Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
11.08.2020Norm
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs6Rechtssatz
Von einer planwidrigen Unvollständigkeit ist bei der Frage, wer Abgabepflichtiger ist, nicht auszugehen. Dies ergibt sich einerseits aus der Formulierung des § 15 Abs 6 NÖ GemeindewasserleitungsG, wonach nur die im Gesetz ausdrücklich angeführten Ausnahmen zur Anwendung kommen sollen. Diese Ausnahmen sind konkret geregelt. Gerade zur Bestimmung des § 15 Abs 9 NÖ GemeindewasserleitungsG gilt diese nur, wenn die gesamte Liegenschaft in Bestand gegeben wird. Selbst in diesem Fall kommt es nicht zu einer Entlassung des Liegenschaftseigentümers aus seiner Verantwortung, sondern haftet er weiterhin, wie sich aus dem Verweis zur sinngemäßen Anwendung des § 15 Abs 7 NÖ GemeindewasserleitungsG ergibt, zur ungeteilten Hand. Eine analoge Anwendung des § 15 Abs 9 NÖ GemeindewasserleitungsG kommt nicht in Betracht.
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenschuldner; Miteigentümer; Solidarhaftung; Verfahrensrecht; Aussetzung der Einhebung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.133.001.2020Zuletzt aktualisiert am
15.10.2020