RS Lvwg 2020/8/11 LVwG-AV-133/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2020
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

11.08.2020

Norm

GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs6
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs7
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs9
BAO §6

Rechtssatz

Von einer planwidrigen Unvollständigkeit ist bei der Frage, wer Abgabepflichtiger ist, nicht auszugehen. Dies ergibt sich einerseits aus der Formulierung des § 15 Abs 6 NÖ GemeindewasserleitungsG, wonach nur die im Gesetz ausdrücklich angeführten Ausnahmen zur Anwendung kommen sollen. Diese Ausnahmen sind konkret geregelt. Gerade zur Bestimmung des § 15 Abs 9 NÖ GemeindewasserleitungsG gilt diese nur, wenn die gesamte Liegenschaft in Bestand gegeben wird. Selbst in diesem Fall kommt es nicht zu einer Entlassung des Liegenschaftseigentümers aus seiner Verantwortung, sondern haftet er weiterhin, wie sich aus dem Verweis zur sinngemäßen Anwendung des § 15 Abs 7 NÖ GemeindewasserleitungsG ergibt, zur ungeteilten Hand. Eine analoge Anwendung des § 15 Abs 9 NÖ GemeindewasserleitungsG kommt nicht in Betracht.

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenschuldner; Miteigentümer; Solidarhaftung; Verfahrensrecht; Aussetzung der Einhebung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.133.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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