgebung, was auch das Grundstück EZ ***, KG *** betreffe, verboten sei. Diese einstweilige Verfügung sei mangels rechtskräftiger Erledigung des Scheidungsverfahrens noch immer aufrecht. Der Beschwerdeführer habe somit keinen Zutritt auf die gegenständliche Liegenschaft, die zwar in seinem Miteigentum stehe, allerdings nur von der Miteigentümerin C benutzt und verwaltet werde. Dies sei auch von der belangten Behörde richtig erkannt worden, weswegen die Wasserabrechnung richtigerweise auch an Frau C aus- und zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei von der Liegenschaft weggewiesen worden und sei daher keinesfalls berechtigt, das Grundstück zu betreten. Diese Wegweisung sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Ende 2017 bzw. 2018 bereits aufrecht gewesen. Bis zum Verlassen der Liegenschaft habe sich der Beschwerdeführer um den Erhalt des Wohnhauses, der Liegenschaft und insbesondere Wasserleitungen gekümmert. Am gegenständlichen Grundstück habe es bereits vor einigen Jahren einen Wasserschaden gegeben und sei dieser vom Beschwerdeführer sofort bemerkt wurden, wenn dieser den Zählerstand beobachtet und alle zwei Wochen kontrolliert habe. So habe er sofort feststellen können, dass Wasser verloren gegangen sei. Durch die aufmerksame und sorgfältige Wahrnehmung seiner Pflichten als Liegenschaftseigentümer habe durch den Beschwerdeführer ein Wasserverlust in größerer Menge verhindert werden können. Seitdem der Beschwerdeführer von der Liegenschaft Weggewiesenen worden sei, habe sich C um das Haus und alle Rechnungen selbst zu kümmern. Dies betreffe auch die Wasserrechnung. Es treffe sie daher auch die Pflicht, die Wasserleitung regelmäßig zu überprüfen, wie ihr das vom Beschwerdeführer immer wieder erklärt und nahegelegt worden sei. Seit dem Auszug und der Wegweisung des Beschwerdeführers von der gegenständlichen Adresse sei auch C alleinige Verbraucherin und Bezieherin des Wassers.
Der gegenständliche Bescheid werde im Wesentlichen auf § 10 Abs. 1 und Abs. 3, § 15 Abs. 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 und § 4 Abs. 1 Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde *** gestützt. Gemäß § 4 Abs. 1 Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde *** treffen die, sich aus dem NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 und aus der Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde *** für Liegenschaftseigentümer ergebenden Pflichten, alle Miet- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft, sowie Eigentümer des Gebäudes mit Aufenthaltsräumen auf der Liegenschaft und würden diese hierfür zur ungeteilten Hand haften. Die Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde *** beziehe sich in dieser Norm nicht auf das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978. § 15 Abs. 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bestimme, dass Abgabenschuldner der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft sei, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergebe. Gemäß § 15 Abs. 9 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 sei bei Vermietung oder Verpachtung der gesamten an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen Liegenschaft Abgabenschuldner hinsichtlich der Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr der Bestandnehmer. Zwar werde in diesem Absatz auf die solidarische Haftung des Grundstückseigentümers nach Abs. 7 letzter Satz hingewiesen, gelte aber nach § 15 Abs. 8 leg.cit. als Abgabenschuldner der Eigentümer der Bauten, wenn es sich bei ihm um eine andere Person als die des Liegenschaftseigentümers handle.
Aufgrund dieser Ausnahmebestimmungen des § 15 Abs. 8 und 9 leg.cit. stehe eindeutig fest, dass der Gesetzgeber denjenigen zur Zahlung der Bereitstellungs- und Wasserbenützungsgebühr verpflichten wolle, der tatsächlich nutzungs- und bezugsberechtigt sei. Bei teleologischer Interpretation des Gesetzes und analoger Anwendung der oben wiedergegebenen Gesetzesstellen sei daher klar, dass der Beschwerdeführer nicht Abgabenschuldner sei, obwohl er Liegenschaftshälfteeigentümer sei. Die Abgabenschuld könne nur C als tatsächliche Nutzungsberechtigte und Wasserbezieherin treffen. Es sei nicht im Sinne des Gesetzgebers, dass bei Hälfteeigentümern der Liegenschaftseigentümer, der das Haus und Liegenschaft seit längerer Zeit nicht benützt bzw. nicht benützen darf und nicht berechtigt sei, dieses zu betreten, zur Begleichung der Wasserrechnung herangezogen werde. Dies vor allem dann, wenn es wie im gegenständlichen Fall außerhalb seines Einflussbereiches liege, den Wasserverbrauch regelmäßig zu kontrollieren. Seit der Wegweisung des Beschwerdeführers sei C verantwortlich für die Liegenschaft. Die belangte Behörde hätte zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer mangels Zugriffsberechtigung und Verwaltung hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft nicht Abgabenschuldner sei.
Aufgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe die belangte Behörde verabsäumt festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht auf der gegenständlichen Liegenschaft wohnhaft sei, er aufgrund einer Wegweisung nicht berechtigt sei, sich dem Grundstück zu nähern oder dieses zu betreten, er nicht Bezieher des Wassers auf dem gegenständlichen Grundstück sei, ihm diesbezügliche oder sonstige Nutzungsrechte an und auf der Liegenschaft nicht zukommen würden, nutzungsberechtigt die C sei, welche die Liegenschaft als Hälfteeigentümerin und derzeit Alleinberechtigte verwalte, der Beschwerdeführer keine Möglichkeit habe, den Wasserverbrauch zu kontrollieren, der Beschwerdeführer vor seiner Wegweisung und der einstweiligen Verfügung alle zwei Wochen den Wasserstand kontrolliert habe und ein derart hoher Wasserverbrauch ihm zeitnah aufgefallen wäre und es sohin nicht einem so hohen Wasserverbrauch gekommen wäre.
Diese Feststellungen seien wesentlich, weil sich daraus ergebe, dass bei analoger Anwendung des § 15 Abs. 9 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als alleinige Nutzungsberechtigte C die Wasserbezugsgebühr zu entrichten habe und gegenständlich keine Solidarhaftung des Miteigentümers bestehe.
Des Weiteren sei die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft. Aufgrund der dürftigen Beweiswürdigung, welche eine reine Scheinbegründung darstelle, sei nicht nachvollziehbar, worauf sich die Feststellungen gründen würden, zumal nicht mal angeführt werde, welche Beweise erhoben worden seien.
Der Beschwerdeführer beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerdefolge geben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Beschwerdeführers aufheben und das Verwaltungsverfahren einstellen, in eventu der Beschwerdefolge geben, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und nach Beweisaufnahme der Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Beschwerdeführers aufheben, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Der Beschwerdeführer stellte weiters den Antrag, die Einhebung des Betrages von € 1453,13 bis zur rechtskräftigen Entscheidung hinsichtlich des Beschwerdeführers auszusetzen, in eventu dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Betrages von € 11.453,13 eine Stundung zu gewähren. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Zahlung des Rechnungsbetrages eine massive finanzielle Belastung darstellen würde und ein unersetzlicher bzw. schwer zu ersetzen der Vermögensnachteil entstehen würde. Durch die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entstehe keinerlei tatsächlicher Nachteil, sodass ein Vollzug des bekämpften Bescheides bis zur Klärung der gegenständlichen Rechtsfrage im Sinne des Gesetzes zulässig und geboten sei. Die Bescheidbeschwerde sei nicht aussichtslos. Die sofortige Entrichtung des gegenständlichen Betrages sei für den Beschwerdeführer mit erheblichen Härten verbunden und die Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt der Stadtgemeinde *** wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der Stadtgemeinde ***, Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie die Vorbringen der Parteien.
4. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war im Abrechnungszeitraum 1. Oktober 2017 bis 30. Juli 2018 und ist bis dato Miteigentümer der Liegenschaft ***, ***. Der Zählerstand von 250 m³ am 1. Oktober 2017 und von 6.151 m³ am 30. Juli 2018 wurde jeweils von einem Mitarbeiter der *** abgelesen.
Der Beschwerdeführer ist nicht auf der gegenständlichen Liegenschaft wohnhaft und darf er sich seit Ende 2017 aufgrund einer gerichtlichen Verfügung dem gegenständlichen Grundstück nicht nähern oder dieses betreten.
Die gegenständliche Liegenschaft wird von C benützt, welche die Liegenschaft als Hälfteeigentümerin verwaltet.
Der Beschwerdeführer kontrollierte vor seiner Wegweisung und der einstweiligen Verfügung alle zwei Wochen den Wasserzählerstand.
5. Beweiswürdigung:
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieser den Feststellungen nicht entgegentritt. Vom Beschwerdeführer wird vor allem der gemessene Verbrauch von 6.151 m³ nicht in Abrede gestellt. Eine Überprüfung des Wasserzählers wurde ebenso nicht beantragt.
6. Rechtslage:
Die Maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Bundesabgabenordnung - BAO:
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 6. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).
(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.
§ 101. (1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. …
§ 208. (1) Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; …
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. …
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBI 101/2015:
Wasserbezugsgebühr
§ 10. (1) Für den Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.
(2) Die Wasserbezugsgebühr ist derart zu berechnen, daß die vom Wasserzähler innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festgesetzten Grundgebühr vervielfacht wird.
(3) Als verbrauchte Wassermenge hat die Differenz zwischen der vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl abzüglich der am Ende des vorhergegangenen Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl zu gelten.
(...)
(8) Wenn die Richtigkeit der vom Wasserzähler angezeigten Wassermenge bestritten und dessen Prüfung beantragt wird, so hat die Gemeinde die Prüfung durch die Eichbehörde zu veranlassen und den Wasserzähler während der gesamten Verfahrensdauer aufzubewahren. Ergibt die Prüfung, daß die Wassermenge richtig gemessen wird, hat der Abgabenschuldner der Gemeinde die Prüfungskosten zu ersetzen. Die Wassermenge gilt auch dann als richtig gemessen, wenn die Abweichung nicht mehr als 5 % beträgt. Beträgt die Abweichung mehr als 5 %, ist die Wassermenge zu schätzen.
(...)
Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner
§ 15. (4) Der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr entsteht mit Ablauf des Ablesungszeitraumes, in dem die der Berechnung der Wasserbezugsgebühr zugrundegelegte Wassermenge verbraucht wurde. Dies gilt im Fall des § 11 Abs. 3 sinngemäß.
(6) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde *** idF vom 9. September 2014:
§ 7. (1) Die Grundgebühr gemäß § 10 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, i.d.g.F., wird für 1 m³ Wasser mit 1,45 Euro festgesetzt. …
§ 8. (1) Die Wasserbezugsgebühr wird auf Grund einer einmaligen Ablesung im Kalenderjahr gemäß § 11 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, i.d.g.F., berechnet. Der Ablesungszeitraum beträgt daher zwölf Monate. Er beginnt am 1. Oktober und endet mit 30. September des darauffolgenden Jahres.
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
7. Erwägungen:
Zunächst ist auszuführen, dass im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2017 und 30. Juli 2018 (Zähler Nr. ***) ein Verbrauch von 6.151 m³ Wasser erfolgt ist, der auch durch den Wasserzähler (richtig) gemessen wurde. Die Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers wurde nicht beanstandet. Schließlich wurde auch keine Überprüfung des Wasserzählers urgiert.
Vor diesem Hintergrund ist der der Abgabenvorschreibung zu Grunde gelegte Zählerstand von 6.151 m³ für den Zeitraum von 1. Oktober 2017 und 30. Juli 2018 dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Festsetzung einer Abgabe nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH 2005/17/0055 und VwGH 2005/17/0168). Diesbezüglich ist somit festzuhalten, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde rechtsrichtig die Wasserabgabenordnung in der im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2017 und 30. Juli 2018 geltenden Fassung der Vorschreibung zugrunde gelegt haben.
Hinsichtlich der Wasserbezugsgebühr ergibt sich der Abgabentatbestand aus § 10 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978. Gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. ist die Wasserbezugsgebühr derart zu berechnen, dass die vom Wasserzähler innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festgesetzten Grundgebühr vervielfacht wird. Die verbrauchte Wassermenge ergibt sich wiederum gemäß § 10 Abs. 3 leg.cit. aus der Differenz zwischen der vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl abzüglich der am Ende des vorhergegangenen Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl. Gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. ist der Ablesungszeitraum vom Gemeinderat in der Wasserabgabenordnung festzusetzen und darf nicht kürzer als zwei Monate sein.
Gemäß § 8 der Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde *** in der maßgeblichen Fassung vom 27. Juni 2018 beträgt der Ablesungszeitraum zwölf Monate; er beginnt mit 1. Oktober eines Jahres und endet mit 30. September des Folgejahres. Im vorliegenden Fall wurde zudem schon nach 10 Monaten eine ao. Ablesung urgiert. Daraus folgt, dass die Richtigkeit der angewendeten Gebührensätze nicht beanstandet wurde. Vielmehr wurde vorgebracht, dass der hohe Wasserverbrauch nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden könne, da er aufgrund einer Wegweisung im Jahr 2017 keine Möglichkeit habe, auf der Liegenschaft zu gelangen und an der Verwaltung selbiger mitzuwirken.
Die Hausleitung (nicht der Wasserzähler selbst) steht im Eigentum des Anschlusspflichtigen (vgl. VwGH Zl. 2013/07/0034). Daher trifft diesen auch die Erhaltungspflicht. Der Eigentümer eines Bauwerkes (inklusive der darin befindlichen Leitungen) hat gemäß § 33 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 (bzw. § 34 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird (vgl. VwGH 2012/05/0064). Weder dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 noch dem NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 ist eine Verpflichtung zu entnehmen, dass das Wasserversorgungsunternehmen eine Verpflichtung hat, den jeweiligen Liegenschaftseigentümer über einen festgestellten (im Vergleich zu Durchschnittswerten in der Vergangenheit höheren) Verbrauch zu informieren.
Miteigentümer trifft die Zahlungsverpflichtung nicht nur zur Hälfte, sondern sind diese gemäß § 15 Abs. 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 iVm § 6 BAO als Gesamtschuldner anzusehen. Gibt es mehrere Abgabenschuldner, so bilden diese gemäß § 6 BAO eine Gesamtschuldnerschaft. Welche Abgabenschuldner in welchem Umfang in Anspruch genommen werden, liegt dabei im Ermessen der Abgabenbehörde (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³ § 6 Anm. 3, VwGH 2008/17/0115).
Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen. Würden nun dadurch, dass auf die besonderen Umstände des Schuldverhältnisses und der Schuldnerbeziehungen Rücksicht genommen wird, Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigt, dann erschiene es nicht ermessensgerecht (damit nicht iSd Gesetzes), würde sich die Abgabenbehörde über die besonderen Gegebenheiten des Gesamtschuldverhältnisses hinwegsetzen. Vor allem die Regelungen im Innenverhältnis dürfen nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn bei gleichen Gläubigerchancen und Gläubigerrisken, wenn bei so und so gesicherter Gläubigerposition mehrere Lösungsmöglichkeiten bestehen und ohne Beeinträchtigung der berechtigterweise zu wahrenden Gläubigerinteressen vertreten werden können, dann wäre es ermessensfehlerhaft, würde bei Geltendmachung des Anspruches, bei Auswahl der Schuldner und bei Festlegung des Ausmaßes ihrer Heranziehung nicht auf das Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern Bedacht genommen werden (vgl. VwGH 2013/16/0028). Eine Bedachtnahme auf das Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern geht aber nicht so weit, als dass es – auch bei einem angespannten oder schwierigen Innenverhältnis wie etwa im Zuge eines (streitigen) Scheidungsverfahrens – zu einer gänzlichen Entlassung eines Gesamtschuldners aus der Verantwortung kommt. Auch die beantragten Feststellungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer keinerlei Ursächlichkeit oder Verschulden am Wasserverbrauch anzulasten sei, betrifft im Wesentlichen das Innenverhältnis der Miteigentümer, nicht aber die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Abgabepflichtiger an sich. Gegenüber der belangten Behörde sind die Miteigentümer Gesamtschuldner und schulden die eine Einheit darstellende Abgabenleistung (vgl. VwGH 2005/16/0271).
Eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 9 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wonach als alleinige Nutzungsberechtigte die C die Wasserbezugsgebühr zu entrichten habe und keine Solidarhaftung des beschwerdeführenden Miteigentümers bestehe, kommt nicht in Betracht. Das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz normiert, dass Abgabenschuldner der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft ist (§ 15 Abs. 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz). Ausnahmen davon sind in § 15 Abs. 7 bis 10 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz geregelt. Demnach tritt im Falle des § 6 Abs. 8 hinsichtlich der Wasseranschlußabgabe der Bauwerber als Abgabenschuldner an die Stelle des Liegenschaftseigentümers, sofern dieser eine vom Bauwerber verschiedene Person ist. Der Liegenschaftseigentümer haftet mit dem Bauwerber für die Wasseranschlussabgabe aber zur ungeteilten Hand (Abs. 7 leg. cit.).
Wenn der Liegenschaftseigentümer und der Eigentümer der Baulichkeiten verschiedene Personen sind, so ist Abgabenschuldner der Eigentümer der Bauten (Abs. 8 leg. cit.). Bei Vermietung oder Verpachtung der gesamten an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen Liegenschaft ist Abgabenschuldner hinsichtlich der Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr der Bestandnehmer. Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß (Abs. 9 leg. cit.).
Bei Wasserbezug aus einem Hydranten ist Abgabenschuldner der Wasserbezieher, bei Wasserbezug für Bauarbeiten der Bauwerber (Abs. 10 leg. cit.). Damit hat der Gesetzgeber eine Reihe von Ausnahmen hinsichtlich der Eigenschaft als Abgabenschuldner ausdrücklich festgelegt. Voraussetzung für eine vom Beschwerdeführer vorgebrachte analoge Anwendung des § 15 Abs. 9 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz wäre das Bestehen einer echten (also planwidrigen) Rechtslücke, dass also das Gesetz - gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie - unvollständig (ergänzungsbedürftig) ist und seine Ergänzung nicht einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (VwGH 25.04.2019, Ro 2019/13/0014). Von einer planwidrigen Unvollständigkeit ist bei der Frage, wer Abgabepflichtiger ist, aber nicht auszugehen. Dies ergibt sich einerseits aus der Formulierung des § 15 Abs. 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz, wonach nur die im Gesetz ausdrücklich angeführten Ausnahmen zur Anwendung kommen sollen. Diese Ausnahmen sind konkret geregelt. Gerade zur Bestimmung des § 15 Abs. 9 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz gilt diese nur, wenn die gesamte Liegenschaft in Bestand gegeben wird. Selbst in diesem Fall kommt es nicht zu einer Entlassung des Liegenschaftseigentümers aus seiner Verantwortung, sondern haftet er weiterhin, wie sich aus dem Verweis zur sinngemäßen Anwendung des § 15 Abs. 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz ergibt, zur ungeteilten Hand. Eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 9 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz kommt sohin nicht in Betracht.
Zum Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist festzuhalten, dass zufolge § 17 VwGVG iVm § 2a BAO auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und nicht jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes anzuwenden sind. Gemäß § 254 BAO kommt einer Bescheidbeschwerde keine die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides hemmende Wirkung zu. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist der BAO fremd, möglich ist gemäß § 212a BAO ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe, soweit deren Höhe von der Erledigung der Bescheidbeschwerde abhängt (vgl. VwGH vom 30. Mai 1979, Zl. 2789/78). Über einen Antrag gemäß § 212a BAO hat auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden.
Abschließend ist festzuhalten, dass der erstinstanzliche Abgabenbescheid an die C adressiert und zunächst nur an diese übermittelt wurde. Dieser Bescheid enthielt den Hinweis, dass, sofern diese Bescheidausfertigung an mehrere Personen gerichtet ist, mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen gilt (§ 101 Abs. 1 BAO). Nach dem Erscheinungsbild des Bescheides war dieser aber ausschließlich an die C gerichtet. Die Formulierung „Eigentümer ist: A […]“ hat in diesem Zusammenhang lediglich deklarativen Charakter. Damit wurde der erstinstanzliche Abgabenbescheid vom 1. August 2018 nicht bereits mit der Zustellung an die C auch gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer wirksam. Die Erlassung des Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgte erst mit der an ihn gerichteten Übermittlung Ende Mai 2019.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenschuldner; Miteigentümer; Solidarhaftung; Verfahrensrecht; Aussetzung der Einhebung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.133.001.2020Zuletzt aktualisiert am
15.10.2020